RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.03.1962 GeschäftszahlG5/61 Sammlungsnummer4139 RechtssatzMit dem Bundesgesetz vom
- Dezember 1959, BGBl. Nr. 289, hat § 18 Abs. 2 und 3 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 nicht seine Geltung verloren. Die Neufassung des § 18 Abs. 2 und 3 KOVG 1957 durch das Gesetz BGBl. Nr. 289/1959 wirkt nur, wie sich aus dessen Art. III ergibt, für Zeiträume ab
- Juli 1960 und läßt damit die Geltung der früheren Fassung auf davor liegende Zeiträume unberührt. Eine Einwirkung des späteren Gesetzes auf die frühere Regelung hat nur dahin stattgefunden, daß die unter das KOVG 1957 fallenden Sachverhalte eine zeitliche Grenze erhalten haben.Mit dem Bundesgesetz vom
- Dezember 1959, BGBl. Nr. 289, hat Paragraph 18, Absatz 2 und 3 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 nicht seine Geltung verloren. Die Neufassung des Paragraph 18, Absatz 2 und 3 KOVG 1957 durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1959, wirkt nur, wie sich aus dessen Artikel römisch drei, ergibt, für Zeiträume ab
- Juli 1960 und läßt damit die Geltung der früheren Fassung auf davor liegende Zeiträume unberührt. Eine Einwirkung des späteren Gesetzes auf die frühere Regelung hat nur dahin stattgefunden, daß die unter das KOVG 1957 fallenden Sachverhalte eine zeitliche Grenze erhalten haben. Es stehen somit zwei verschiedene Normen nebeneinander in Geltung, die sich wegen ihres zeitlich verschiedenen Anwendungsbereiches nicht berühren. § 18 i. d. F. des Gesetzes BGBl. Nr. 261/1957 wird nicht aufgehoben.Paragraph 18, i. d. F. des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1957, wird nicht aufgehoben. Art. II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1961 bestimmt allerdings, daß das Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetz 1957 mit
- Dezember 1961 außer Kraft tritt. Das hat jedoch nichts daran geändert, daß die Bestimmungen des KOEZG auch weiterhin auf Ansprüche von Ernährungszulagen für die Bezugszeiträume vor dem
- Jänner 1962 anzuwenden sind und damit noch derzeit geltende Normen sind.Artikel römisch zwei, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1961, bestimmt allerdings, daß das Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetz 1957 mit
- Dezember 1961 außer Kraft tritt. Das hat jedoch nichts daran geändert, daß die Bestimmungen des KOEZG auch weiterhin auf Ansprüche von Ernährungszulagen für die Bezugszeiträume vor dem
- Jänner 1962 anzuwenden sind und damit noch derzeit geltende Normen sind. Die Geltungsdauer einer Norm ist von ihrem Anwendungsbereich zu unterscheiden; für die Geltung einer Norm ist es nämlich nicht von Bedeutung, wann die ihr unterfallenden Sachverhalte außerdem zeitlich individualisiert werden. So beziehen sich häufig Steuergesetze nur auf abgegrenzte Zeitabschnitte. Wenn man in solchen Fällen davon spricht, daß das Gesetz für eine bestimmte Periode "gilt" , so wird der Begriff "Geltung" in der Bedeutung einer Beziehung der Norm zu zeitlich bestimmten Sachverhalten gebraucht. Die Norm selbst ist in Wahrheit nicht zeitlich beschränkt. Sie gilt dauernd für alle von ihr erfaßten Sachverhalte. Die Besonderheit einer solchen zeitlich nicht befristeten Norm liegt nur darin, daß die Sachverhalte auch ein zeitliches Element enthalten. Die Gesetze haben das verwaltungsbehördliche Verhalten in einem solchen Maße zu determinieren, daß der VwGH in der Lage ist, die Übereinstimmung der individuellen Verwaltungsakte mit den Gesetzen zu überprüfen. Die Grenze einer noch hinreichenden Determinierung läßt sich allgemein nicht ziehen, sie kann immer nur von Fall zu Fall gezogen werden. Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist nicht verfassungswidrig, denn der VwGH ist nicht gehindert, ihre Auslegung durch die Behörde durch die von ihm als richtig erkannte Auslegung zu ersetzen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1962:G5.1962
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.