RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.1962 GeschäftszahlG3/61 Sammlungsnummer4157 Rechtssatz§ 3 Abs. 1 Z 1 des Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, wird im Anwendungsbereich, in dem diese Bestimmung noch gilt, als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, wird im Anwendungsbereich, in dem diese Bestimmung noch gilt, als verfassungswidrig aufgehoben. Art. II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1961 bestimmt, daß das KOEZG mit
- Dezember 1961 außer Kraft tritt. Das hat jedoch nichts daran geändert, daß die Bestimmungen des KOEZG auch weiterhin auf Ansprüche von Ernährungszulagen für die Bezugszeiträume vor dem
- Jänner 1962 anzuwenden sind und damit noch derzeit geltende Normen sind. Art. II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1961 hat das KOEZG nicht außer Geltung gesetzt, denn die in dieser Gesetzesstelle ausgesprochene Außerkraftsetzung bedeutet nach dem Gesamtinhalt des Gesetzes BGBl. Nr. 319/1961, daß mit dem
- Jänner 1962 eine neue Regelung eintreten soll. Es sollten aber offenkundig durch diese Außerkraftsetzung vorher entstandene Ansprüche nicht vernichtet werden. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn seine Regelung mit rückwirkender Kraft ausgestattet worden wäre. Eine Einwirkung des späteren Gesetzes auf die frühere Regelung hat nur dahin stattgefunden, daß die unter das KOEZG 1957 fallenden Sachverhalte eine zeitliche Grenze erhalten haben. Es stehen somit zwei verschiedene Normen nebeneinander in Geltung, die sich wegen ihres zeitlich verschiedenen Anwendungsbereiches nicht berühren.Artikel römisch zwei, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1961, bestimmt, daß das KOEZG mit
- Dezember 1961 außer Kraft tritt. Das hat jedoch nichts daran geändert, daß die Bestimmungen des KOEZG auch weiterhin auf Ansprüche von Ernährungszulagen für die Bezugszeiträume vor dem
- Jänner 1962 anzuwenden sind und damit noch derzeit geltende Normen sind. Artikel römisch zwei, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1961, hat das KOEZG nicht außer Geltung gesetzt, denn die in dieser Gesetzesstelle ausgesprochene Außerkraftsetzung bedeutet nach dem Gesamtinhalt des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1961,, daß mit dem
- Jänner 1962 eine neue Regelung eintreten soll. Es sollten aber offenkundig durch diese Außerkraftsetzung vorher entstandene Ansprüche nicht vernichtet werden. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn seine Regelung mit rückwirkender Kraft ausgestattet worden wäre. Eine Einwirkung des späteren Gesetzes auf die frühere Regelung hat nur dahin stattgefunden, daß die unter das KOEZG 1957 fallenden Sachverhalte eine zeitliche Grenze erhalten haben. Es stehen somit zwei verschiedene Normen nebeneinander in Geltung, die sich wegen ihres zeitlich verschiedenen Anwendungsbereiches nicht berühren. Nach § 1 KOEZG werden die Ernährungszulagen zum Ausgleich für die gesteigerten Lebenshaltungskosten zu den Renten nach dem KOVG 1957 gewährt. Im Hinblick auf die im § 1 KOEZG zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung des Gesetzes kann diese Schlechterstellung der selbständig Erwerbstätigen aus der Tatsache allein, daß sie selbständig erwerbstätig sind, nicht abgeleitet werden.Nach Paragraph eins, KOEZG werden die Ernährungszulagen zum Ausgleich für die gesteigerten Lebenshaltungskosten zu den Renten nach dem KOVG 1957 gewährt. Im Hinblick auf die im Paragraph eins, KOEZG zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung des Gesetzes kann diese Schlechterstellung der selbständig Erwerbstätigen aus der Tatsache allein, daß sie selbständig erwerbstätig sind, nicht abgeleitet werden. Mit dem Bundesgesetz vom
- Dezember 1959, BGBl. Nr. 289, hat § 18 Abs. 2 und 3 KOVG 1957 nicht seine Geltung verloren. Die Neufassung des § 18 Abs. 2 und 3 KOVG 1957 durch das Gesetz BGBl. Nr. 289 wirkt nur, wie sich aus dessen Art. III ergibt, für Zeiträume ab
- Juli 1960 und läßt damit die Geltung der früheren Fassung auf davorliegende Zeiträume unberührt. Eine Einwirkung des späteren Gesetzes auf die frühere Regelung hat nur dahin stattgefunden, daß die unter das KOVG 1957 fallenden Sachverhalte eine zeitliche Grenze erhalten haben. Es stehen somit zwei verschiedene Normen nebeneinander in Geltung, die sich wegen ihres zeitlich verschiedenen Anwendungsbereiches nicht berühren.Mit dem Bundesgesetz vom
- Dezember 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 289, hat Paragraph 18, Absatz 2 und 3 KOVG 1957 nicht seine Geltung verloren. Die Neufassung des Paragraph 18, Absatz 2 und 3 KOVG 1957 durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 289 wirkt nur, wie sich aus dessen Artikel römisch drei, ergibt, für Zeiträume ab
- Juli 1960 und läßt damit die Geltung der früheren Fassung auf davorliegende Zeiträume unberührt. Eine Einwirkung des späteren Gesetzes auf die frühere Regelung hat nur dahin stattgefunden, daß die unter das KOVG 1957 fallenden Sachverhalte eine zeitliche Grenze erhalten haben. Es stehen somit zwei verschiedene Normen nebeneinander in Geltung, die sich wegen ihres zeitlich verschiedenen Anwendungsbereiches nicht berühren. § 18 i. d. F. des Gesetzes BGBl. Nr. 261/1957 wird nicht aufgehoben.Paragraph 18, i. d. F. des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1957, wird nicht aufgehoben. Die Geltungsdauer einer Norm ist von ihrem Anwendungsbereich zu unterscheiden; für die Geltung einer Norm ist es nämlich nicht von Bedeutung, wenn die ihr unterfallenden Sachverhalte außerdem zeitlich individualisiert werden. So beziehen sich häufig Steuergesetze nur auf abgegrenzte Zeitabschnitte. Wenn man in solchen Fällen davon spricht, daß das Gesetz für eine bestimmte Periode "gilt" , so wird der Begriff "Geltung" in der Bedeutung einer Beziehung der Norm zu zeitlich bestimmten Sachverhalten gebraucht. Die Norm selbst ist in Wahrheit nicht zeitlich beschränkt. Sie gilt dauernd für alle von ihr erfaßten Sachverhalte. Die Besonderheit einer solchen zeitlich nicht befristeten Norm liegt nur darin, daß die Sachverhalte auch ein zeitliches Element enthalten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1962:G3.1962