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{'item': 'B270/61'}

gesetz im Hinblick auf den Staatsvertrag 1955 und im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 4049/1961 dargelegt, daß auch der zweite Halbsatz

Art. 44Abs.

1 B-VG im Bereiche

Art. 50Abs.

2 B-VG sinngemäß anzuwenden ist. Er hat hieraus gefolgert, daß einem Inhalt von Staatsverträgen, der nicht i. S. dieser Verfassungsbestimmung ausdrücklich entsprechend bezeichnet ist, nicht der Rang einer Verfassungsbestimmung zukommt. Eine Verfassungsbestimmung, daß ein nicht i. S.

Art. 44Abs.

1 letzter Halbsatz

B-VG bezeichneter Staatsvertrag im Stufenbau der Rechtsordnung einen höheren Rang als ein einfaches Gesetz einnimmt, besteht nicht.Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 4049 aus 1961, dargelegt, daß auch der zweite Halbsatz

Artikel 44

, Absatz eins, B-VG im Bereiche

Artikel 50, Absatz 2, B-VG sinngemäß anzuwenden ist.

Er hat hieraus gefolgert, daß einem Inhalt von Staatsverträgen, der nicht i. S. dieser Verfassungsbestimmung ausdrücklich entsprechend bezeichnet ist, nicht der Rang einer Verfassungsbestimmung zukommt. Eine Verfassungsbestimmung, daß ein nicht i. S.

Artikel 44

, Absatz eins, letzter Halbsatz

B-VG bezeichneter Staatsvertrag im Stufenbau der Rechtsordnung einen höheren Rang als ein einfaches Gesetz einnimmt, besteht nicht. In dem Beschluß

Nationalrates über die Genehmigung

Staatsvertrages und daher auch in der Kundmachung

Staatsvertrages fehlt eine Bezeichnung gemäß Art. 50 Abs. 2 i. S.

Art. 44Abs.

1 zweiter Teil B-VG. Der Staatsvertrag 1955 hat somit weder ganz noch teilweise Verfassungsrang.In dem Beschluß

Nationalrates über die Genehmigung

Staatsvertrages und daher auch in der Kundmachung

Staatsvertrages fehlt eine Bezeichnung gemäß Artikel 50, Absatz 2, i. S.

Artikel 44, Absatz eins, zweiter Teil B-VG.

Der Staatsvertrag 1955 hat somit weder ganz noch teilweise Verfassungsrang. Es kann nicht als unsachlich angesehen werden, wenn der Gesetzgeber seine Regelungen nach der Schadensursache differenziert. Überhaupt hat die auch sonst außerordentlich differenzierte Regelung

Schadenersatzrechtes ihren Grund darin, daß der Gesetzgeber niemals nur die Interessenlage

Geschädigten allein, sondern auch eine Reihe von weiteren Umständen, wie etwa den Grad

Verschuldens

Schädigers, zu berücksichtigen berechtigt ist. Der Umstand, daß ein - einfaches - Ausführungsgesetz hinter einem Verfassungsgesetz zurückbleibt, macht für sich allein noch nicht das Teilwerk verfassungswidrig. Der VfGH ist nicht berechtigt, darüber zu erkennen, ob der einfache Gesetzgeber hinter dem Verfassungsgesetzgeber zurückgeblieben ist. In Fällen dieser Art ist allein die erlassene Regelung als solche einer Prüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit zugänglich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1962:B270.1962

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.