149 B-VG} als verfassungsgesetzliche Bestimmungen geltenden Art. 66, 67 und 68 des Staatsvertrages von St. Germain im Zusammenhalt mit {
GG hatte den Bestand von verschiedenen Volksstämmen und verschiedenen landesüblichen Sprachen zur Voraussetzung. Diese Voraussetzung ist aber seit dem Zerfall des alten Völkerstaates nicht mehr gegeben. Im heutigen Österreich gibt es keine Volksstämme und keine landesüblichen Sprachen i. S. des Art. 19 StGG, sondern nur mehr Minderheiten, deren rechtliche Stellung ausschließlich durch Art. 67 des Staatsvertrages von St. Germain geregelt ist, so daß für eine Anwendung des Art. 19 StGG überhaupt kein Raum mehr bleibt.Dem Artikel 19, StGG ist durch die gemäß {
,, Artikel 149, B-VG} als verfassungsgesetzliche Bestimmungen geltenden Artikel 66, 67 und 68 des Staatsvertrages von St. Germain im Zusammenhalt mit {
GG hatte den Bestand von verschiedenen Volksstämmen und verschiedenen landesüblichen Sprachen zur Voraussetzung. Diese Voraussetzung ist aber seit dem Zerfall des alten Völkerstaates nicht mehr gegeben. Im heutigen Österreich gibt es keine Volksstämme und keine landesüblichen Sprachen i. S. des Artikel 19, StGG, sondern nur mehr Minderheiten, deren rechtliche Stellung ausschließlich durch Artikel 67, des Staatsvertrages von St. Germain geregelt ist, so daß für eine Anwendung des Artikel 19, StGG überhaupt kein Raum mehr bleibt. Art. 19 StGG ist durch die gemäß {
149 B-VG} als verfassungsgesetzliche Bestimmungen geltenden Art. 66, 67 und 68 des Staatsvertrages von St. Germain im Zusammenhang mit {
GG ist durch die gemäß {
,, Artikel 149, B-VG} als verfassungsgesetzliche Bestimmungen geltenden Artikel 66, 67 und 68 des Staatsvertrages von St. Germain im Zusammenhang mit {
Wenn ein befangenes Verwaltungsorgan an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt hat, bedeutet dies keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, sondern nur die Verletzung einer einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1962:B251.1962
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.