← Österreich

{'item': 'B251/61'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.1962 GeschäftszahlB251/61 Sammlungsnummer4221 RechtssatzAnwendung des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 der Konvention über die Re

Art 149, Art.

149 B-VG} als verfassungsgesetzliche Bestimmungen geltenden Art. 66, 67 und 68 des Staatsvertrages von St. Germain im Zusammenhalt mit {

Art 8, Art. 8 B-VG} derogiert worden. Der aus der Zeit der Doppelmonarchie stammende Art. 19 St

GG hatte den Bestand von verschiedenen Volksstämmen und verschiedenen landesüblichen Sprachen zur Voraussetzung. Diese Voraussetzung ist aber seit dem Zerfall des alten Völkerstaates nicht mehr gegeben. Im heutigen Österreich gibt es keine Volksstämme und keine landesüblichen Sprachen i. S. des Art. 19 StGG, sondern nur mehr Minderheiten, deren rechtliche Stellung ausschließlich durch Art. 67 des Staatsvertrages von St. Germain geregelt ist, so daß für eine Anwendung des Art. 19 StGG überhaupt kein Raum mehr bleibt.Dem Artikel 19, StGG ist durch die gemäß {

Artikel 149

,, Artikel 149, B-VG} als verfassungsgesetzliche Bestimmungen geltenden Artikel 66, 67 und 68 des Staatsvertrages von St. Germain im Zusammenhalt mit {

Artikel 8,, Artikel 8, B-VG} derogiert worden. Der aus der Zeit der Doppelmonarchie stammende Artikel 19, St

GG hatte den Bestand von verschiedenen Volksstämmen und verschiedenen landesüblichen Sprachen zur Voraussetzung. Diese Voraussetzung ist aber seit dem Zerfall des alten Völkerstaates nicht mehr gegeben. Im heutigen Österreich gibt es keine Volksstämme und keine landesüblichen Sprachen i. S. des Artikel 19, StGG, sondern nur mehr Minderheiten, deren rechtliche Stellung ausschließlich durch Artikel 67, des Staatsvertrages von St. Germain geregelt ist, so daß für eine Anwendung des Artikel 19, StGG überhaupt kein Raum mehr bleibt. Art. 19 StGG ist durch die gemäß {

Art 149, Art.

149 B-VG} als verfassungsgesetzliche Bestimmungen geltenden Art. 66, 67 und 68 des Staatsvertrages von St. Germain im Zusammenhang mit {

Art 8, Art. 8 B-VG} derogiert worden.Artikel 19, St

GG ist durch die gemäß {

Artikel 149

,, Artikel 149, B-VG} als verfassungsgesetzliche Bestimmungen geltenden Artikel 66, 67 und 68 des Staatsvertrages von St. Germain im Zusammenhang mit {

Artikel 8,, Artikel 8, B-VG} derogiert worden.

Wenn ein befangenes Verwaltungsorgan an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt hat, bedeutet dies keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, sondern nur die Verletzung einer einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1962:B251.1962

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.