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{'item': 'B388/61'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.1962 GeschäftszahlB388/61 Sammlungsnummer4227 RechtssatzEine Reihe von Bestimmungen

Kärntner Campingplatzgesetzes dienen dem Schutze der Gesundheit. Die einschlägigen Bestimmungen

CampingplatzG fallen aber nicht unter den Begriff der - allgemeinen - Sanitätspolizei (Slg. 3650/1959) .Eine Reihe von Bestimmungen

Kärntner Campingplatzgesetzes dienen dem Schutze der Gesundheit. Die einschlägigen Bestimmungen

CampingplatzG fallen aber nicht unter den Begriff der - allgemeinen - Sanitätspolizei (Slg. 3650 aus 1959,) . Die bloße Raumvermietung (Miethausbesitz) kann im allgemeinen nicht als Gewerbe i. S.

§ 1a P.

29 der Gewerbeordnung angesehen werden. Zur bloßen Raumvermietung muß noch irgendeine Dienstleistung oder Haftung hinzutreten. Auch die mietweise Bereitstellung von Grundstücken für Campingzwecke fällt nicht darunter. Die Leistungen, die das CampingplatzG LGBl. für Krnt. Nr. 46/1959, dem Campingplatzunternehmer aufträgt (Bereitstellung von Trinkwasser, Waschanlagen, Abfallbehälter, Klosettanlagen, Kochstätte, Löschgeräte, Beleuchtung, Hinweistafeln) , sind keine gewerbebegründenden Dienstleistungen und Arbeiten i. S.

Art. IV Abs. 1 KP zur GewO, denn sie gehen nicht über die Leistungen hinaus, die auch der Eigentümer eines Miethauses erbringt und die niemals als gewerbebegründend betrachtet worden sind.Die bloße Raumvermietung (Miethausbesitz) kann im allgemeinen nicht als Gewerbe i. S.

Paragraph eins, a P. 29 der Gewerbeordnung angesehen werden. Zur bloßen Raumvermietung muß noch irgendeine Dienstleistung oder Haftung hinzutreten. Auch die mietweise Bereitstellung von Grundstücken für Campingzwecke fällt nicht darunter. Die Leistungen, die das CampingplatzG LGBl. für Krnt. Nr. 46 aus 1959,, dem Campingplatzunternehmer aufträgt (Bereitstellung von Trinkwasser, Waschanlagen, Abfallbehälter, Klosettanlagen, Kochstätte, Löschgeräte, Beleuchtung, Hinweistafeln) , sind keine gewerbebegründenden Dienstleistungen und Arbeiten i. S.

Artikel römisch vier, Absatz eins, KP zur GewO, denn sie gehen nicht über die Leistungen hinaus, die auch der Eigentümer eines Miethauses erbringt und die niemals als gewerbebegründend betrachtet worden sind. Die Vorschrift eines Landesgesetzgebers, die den Parteibegriff

{Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 8, § 8 AVG} einengte, wäre verfassungwidrig, weil die Vorschriften

AVG auch den Landesgesetzgeber binden.Die Vorschrift eines Landesgesetzgebers, die den Parteibegriff

{Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 8,, Paragraph 8, AVG} einengte, wäre verfassungwidrig, weil die Vorschriften

AVG auch den Landesgesetzgeber binden. Für die Bestimmung der Rechtsstellung eines Anrainers in einem Verwaltungsverfahren müssen jedenfalls auch die Bestimmungen

Zivilrechtes in Betracht gezogen werden. Wenn sich aus ihnen ergäbe, daß nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens die Rechtsstellung eines Anrainers eine Änderung erfahren hat, so kommt ihm die Stellung einer Partei in diesem Verwaltungsverfahren zu. Wenn eine landesgesetzliche Verwaltungsvorschrift dem Anrainer in einem solchen Falle trotzdem die Parteistellung absprechen sollte, so wäre sie insoweit wegen Widerspruches zu einer Vorschrift

zuständigen Bundesgesetzgebers verfassungswidrig, wenn die landesgesetzliche Vorschrift die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung ausschlösse. Für die Beantwortung der Frage, inwieweit im einzelnen Falle eine Beteiligung vermöge eines Rechtsanspruches oder vermöge eines rechtlichen Interesses gegeben ist, sind grundsätzlich die in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften maßgebend. Es ist festzuhalten, daß auch aus anderen Vorschriften als aus der konkreten Verwaltungsvorschrift die Parteieigenschaft i. S.

{Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 8, § 8 AVG} erschlossen werden kann. In zahlreichen Fällen enthält die Verwaltungsvorschrift keine Bestimmung über die Parteien

Verwaltungsverfahrens. Um die Parteieigenschaft einer Person zu ermitteln, ist es erforderlich, alle auf die Angelegenheit Bezug habenden Rechtsvorschriften zu prüfen.Für die Beantwortung der Frage, inwieweit im einzelnen Falle eine Beteiligung vermöge eines Rechtsanspruches oder vermöge eines rechtlichen Interesses gegeben ist, sind grundsätzlich die in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften maßgebend. Es ist festzuhalten, daß auch aus anderen Vorschriften als aus der konkreten Verwaltungsvorschrift die Parteieigenschaft i. S.

{Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 8,, Paragraph 8, AVG} erschlossen werden kann. In zahlreichen Fällen enthält die Verwaltungsvorschrift keine Bestimmung über die Parteien

Verwaltungsverfahrens. Um die Parteieigenschaft einer Person zu ermitteln, ist es erforderlich, alle auf die Angelegenheit Bezug habenden Rechtsvorschriften zu prüfen. Nach bürgerlichem Rechte kann jeder Grundstückseigentümer das ihm gehörige Grundstück nach Willkür benützen ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 362, § 362 ABGB}) ; auch der Nachbar, für den das gleiche gilt, kann ihn hiebei nicht hindern.Nach bürgerlichem Rechte kann jeder Grundstückseigentümer das ihm gehörige Grundstück nach Willkür benützen ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 362,, Paragraph 362, ABGB}) ; auch der Nachbar, für den das gleiche gilt, kann ihn hiebei nicht hindern. Allerdings ist die Ausübung

Eigentums durch die Vorschriften der §§ 364, 364 a, 364 b und 364 c ABGB beschränkt. Insbesondere kann nach § 364 Abs. 2 der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von

sen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung

Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Dieser Untersagungsanspruch

Eigentümers gegen seinen Nachbarn besteht jedoch nicht in den Fällen

§ 364a ABGB.

Wenn danach die Beeinträchtigung durch eine Bergwerksanlage oder "eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund" in einer Weise, die das zur Duldung verpflichtende Maß nach {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 364, § 364 Abs. 2 ABGB} überschreitet, verursacht wird, so ist der Grundbesitzer nur berechtigt, den Ersatz

zugefügten Schadens gerichtlich zu verlangen, auch wenn der Schaden durch Umstände verursacht wird, auf die bei der behördlichen Verhandlung keine Rücksicht genommen wurde.Allerdings ist die Ausübung

Eigentums durch die Vorschriften der Paragraphen 364, 364, a, 364 b und 364 c ABGB beschränkt. Insbesondere kann nach Paragraph 364, Absatz 2, der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von

sen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung

Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Dieser Untersagungsanspruch

Eigentümers gegen seinen Nachbarn besteht jedoch nicht in den Fällen

Paragraph 364, a ABGB. Wenn danach die Beeinträchtigung durch eine Bergwerksanlage oder "eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund" in einer Weise, die das zur Duldung verpflichtende Maß nach {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 364,, Paragraph 364, Absatz 2, ABGB} überschreitet, verursacht wird, so ist der Grundbesitzer nur berechtigt, den Ersatz

zugefügten Schadens gerichtlich zu verlangen, auch wenn der Schaden durch Umstände verursacht wird, auf die bei der behördlichen Verhandlung keine Rücksicht genommen wurde. Die Materie, die vom CampingplatzG geregelt wird, ist keinem dem Bunde vorbehaltenen Kompetenztatbestand zuzuordnen und fällt, da auch die Kompetenzgründe der Art. 11 und 12 B-VG ausscheiden, in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder nach Art. 15 Abs. 1 B-VG, wobei es, da sich dieser Kompetenztatbestand nicht aus einzelnen selbständigen Tatbeständen zusammensetzt, müßig wäre, zu untersuchen, ob hier Baurecht, Naturschutz, Fremdenverkehr oder eine ähnliche Angelegenheit gegeben ist. Der VfGH hat demnach keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen das CampingplatzG.Die Materie, die vom CampingplatzG geregelt wird, ist keinem dem Bunde vorbehaltenen Kompetenztatbestand zuzuordnen und fällt, da auch die Kompetenzgründe der Artikel 11 und 12 B-VG ausscheiden, in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder nach Artikel 15, Absatz eins, B-VG, wobei es, da sich dieser Kompetenztatbestand nicht aus einzelnen selbständigen Tatbeständen zusammensetzt, müßig wäre, zu untersuchen, ob hier Baurecht, Naturschutz, Fremdenverkehr oder eine ähnliche Angelegenheit gegeben ist. Der VfGH hat demnach keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen das CampingplatzG. Wäre ein nach den Bestimmungen

CampingplatzG genehmigter Campingplatz eine "behördlich genehmigte Anlage" i. S.

§ 364

a ABGB, so wäre dem Anrainer mit der Genehmigung das Untersagungsrecht gegen Immissionen genommen und er auf das Recht

Schadenersatzes beschränkt. Die dem Grundeigentümer erteilte Bewilligung hätte dann die Rechtsstellung

Anrainers verändert; ihm könnte dann ein rechtliches Interesse an der Teilnahme an dem Bewilligungsverfahren nicht abgesprochen werden, woraus sich seine Parteistellung gemäß {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 8, § 8 AVG} ergäbe. Bloß baupolizeilich genehmigte Bauwerke sind keine behördlich genehmigten Anlagen i. S.

§ 364a ABGB. Hieran anknüpfend ist festzustellen, daß der Inhalt der Bewilligungen nach dem Campingplatz

G nicht über den Inhalt eines Baukonsenses hinausgeht. Hiezu kommt, daß nach dem Gesetze durch den Campingbetrieb die Nachbarschaft nicht belästigt werden darf (§ 2 Abs. 1) . Diese Bestimmung schließt es aus, einen bewilligten Campingplatz als eine "behördlich genehmigte Anlage" i. S.

§ 364

a ABGB mit einem sich hieraus ergebenden Verlust

Rechtes der Abwehr von Immissionen anzusehen. Aus den Bestimmungen

Zivilrechtes ist daher eine Parteistellung nicht ableitbar.Wäre ein nach den Bestimmungen

CampingplatzG genehmigter Campingplatz eine "behördlich genehmigte Anlage" i. S.

Paragraph 364, a ABGB, so wäre dem Anrainer mit der Genehmigung das Untersagungsrecht gegen Immissionen genommen und er auf das Recht

Schadenersatzes beschränkt. Die dem Grundeigentümer erteilte Bewilligung hätte dann die Rechtsstellung

Anrainers verändert; ihm könnte dann ein rechtliches Interesse an der Teilnahme an dem Bewilligungsverfahren nicht abgesprochen werden, woraus sich seine Parteistellung gemäß {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 8,, Paragraph 8, AVG} ergäbe. Bloß baupolizeilich genehmigte Bauwerke sind keine behördlich genehmigten Anlagen i. S.

Paragraph 364, a ABGB. Hieran anknüpfend ist festzustellen, daß der Inhalt der Bewilligungen nach dem CampingplatzG nicht über den Inhalt eines Baukonsenses hinausgeht. Hiezu kommt, daß nach dem Gesetze durch den Campingbetrieb die Nachbarschaft nicht belästigt werden darf (Paragraph 2, Absatz eins,) . Diese Bestimmung schließt es aus, einen bewilligten Campingplatz als eine "behördlich genehmigte Anlage" i. S.

Paragraph 364, a ABGB mit einem sich hieraus ergebenden Verlust

Rechtes der Abwehr von Immissionen anzusehen. Aus den Bestimmungen

Zivilrechtes ist daher eine Parteistellung nicht ableitbar. Wege-Servitutsrechte werden durch die Erteilung einer Bewilligung nach dem CampingplatzG in keiner Weise berührt. Zur Durchführung der Servitutsrechte stehen die gleichen rechtlichen Mittel zu Gebote, die zu Gebote gestanden wären, wenn der Campingplatz vor Erlassung

Gesetzes ohne behördliche Bewilligung errichtet worden wäre. Der Umstand, daß das Gesetz in dem nach seinen Bestimmungen durchzuführenden Verwaltungsverfahren auch Servitutsberechtigten keine Parteistellung eingeräumt hat, begründet demzufolge keinen Widerspruch zu {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 8, § 8 AVG} und damit keine Verfassungswidrigkeit.Wege-Servitutsrechte werden durch die Erteilung einer Bewilligung nach dem CampingplatzG in keiner Weise berührt. Zur Durchführung der Servitutsrechte stehen die gleichen rechtlichen Mittel zu Gebote, die zu Gebote gestanden wären, wenn der Campingplatz vor Erlassung

Gesetzes ohne behördliche Bewilligung errichtet worden wäre. Der Umstand, daß das Gesetz in dem nach seinen Bestimmungen durchzuführenden Verwaltungsverfahren auch Servitutsberechtigten keine Parteistellung eingeräumt hat, begründet demzufolge keinen Widerspruch zu {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 8,, Paragraph 8, AVG} und damit keine Verfassungswidrigkeit. Die Bestimmungen

Gesetzes über die Lage und Beschaffenheit eines Campingplatzes, über die sanitären und die sonstigen Einrichtungen ( §§ 2 bis 5) dienen dem Schutze der Allgemeinheit und haben polizeilichen Charakter. Wenn das Gesetz z. B. anordnet, daß der Campingplatz so gelegen sein muß, daß durch den Campingbetrieb die Erholung jener Fremden, die den Campingplatz nicht benützen, nicht beeinträchtigt und die Nachbarschaft nicht belästigt werden darf ( § 5 Abs. 2) und daß die Kochstätte auf dem Campingplatz so angelegt werden muß, daß ein Übergreifen von Bränden auf die Umgebung ausgeschlossen ist, so werden damit weder für die in der Nähe

Campingplatzes Erholung suchenden Fremden noch auch für die Personen, die zur "Nachbarschaft" gehören noch auch für die in der "Umgebung " wohnenden Personen subjektive öffentliche Rechte begründet. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verwendung eines Grundstückes als Campingplatz vorhanden sind, hat somit die Behörde ausschließlich gegenüber der ansuchenden Partei zu prüfen und zu entscheiden.Die Bestimmungen

Gesetzes über die Lage und Beschaffenheit eines Campingplatzes, über die sanitären und die sonstigen Einrichtungen ( Paragraphen 2 bis 5) dienen dem Schutze der Allgemeinheit und haben polizeilichen Charakter. Wenn das Gesetz z. B. anordnet, daß der Campingplatz so gelegen sein muß, daß durch den Campingbetrieb die Erholung jener Fremden, die den Campingplatz nicht benützen, nicht beeinträchtigt und die Nachbarschaft nicht belästigt werden darf ( Paragraph 5, Absatz 2,) und daß die Kochstätte auf dem Campingplatz so angelegt werden muß, daß ein Übergreifen von Bränden auf die Umgebung ausgeschlossen ist, so werden damit weder für die in der Nähe

Campingplatzes Erholung suchenden Fremden noch auch für die Personen, die zur "Nachbarschaft" gehören noch auch für die in der "Umgebung " wohnenden Personen subjektive öffentliche Rechte begründet. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verwendung eines Grundstückes als Campingplatz vorhanden sind, hat somit die Behörde ausschließlich gegenüber der ansuchenden Partei zu prüfen und zu entscheiden. In dem Umstand, daß eine bestimmte Person zu einer Augenscheinsverhandlung geladen worden war und an ihr teilgenommen hat, ist keine Anerkennung ihrer Parteieigenschaft gelegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1962:B388.1962

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.