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{'item': ['G15/61', 'V88/61']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.06.1962 GeschäftszahlG15/61; V88/61 Sammlungsnummer4207 RechtssatzGeht es nur um den Begriff" Schmutzzulage "(§ 49 Abs. 3 Z 2) , so hat

Art 139, Art.

139 B-VG}, denn sie sind für alle Sozialversicherungsträger und Behörden verbindlich und ihre Adressaten sind unbestimmt.Feststellungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 49,, Paragraph 49, Absatz 4, ASVG} sind Verordnungen i. S. des {

Artikel 139

,, Artikel 139, B-VG}, denn sie sind für alle Sozialversicherungsträger und Behörden verbindlich und ihre Adressaten sind unbestimmt. § 49 Abs. 4 ASVG steht in seinem sich auf § 49 Abs. 3 Z 2 beziehenden Inhalt in keinem Widerspruch zu {

Art 18, Art.

18 B-VG}. {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 49, § 49 Abs. 4 ASVG} bietet für eine Annahme, daß dem Hauptverband bei der Besorgung der ihm hiedurch übertragenen Aufgabe ein freies Ermessen eingeräumt wäre, nicht die geringste Handhabe.Paragraph 49, Absatz 4, ASVG steht in seinem sich auf Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, beziehenden Inhalt in keinem Widerspruch zu {

Artikel 18,, Artikel 18, B-VG}.

{Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 49,, Paragraph 49, Absatz 4, ASVG} bietet für eine Annahme, daß dem Hauptverband bei der Besorgung der ihm hiedurch übertragenen Aufgabe ein freies Ermessen eingeräumt wäre, nicht die geringste Handhabe. Der VfGH hält die Frage nach dem Inhalt einer Verordnung für verfassungsrechtlich irrelevant. Verfassungsrechtlich sinnvoll ist nur die Frage, ob eine Verordnung gesetzmäßig oder gesetzwidrig ist, und ihre Beantwortung hängt ausschließlich von dem Inhalte der gesetzlichen Grundlage und von dem Verhältnis des Verordnungsinhaltes zum Inhalte des Gesetzes ab. Enthielte ein Gesetz eine Ermächtigung an die Verwaltungsbehörde, ein Gesetz schlechthin zu interpretieren, so läge darin eine dem Art. 18 B-VG widersprechende formalgesetzliche Delegation. Entspricht andererseits die gesetzliche Grundlage den Anforderungen des {

Art 18, Art.

18 B-VG} und hält sich die Verordnung an den Inhalt des Gesetzes, so ist es verfassungsrechtlich ohne Bedeutung, ob man die von der Verordnung ausgehende Wirkung als eine " Interpretation "des Gesetzes beschreibt.Der VfGH hält die Frage nach dem Inhalt einer Verordnung für verfassungsrechtlich irrelevant. Verfassungsrechtlich sinnvoll ist nur die Frage, ob eine Verordnung gesetzmäßig oder gesetzwidrig ist, und ihre Beantwortung hängt ausschließlich von dem Inhalte der gesetzlichen Grundlage und von dem Verhältnis des Verordnungsinhaltes zum Inhalte des Gesetzes ab. Enthielte ein Gesetz eine Ermächtigung an die Verwaltungsbehörde, ein Gesetz schlechthin zu interpretieren, so läge darin eine dem Artikel 18, B-VG widersprechende formalgesetzliche Delegation. Entspricht andererseits die gesetzliche Grundlage den Anforderungen des {

Artikel 18

,, Artikel 18, B-VG} und hält sich die Verordnung an den Inhalt des Gesetzes, so ist es verfassungsrechtlich ohne Bedeutung, ob man die von der Verordnung ausgehende Wirkung als eine " Interpretation "des Gesetzes beschreibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1962:G15.1962

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.