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{'item': 'B365/61'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.1962 GeschäftszahlB365/61 Sammlungsnummer4225 RechtssatzAus dem Wesen der Sicherung ergibt sich, daß alle jene Maßnahmen, die gemäß §

Art 18, Art.

18 B-VG} ausreichend durch das Gesetz geregelt.Welche Maßnahmen dies im einzelnen Fall sind und in welchem Ausmaß sie zu treffen sind, wird durch das jeweilige örtliche tatsächliche Erfordernis bestimmt sein. Das Verhalten der Behörde erscheint daher i. S. des {

Artikel 18,, Artikel 18, B-VG} ausreichend durch das Gesetz geregelt.

Nach § 12 leg. cit. ist auch das Landschaftsbild ein Teil der Ursprünglichkeit, die das Wesen des Vollnaturschutzgebietes ausmacht; das Landschaftsbild ist untrennbar mit dieser Ursprünglichkeit verbunden.Nach Paragraph 12, leg. cit. ist auch das Landschaftsbild ein Teil der Ursprünglichkeit, die das Wesen des Vollnaturschutzgebietes ausmacht; das Landschaftsbild ist untrennbar mit dieser Ursprünglichkeit verbunden. Im Teilschutzgebiet sind nur einzelne Teile der Natur schutzbedürftig; im Vollnaturschutzgebiet die Natur in ihrer Gesamtheit. Die einstweilige Verfügung betreffend den Vassacher See, LGBl. Nr. 35/1961, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.Die einstweilige Verfügung betreffend den Vassacher See, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1961,, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine Einschränkung des Eigentumsgebrauches an einem Grundstück, die die übliche landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung nicht berührt und überdies Maßnahmen nicht erfaßt, die zur Abwehr drohender Schädigungen notwendig werden, ist niemals unter den Enteignungsbegriff i. S. des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 365, § 365 ABGB} und somit auch i. S. des Art. 5 StGG, sowie des {

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 6 B-VG} gefallen und fällt auch jetzt nicht darunter.Eine Einschränkung des Eigentumsgebrauches an einem Grundstück, die die übliche landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung nicht berührt und überdies Maßnahmen nicht erfaßt, die zur Abwehr drohender Schädigungen notwendig werden, ist niemals unter den Enteignungsbegriff i. S. des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 365,, Paragraph 365, ABGB} und somit auch i. S. des Artikel 5, StGG, sowie des {

Artikel 10

,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG} gefallen und fällt auch jetzt nicht darunter. Siehe auch Slg. 4226/1962.Siehe auch Slg. 4226 aus 1962,. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1962:B365.1962

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.