O} zu erlassenden Marktordnung zu treffen sind.Artikel römisch sieben, Absatz eins, der Kundmachung des Wiener Magistrates vom
Paragraph 70,, Paragraph 70, GewO} zu erlassenden Marktordnung zu treffen sind. Die Handhabung des § 70 GewO ist wohl Regelung des "Marktverkehres" i. S. dieses Gesetzes, niemals aber ist sie "Überwachung des Marktverkehrs" i. S. des Art. V Reichsgemeindegesetz (" Marktpolizei" i. S. des § 77 der Verfassung der Stadt Wien) gewesen. Die Gemeindebehörde vollzieht - jetzt wie früher - den {
O} in dem ihr übertragenen Wirkungskreis.Die Handhabung des Paragraph 70, GewO ist wohl Regelung des "Marktverkehres" i. S. dieses Gesetzes, niemals aber ist sie "Überwachung des Marktverkehrs" i. S. des Artikel römisch fünf, Reichsgemeindegesetz (" Marktpolizei" i. S. des Paragraph 77, der Verfassung der Stadt Wien) gewesen. Die Gemeindebehörde vollzieht - jetzt wie früher - den {
Paragraph 70,, Paragraph 70, GewO} in dem ihr übertragenen Wirkungskreis. Die Handhabung des {
O} ist durch die Garantie des § 8 Abs. 5 lit. f Übergangsgesetz 1920, die gleichzeitig mit dem Inkraftsetzen der Kompetenzartikel des B-VG geschaffen wurde (vorher war § 42 Abs. 1 Z 3 ÜG alter Fassung und daher auch noch die Kompetenzregelung des Gesetzes über die Reichsvertretung in Verbindung mit der Landesordnung maßgeblich) , nicht erfaßt worden.Die Handhabung des {
Paragraph 70,, Paragraph 70, GewO} ist durch die Garantie des Paragraph 8, Absatz 5, Litera f, Übergangsgesetz 1920, die gleichzeitig mit dem Inkraftsetzen der Kompetenzartikel des B-VG geschaffen wurde (vorher war Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, ÜG alter Fassung und daher auch noch die Kompetenzregelung des Gesetzes über die Reichsvertretung in Verbindung mit der Landesordnung maßgeblich) , nicht erfaßt worden. § 111 der Verfassung der Stadt Wien gibt keine Zuständigkeit zur Erlassung von Regelungen gemäß {
O}.Paragraph 111, der Verfassung der Stadt Wien gibt keine Zuständigkeit zur Erlassung von Regelungen gemäß {
Paragraph 70,, Paragraph 70, GewO}. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:V21.1961
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.