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{'item': 'G10/61'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1961 GeschäftszahlG10/61 Sammlungsnummer4117 RechtssatzDie Bestimmungen des § 6 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 7 erster Satz, 8 sowie der §§ 8 u

Art 77, Art.

77 Abs. 1 B-VG} ergibt sich, daß die Aufgaben der Bundesverwaltung nur durch BM und ihnen unterstellte Dienststellen besorgt werden dürfen. Die BM werden im Namen und im Auftrag des mit ihrer Leitung betrauten BM tätig. Es ist daher verfassungswidrig, Behörden einzurichten, die nicht im eigenen Namen, sondern im Namen und im Auftrag der mit der Leitung dieser BM betrauten BM, also neben den BM, tätig werden.Aus {

Artikel 77

,, Artikel 77, Absatz eins, B-VG} ergibt sich, daß die Aufgaben der Bundesverwaltung nur durch BM und ihnen unterstellte Dienststellen besorgt werden dürfen. Die BM werden im Namen und im Auftrag des mit ihrer Leitung betrauten BM tätig. Es ist daher verfassungswidrig, Behörden einzurichten, die nicht im eigenen Namen, sondern im Namen und im Auftrag der mit der Leitung dieser BM betrauten BM, also neben den BM, tätig werden. Das Aufsichtsrecht der vorgesetzten Organe gegenüber ihren nachgeordneten Organen wird ganz allgemein durch {

Art 20, Art.

20 Abs. 1 erster Satz B-VG} durch die Anordnung festgelegt, daß die Organe der Verwaltung unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder die Verwaltung führen. Denn eine Leitung ohne Aufsichtsbefugnis ist nicht denkbar. Dieses Aufsichtsrecht ist verfassungsgesetzlich nicht beschränkt und umfaßt daher grundsätzlich alle denkbaren Möglichkeiten der Aufsicht. Einer gesetzlichen Determinierung bedarf es nicht. Es hat sich daher in der österreichischen Gesetzgebung die Praxis entwickelt, die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nur in jenen Fällen ausdrücklich gesetzlich festzulegen, in denen die Aufsichtsbefugnisse der vorgesetzten Verwaltungsorgane nach dem Willen des Gesetzgebers auf bestimmte Mittel beschränkt werden sollten. Insbesondere wird diese Methode angewendet, wenn das Weisungsrecht der Organe der unmittelbaren Staatsverwaltung gegenüber Organen der mittelbaren Staatsverwaltung ausgeschlossen werden soll.Das Aufsichtsrecht der vorgesetzten Organe gegenüber ihren nachgeordneten Organen wird ganz allgemein durch {

Artikel 20

,, Artikel 20, Absatz eins, erster Satz B-VG} durch die Anordnung festgelegt, daß die Organe der Verwaltung unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder die Verwaltung führen. Denn eine Leitung ohne Aufsichtsbefugnis ist nicht denkbar. Dieses Aufsichtsrecht ist verfassungsgesetzlich nicht beschränkt und umfaßt daher grundsätzlich alle denkbaren Möglichkeiten der Aufsicht. Einer gesetzlichen Determinierung bedarf es nicht. Es hat sich daher in der österreichischen Gesetzgebung die Praxis entwickelt, die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nur in jenen Fällen ausdrücklich gesetzlich festzulegen, in denen die Aufsichtsbefugnisse der vorgesetzten Verwaltungsorgane nach dem Willen des Gesetzgebers auf bestimmte Mittel beschränkt werden sollten. Insbesondere wird diese Methode angewendet, wenn das Weisungsrecht der Organe der unmittelbaren Staatsverwaltung gegenüber Organen der mittelbaren Staatsverwaltung ausgeschlossen werden soll. Ein einfaches Gesetz, das das Weisungsrecht des zuständigen BM ausschließt, ist verfassungswidrig ({

Art 20, Art.

20 Abs. 1 zweiter Satz B-VG} .Ein einfaches Gesetz, das das Weisungsrecht des zuständigen BM ausschließt, ist verfassungswidrig ({

Artikel 20,, Artikel 20, Absatz eins, zweiter Satz B-VG} . European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1961:G10.1961

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.