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{'item': 'B361/61'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.03.1962 GeschäftszahlB361/61 Sammlungsnummer4163 RechtssatzEs fallen "Arbeiterrecht und Arbeiterschutz und Angestelltenschutz, soweit es

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 8 B-VG} - subsumiert werden.Es fallen "Arbeiterrecht und Arbeiterschutz und Angestelltenschutz, soweit es sich nicht um landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt" sowie "Angelegenheiten des Gewerbes" gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11 und 8 B-VG in die Gesetzgebungskompetenz und Vollziehungskompetenz des Bundes. Paragraph 14, im Bereich des {Bäckereiarbeitergesetz Paragraph 5,, Paragraph 5, Bäckereiarbeitergesetz} kann unter diese Kompetenztatbestände - allenfalls auch unter den Tatbestand " Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes" ({

Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG} - subsumiert werden. Der Vf

GH ist der Meinung, daß die Differenzierung, die in der Regelung des § 14 im Bereich des § 5 liegt, aus den zum Unterschied von anderen Betrieben gegebenen Besonderheiten in der Backwarenerzeugung ableitbar ist. Die Erwägungen des Gesetzgebers - auch die, daß eine Konkurrenzierung verhindert werden soll - sind nicht unsachlich. Die Tatsache, daß internationale Vereinbarungen gleichartige Verbote nicht enthalten, nimmt der österreichischen Regelung nicht ihre Sachlichkeit. Die Regelung erscheint im Hinblick auf den Gleichheitssatz unbedenklich.Der VfGH ist der Meinung, daß die Differenzierung, die in der Regelung des Paragraph 14, im Bereich des Paragraph 5, liegt, aus den zum Unterschied von anderen Betrieben gegebenen Besonderheiten in der Backwarenerzeugung ableitbar ist. Die Erwägungen des Gesetzgebers - auch die, daß eine Konkurrenzierung verhindert werden soll - sind nicht unsachlich. Die Tatsache, daß internationale Vereinbarungen gleichartige Verbote nicht enthalten, nimmt der österreichischen Regelung nicht ihre Sachlichkeit. Die Regelung erscheint im Hinblick auf den Gleichheitssatz unbedenklich. Der Gesetzgeber ist nach Art. 6 StGG befugt, eine Regelung der Ausübung der Berufe vorzunehmen und vorzuschreiben, daß die Berufsausübung nur unter gewissen Voraussetzungen erlaubt oder unter gewissen Umständen verboten ist. Der Gesetzgeber ist dabei - außer an die sonstigen Vorschriften der Verfassung - dem Wesensgehalt des Grundrechtes entsprechend an die in der Natur der zu regelnden Materie liegenden Grenzen, also an die sachlichen Grenzen der Materie, gebunden. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 14 im Bereich des § 5 diese Grenzen nicht überschritten.Der Gesetzgeber ist nach Artikel 6, StGG befugt, eine Regelung der Ausübung der Berufe vorzunehmen und vorzuschreiben, daß die Berufsausübung nur unter gewissen Voraussetzungen erlaubt oder unter gewissen Umständen verboten ist. Der Gesetzgeber ist dabei - außer an die sonstigen Vorschriften der Verfassung - dem Wesensgehalt des Grundrechtes entsprechend an die in der Natur der zu regelnden Materie liegenden Grenzen, also an die sachlichen Grenzen der Materie, gebunden. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des Paragraph 14, im Bereich des Paragraph 5, diese Grenzen nicht überschritten. {

Art 15, Art.

15 B-VG} gewährt kein subjektives Recht.{

Artikel 15,, Artikel 15, B-VG} gewährt kein subjektives Recht. European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1962:B361.1962

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.