← Österreich

{'item': 'G14/61'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1961 GeschäftszahlG14/61 Sammlungsnummer4118 RechtssatzNach § 13 Abs. 1 des ErbschaftssteuerG und SchenkungssteuerG 1955, BGBl. Nr. 141, ist bei einer Schenkung Steuerschuldner nicht nur der Erwerber, sondern auch der Geschenkgeber. Gemäß § 7 Abs. 1 Steueranpassungsgesetz sind Personen, die dieselbe steuerrechtliche Leistung schulden oder nebeneinander für dieselbe steuerrechtliche Leistung haften, Gesamtschuldner. Nach Abs. 3 schuldet jeder Gesamtschuldner die ganze Leistung. Dem Finanzamt steht es frei, an welchen Gesamtschuldner es sich halten will. Es kann die geschuldete Leistung von jedem Gesamtschuldner ganz oder zu einem Teil fordern.Nach Paragraph 13, Absatz eins, des ErbschaftssteuerG und SchenkungssteuerG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 141, ist bei einer Schenkung Steuerschuldner nicht nur der Erwerber, sondern auch der Geschenkgeber. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Steueranpassungsgesetz sind Personen, die dieselbe steuerrechtliche Leistung schulden oder nebeneinander für dieselbe steuerrechtliche Leistung haften, Gesamtschuldner. Nach Absatz 3, schuldet jeder Gesamtschuldner die ganze Leistung. Dem Finanzamt steht es frei, an welchen Gesamtschuldner es sich halten will. Es kann die geschuldete Leistung von jedem Gesamtschuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Gegen eine Regelung, gemäß der es ganz in die Hand der Finanzbehörde gelegt ist, an welchen der Gesamtschuldner sie sich halten will, ist grundsätzlich nichts einzuwenden, weil dies dem Wesen der solidarischen Haftung entspricht. Bedenklich wäre die Regelung nur dann, wenn einer der solidarisch Haftenden bei Feststellung der Schuld sowohl dem Grunde wie der Höhe nach ausgeschlossen bliebe. Ein Gesamtschuldner, an den kein Bescheid ergangen ist und der daher auch nicht in der Lage war, den an einen anderen Gesamtschuldner ergangenen Bescheid kraft eigenen Rechtes anzufechten, muß den rechtskräftig gewordenen Bescheid, der nur an einen anderen Gesamtschuldner ergangen war, weder abgabenrechtlich noch in einem zivilen Regreßverfahren gegen sich gelten lassen. Die abgabenverfahrensrechtliche Stellung jedes Gesamtschuldners ist gleich. § 119 Abs. 2 Abgabenordnung schließt eine Bindung des Zivilrichters an den nur an einen anderen Gesamtschuldner ergangenen Bescheid in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise aus.Paragraph 119, Absatz 2, Abgabenordnung schließt eine Bindung des Zivilrichters an den nur an einen anderen Gesamtschuldner ergangenen Bescheid in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise aus. § 11 Abs. 1 erster Satz und § 14 Abgabenrechtsmittelgesetz i. d. F. des Bundesgesetzes vom

  1. November 1957, BGBl. Nr. 254, sind nicht verfassungswidrig.Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 14, Abgabenrechtsmittelgesetz i. d. F. des Bundesgesetzes vom
  2. November 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 254, sind nicht verfassungswidrig. Die Bestimmungen des § 14 AbgRG können nicht losgelöst von der Bestimmung des § 11 Abs. 1 erster Satz betrachtet werden. Sie stellen vielmehr eine Ergänzung der engen Regelung des § 11 Abs. 1 für einen Sonderfall (verfahrensrechtliche Stellung der dort genannten Gesamtschuldner) dar. Sie bilden mit dem in § 14 Abs. 1 zitierten § 11 insofern eine Einheit, als auch Gesamtschuldner, an die kein Steuerbescheid ergangen ist, von einem selbständigen Berufungsrecht ausgeschlossen bleiben, so daß eine Auslegung, wie sie zu {Ausgleichsordnung § 238, § 238 AO} versucht worden ist, unter "ergangen" auch zu verstehen: "gegen den sich der Bescheid richtet" , bei Gesamtschuldnern unmöglich geworden ist.Die Bestimmungen des Paragraph 14, AbgRG können nicht losgelöst von der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz betrachtet werden. Sie stellen vielmehr eine Ergänzung der engen Regelung des Paragraph 11, Absatz eins, für einen Sonderfall (verfahrensrechtliche Stellung der dort genannten Gesamtschuldner) dar. Sie bilden mit dem in Paragraph 14, Absatz eins, zitierten Paragraph 11, insofern eine Einheit, als auch Gesamtschuldner, an die kein Steuerbescheid ergangen ist, von einem selbständigen Berufungsrecht ausgeschlossen bleiben, so daß eine Auslegung, wie sie zu {Ausgleichsordnung Paragraph 238,, Paragraph 238, AO} versucht worden ist, unter "ergangen" auch zu verstehen: "gegen den sich der Bescheid richtet" , bei Gesamtschuldnern unmöglich geworden ist. Mit § 14 AbgRG ist dem Gesamtschuldner, an den kein Bescheid ergangen ist, tatsächlich ein zusätzliches Recht eingeräumt, nicht aber sind seine Parteienrechte eingeschränkt worden.Mit Paragraph 14, AbgRG ist dem Gesamtschuldner, an den kein Bescheid ergangen ist, tatsächlich ein zusätzliches Recht eingeräumt, nicht aber sind seine Parteienrechte eingeschränkt worden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:G14.1961

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.