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{'item': 'B236/61'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.03.1962 GeschäftszahlB236/61 Sammlungsnummer4149 RechtssatzGegen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Invalideneinstellungsgesetzes (§ 19 Abs. 1 und § 12) bestehen keine Bedenken.Gegen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Invalideneinstellungsgesetzes (Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 12,) bestehen keine Bedenken. Mit § 1 des Gesetzes wurde eine Beschäftigungspflicht für Invalide eingeführt. Gegen die Einführung einer solchen Beschäftigungspflicht überhaupt bestehen keine Bedenken, da sie auf durchaus sachlichen Erwägungen beruht. Die im § 1 Abs. 1 des Gesetzes enthaltenen Differenzierungen der Dienstgeber sind durch objektive Momente gerechtfertigt. Es ist sachlich gerechtfertigt, wenn die Beschäftigungspflicht erst bei einer gewissen Mindestzahl von Dienstnehmern beginnt, weil sonst für zu kleine Betriebe eine nicht tragbare Belastung entstünde. Die unterschiedliche Behandlung bestimmter Berufsgruppen erscheint dem Gerichtshof ebenfalls nicht bedenklich. Bei der ganz anderen wirtschaftlichen Struktur der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebe, der Bedeutung der Mitarbeit der Familienangehörigen für die Lebensfähigkeit gerade der kleineren Betriebe ist es sachlich gerechtfertigt, die Einstellungspflicht nur nach der Zahl der ständig beschäftigten familienfremden Dienstnehmer zu bemessen. Auch die andersgeartete Regelung für die im § 1 genannten öffentlichrechtlichen Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Dienstgeber ist sachlich gerechtfertigt, wie sich schon aus der Tatsache der öffentlichrechtlichen Regelung eines beträchtlichen Teiles der Dienstverhältnisse bei diesen Gebietskörperschaften ergibt. Wer der Einstellungspflicht nicht nachkommt, hat gemäß § 9 des Gesetzes - sofern begünstigte Invalide beim zuständigen Arbeitsamt überhaupt verfügbar sind - eine Ausgleichstaxe für Zwecke der Fürsorge (§ 10) zu entrichten. Die Tendenz des Gesetzes geht also dahin, zunächst die im öffentlichen Interesse liegende Wiedereingliederung in das normale Berufsleben zu fördern. Zuschüsse für Investitionen zur Erleichterung der Beschäftigung eingestellter oder einzustellender Invalider zu gewähren (§ 10 Abs. 1 und § 6 Abs. 2) und schließlich sonstige Fürsorgemaßnahmen zu treffen. Die Ausgleichstaxe dient im übrigen zur Beseitigung einer Ungleichheit, nämlich zum Ausgleich der Minderbelastung jener Dienstgeber, die ihrer Verpflichtung unbegründet nicht nachgekommen sind, gegenüber denjenigen, die die vorschriftsmäßige Einstellung vorgenommen haben.Mit Paragraph eins, des Gesetzes wurde eine Beschäftigungspflicht für Invalide eingeführt. Gegen die Einführung einer solchen Beschäftigungspflicht überhaupt bestehen keine Bedenken, da sie auf durchaus sachlichen Erwägungen beruht. Die im Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes enthaltenen Differenzierungen der Dienstgeber sind durch objektive Momente gerechtfertigt. Es ist sachlich gerechtfertigt, wenn die Beschäftigungspflicht erst bei einer gewissen Mindestzahl von Dienstnehmern beginnt, weil sonst für zu kleine Betriebe eine nicht tragbare Belastung entstünde. Die unterschiedliche Behandlung bestimmter Berufsgruppen erscheint dem Gerichtshof ebenfalls nicht bedenklich. Bei der ganz anderen wirtschaftlichen Struktur der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebe, der Bedeutung der Mitarbeit der Familienangehörigen für die Lebensfähigkeit gerade der kleineren Betriebe ist es sachlich gerechtfertigt, die Einstellungspflicht nur nach der Zahl der ständig beschäftigten familienfremden Dienstnehmer zu bemessen. Auch die andersgeartete Regelung für die im Paragraph eins, genannten öffentlichrechtlichen Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Dienstgeber ist sachlich gerechtfertigt, wie sich schon aus der Tatsache der öffentlichrechtlichen Regelung eines beträchtlichen Teiles der Dienstverhältnisse bei diesen Gebietskörperschaften ergibt. Wer der Einstellungspflicht nicht nachkommt, hat gemäß Paragraph 9, des Gesetzes - sofern begünstigte Invalide beim zuständigen Arbeitsamt überhaupt verfügbar sind - eine Ausgleichstaxe für Zwecke der Fürsorge (Paragraph 10,) zu entrichten. Die Tendenz des Gesetzes geht also dahin, zunächst die im öffentlichen Interesse liegende Wiedereingliederung in das normale Berufsleben zu fördern. Zuschüsse für Investitionen zur Erleichterung der Beschäftigung eingestellter oder einzustellender Invalider zu gewähren (Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 2,) und schließlich sonstige Fürsorgemaßnahmen zu treffen. Die Ausgleichstaxe dient im übrigen zur Beseitigung einer Ungleichheit, nämlich zum Ausgleich der Minderbelastung jener Dienstgeber, die ihrer Verpflichtung unbegründet nicht nachgekommen sind, gegenüber denjenigen, die die vorschriftsmäßige Einstellung vorgenommen haben. Die Bestimmung nachteiliger Folgen für den Fall der Nichterfüllung von Pflichten hat den Zweck, die Erfüllung dieser Pflichten zu sichern, und ist daher auch aus diesem Grunde sachlich begründet. Wenn aber der Bf. glaubt, die Normierung einer Ausgleichstaxe mit dem Argument bekämpfen zu können, es seien Invalide gar nicht mehr in ausreichendem Maße verfügbar, so steht dem die sachlich einwandfreie gesetzliche Regelung entgegen, wonach eine Ausgleichstaxe nicht zu entrichten ist, wenn der Einstellungspflichtige nachweislich die erforderliche Zahl von Invaliden beim Arbeitsamt ohne Erfolg angesprochen hat. Der Gleichheitsgrundsatz erscheint daher durch die genannten Bestimmungen nicht verletzt. Die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe ist und war - wenn es in die Hand des Verpflichteten selbst gelegt ist, ob es als Ausgleich für die unterlassene Naturalleistung zur Vorschreibung der Ausgleichstaxe kommt - niemals, auch nicht im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kompetenzartikel des B-VG am 1. Oktober 1925, begrifflich eine Enteignung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1962:B236.1962

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.