18 B-VG} widersprechende, bloß formale Verordnungsermächtigung enthält. Der Akt, mit dem die Erklärung zum Wohnsiedlungsgebiet erfolgt, ist eine Verordnung. Der Inhalt dieser Verordnung ist im Gesetz offenkundig eindeutig festgelegt. Aber auch die Voraussetzungen, unter denen die Verordnung erlassen werden kann, sind im Gesetz durch § 1 in Verbindung mit dem übrigen Gesetzesinhalt ausreichend vorher bestimmt; die Behörde kann die Verordnung nämlich nur erlassen, wenn das betreffende Gebiet die im § 1 umschriebene Qualifikation aufweist und die im weiteren vorgesehenen Maßnahmen (Wirtschaftsplan, Genehmigungspflicht) im öffentlichen Interesse erforderlich erscheinen.b) Es bestehen keine Bedenken in der Richtung, daß Paragraph eins, eine dem {
,, Artikel 18, B-VG} widersprechende, bloß formale Verordnungsermächtigung enthält. Der Akt, mit dem die Erklärung zum Wohnsiedlungsgebiet erfolgt, ist eine Verordnung. Der Inhalt dieser Verordnung ist im Gesetz offenkundig eindeutig festgelegt. Aber auch die Voraussetzungen, unter denen die Verordnung erlassen werden kann, sind im Gesetz durch Paragraph eins, in Verbindung mit dem übrigen Gesetzesinhalt ausreichend vorher bestimmt; die Behörde kann die Verordnung nämlich nur erlassen, wenn das betreffende Gebiet die im Paragraph eins, umschriebene Qualifikation aufweist und die im weiteren vorgesehenen Maßnahmen (Wirtschaftsplan, Genehmigungspflicht) im öffentlichen Interesse erforderlich erscheinen. c) Gegen § 6 Z 3 leg. cit. bestehen keine Bedenken in der Richtung, daß die in der Regelung liegende Norm nicht i. S. des Art. 18 B-VG ausreichend umschrieben sei. Die Gesetzesstelle darf allerdings nicht isoliert, sie muß vielmehr im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des § 6, aber auch im Zusammenhang mit § 1 und dem ganzen Gesetz überhaupt betrachtet werden. Gemäß § 6 ist die nach § 4 erforderliche Genehmigung zu versagen, wenn die Bebauung dem Wirtschaftsplan widersprechen würde (Z. 1) , wenn - falls der Wirtschaftsplan noch nicht aufgestellt ist - für die Besiedelung ungeeignete Grundstücke bebaut werden sollen (Z. 2) oder wenn sonst "ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht" (Z. 3) . Es handelt sich also bei den Interessen gemäß Z 3 jedenfalls um solche, die die Eignung des Grundstückes für die Besiedelung nicht beeinträchtigen; die Interessen müssen aber andererseits solche sein, die - dies ergibt sich aus dem Grundgedanken des Gesetzes (vgl. Slg. 3032/1956, 3269/1957) - der ansonsten gefährdeten, im allgemeinen Interesse erforderlichen planmäßigen Ordnung der Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten oder dem ansonsten beeinträchtigten Wohl der Siedler dienen (vgl. § 1 leg. cit.) . Durch diesen bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes hervortretenden Inhalt wird das Verhalten der Behörde so weit vorausbestimmt, daß dessen Richtigkeit i. S. des {
18 B-VG} am Gesetz gemessen werden kann. Es ist außerdem verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die in Rede stehenden auf die planmäßige Ordnung der Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten oder das Wohl der Siedler zielenden Interessen im einzelnen Fall möglicherweise auch mit Angelegenheiten verknüpft sind, die in den Hoheitsbereich des Bundes fallen. Die Zuständigkeit richtet sich nach den Maßnahmen; die Versagung der Genehmigung nach dem WohnsiedlungsG im aufgezeigten Sinn ist offenkundig keine in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallende Maßnahme.c) Gegen Paragraph 6, Ziffer 3, leg. cit. bestehen keine Bedenken in der Richtung, daß die in der Regelung liegende Norm nicht i. S. des Artikel 18, B-VG ausreichend umschrieben sei. Die Gesetzesstelle darf allerdings nicht isoliert, sie muß vielmehr im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des Paragraph 6,, aber auch im Zusammenhang mit Paragraph eins und dem ganzen Gesetz überhaupt betrachtet werden. Gemäß Paragraph 6, ist die nach Paragraph 4, erforderliche Genehmigung zu versagen, wenn die Bebauung dem Wirtschaftsplan widersprechen würde (Ziffer eins,) , wenn - falls der Wirtschaftsplan noch nicht aufgestellt ist - für die Besiedelung ungeeignete Grundstücke bebaut werden sollen (Ziffer 2,) oder wenn sonst "ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht" (Ziffer 3,) . Es handelt sich also bei den Interessen gemäß Ziffer 3, jedenfalls um solche, die die Eignung des Grundstückes für die Besiedelung nicht beeinträchtigen; die Interessen müssen aber andererseits solche sein, die - dies ergibt sich aus dem Grundgedanken des Gesetzes vergleiche Slg. 3032 aus 1956,, 3269 aus 1957,) - der ansonsten gefährdeten, im allgemeinen Interesse erforderlichen planmäßigen Ordnung der Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten oder dem ansonsten beeinträchtigten Wohl der Siedler dienen vergleiche Paragraph eins, leg. cit.) . Durch diesen bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes hervortretenden Inhalt wird das Verhalten der Behörde so weit vorausbestimmt, daß dessen Richtigkeit i. S. des {
Es ist außerdem verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die in Rede stehenden auf die planmäßige Ordnung der Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten oder das Wohl der Siedler zielenden Interessen im einzelnen Fall möglicherweise auch mit Angelegenheiten verknüpft sind, die in den Hoheitsbereich des Bundes fallen. Die Zuständigkeit richtet sich nach den Maßnahmen; die Versagung der Genehmigung nach dem WohnsiedlungsG im aufgezeigten Sinn ist offenkundig keine in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallende Maßnahme.
83 B-VG} noch irgendeine andere verfassungsgesetzliche Regelung hindert den zuständigen einfachen Gesetzgeber, die Kompetenz zur Genehmigung oder Verweigerung eines privaten Rechtsgeschäftes aus öffentlichen Rücksichten einer Verwaltungsbehörde zu übertragen oder überhaupt irgendeine durch einfaches Gesetz begründete gerichtliche Zuständigkeit abzuschaffen und sie auf eine Verwaltungsbehörde zu übertragen.Weder {
,, Artikel 83, B-VG} noch irgendeine andere verfassungsgesetzliche Regelung hindert den zuständigen einfachen Gesetzgeber, die Kompetenz zur Genehmigung oder Verweigerung eines privaten Rechtsgeschäftes aus öffentlichen Rücksichten einer Verwaltungsbehörde zu übertragen oder überhaupt irgendeine durch einfaches Gesetz begründete gerichtliche Zuständigkeit abzuschaffen und sie auf eine Verwaltungsbehörde zu übertragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1962:B3.1962
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