RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1961 GeschäftszahlG14/61 Sammlungsnummer4118 RechtssatzNach § 13 Abs. 1 des ErbschaftssteuerG und SchenkungssteuerG 1955, BGBl. Nr. 141, ist bei einer Schenkung Steuerschuldner nicht nur der Erwerber, sondern auch der Geschenkgeber. Gemäß § 7 Abs. 1 Steueranpassungsgesetz sind Personen, die dieselbe steuerrechtliche Leistung schulden oder nebeneinander für dieselbe steuerrechtliche Leistung haften, Gesamtschuldner. Nach Abs. 3 schuldet jeder Gesamtschuldner die ganze Leistung. Dem Finanzamt steht es frei, an welchen Gesamtschuldner es sich halten will. Es kann die geschuldete Leistung von jedem Gesamtschuldner ganz oder zu einem Teil fordern.Nach Paragraph 13, Absatz eins, des ErbschaftssteuerG und SchenkungssteuerG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 141, ist bei einer Schenkung Steuerschuldner nicht nur der Erwerber, sondern auch der Geschenkgeber. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Steueranpassungsgesetz sind Personen, die dieselbe steuerrechtliche Leistung schulden oder nebeneinander für dieselbe steuerrechtliche Leistung haften, Gesamtschuldner. Nach Absatz 3, schuldet jeder Gesamtschuldner die ganze Leistung. Dem Finanzamt steht es frei, an welchen Gesamtschuldner es sich halten will. Es kann die geschuldete Leistung von jedem Gesamtschuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Gegen eine Regelung, gemäß der es ganz in die Hand der Finanzbehörde gelegt ist, an welchen der Gesamtschuldner sie sich halten will, ist grundsätzlich nichts einzuwenden, weil dies dem Wesen der solidarischen Haftung entspricht. Bedenklich wäre die Regelung nur dann, wenn einer der solidarisch Haftenden bei Feststellung der Schuld sowohl dem Grunde wie der Höhe nach ausgeschlossen bliebe. Ein Gesamtschuldner, an den kein Bescheid ergangen ist und der daher auch nicht in der Lage war, den an einen anderen Gesamtschuldner ergangenen Bescheid kraft eigenen Rechtes anzufechten, muß den rechtskräftig gewordenen Bescheid, der nur an einen anderen Gesamtschuldner ergangen war, weder abgabenrechtlich noch in einem zivilen Regreßverfahren gegen sich gelten lassen. Die abgabenverfahrensrechtliche Stellung jedes Gesamtschuldners ist gleich. § 119 Abs. 2 Abgabenordnung schließt eine Bindung des Zivilrichters an den nur an einen anderen Gesamtschuldner ergangenen Bescheid in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise aus.Paragraph 119, Absatz 2, Abgabenordnung schließt eine Bindung des Zivilrichters an den nur an einen anderen Gesamtschuldner ergangenen Bescheid in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise aus. § 11 Abs. 1 erster Satz und § 14 Abgabenrechtsmittelgesetz i. d. F. des Bundesgesetzes vom
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