RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.06.1962 GeschäftszahlB354/61 Sammlungsnummer4205 RechtssatzDen Gesetzesmaterialien zum Bodenwertabgabegesetz ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber bezweckt hatte, durch Erhebung der Bodenwertabgabe unbebaute Grundstücke der Bebauung zuzuführen. Daraus ist ersichtlich, daß das BodenwertabgabeG auch Zwecken der Bodenreform dienstbar gemacht werden sollte. Der Gegenstand des Art. I des BodenwertabgabeG, BGBl. Nr. 285/1960, ist aber die Einführung einer öffentlichen Abgabe, die ausschließlich für den Bund einzuheben ist. Die so gekennzeichnete Angelegenheit ist dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG} ("Bundesfinanzen") zuzurechnen. Sie ist daher in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.Den Gesetzesmaterialien zum Bodenwertabgabegesetz ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber bezweckt hatte, durch Erhebung der Bodenwertabgabe unbebaute Grundstücke der Bebauung zuzuführen. Daraus ist ersichtlich, daß das BodenwertabgabeG auch Zwecken der Bodenreform dienstbar gemacht werden sollte. Der Gegenstand des Artikel römisch eins, des BodenwertabgabeG, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1960,, ist aber die Einführung einer öffentlichen Abgabe, die ausschließlich für den Bund einzuheben ist. Die so gekennzeichnete Angelegenheit ist dem {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG} ("Bundesfinanzen") zuzurechnen. Sie ist daher in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Die Tatsache, daß der Gesetzgeber unbebaute Grundstücke, für die ein Bauverbot besteht, ursprünglich nicht in die Liste der Befreiungstatbestände des Art. I § 3 des BodenwertabgabeG einbezogen hatte, könnte nur dann als ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gewertet werden, wenn hiefür unsachliche Beweggründe maßgebend gewesen wären. Für eine solche Annahme besteht jedoch kein Anhaltspunkt.Die Tatsache, daß der Gesetzgeber unbebaute Grundstücke, für die ein Bauverbot besteht, ursprünglich nicht in die Liste der Befreiungstatbestände des Artikel römisch eins, Paragraph 3, des BodenwertabgabeG einbezogen hatte, könnte nur dann als ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gewertet werden, wenn hiefür unsachliche Beweggründe maßgebend gewesen wären. Für eine solche Annahme besteht jedoch kein Anhaltspunkt. Die gesamte Regelung des § 8 F-VG 1948 ist auf die Abgabenbefugnisse der Länder abgestellt, insbesondere sind in den Abs. 1 und 3 bis 6 ausschließlich Umfang und Beschränkungen der Abgabenhoheit der Länder geregelt. Aus {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, § 8 F-VG 1948} können daher keinerlei Grundsätze für Umfang oder Beschränkungen der Abgabenhoheit des Bundes - die im § 7 F-VG zusammengefaßt sind - abgeleitet werden.Die gesamte Regelung des Paragraph 8, F-VG 1948 ist auf die Abgabenbefugnisse der Länder abgestellt, insbesondere sind in den Absatz eins und 3 bis 6 ausschließlich Umfang und Beschränkungen der Abgabenhoheit der Länder geregelt. Aus {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 8,, Paragraph 8, F-VG 1948} können daher keinerlei Grundsätze für Umfang oder Beschränkungen der Abgabenhoheit des Bundes - die im Paragraph 7, F-VG zusammengefaßt sind - abgeleitet werden. Der Zweck einer Regelung ist nicht für die Beantwortung der Frage maßgebend, welcher Kompetenzvorschrift der Bundesverfassung eine Angelegenheit zuzuordnen sei. Maßgebend hiefür ist vielmehr der Gegenstand der Regelung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1962:B354.1962
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.