RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.1962 GeschäftszahlB359/61 Sammlungsnummer4233 RechtssatzDa nach Art. 6 StGG nur österreichischen Staatsbürgern das Recht auf unbegrenzten Aufenthalt im Bundesgebiet gewährleistet ist, ist § 2 des Fremdenpolizeigesetzes, der die Möglichkeit gibt, die Dauer des Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet zu beschränken, verfassungsgesetzlich unbedenklich (VfGH Slg. 2849/1955 und 3913/1961) .Da nach Artikel 6, StGG nur österreichischen Staatsbürgern das Recht auf unbegrenzten Aufenthalt im Bundesgebiet gewährleistet ist, ist Paragraph 2, des Fremdenpolizeigesetzes, der die Möglichkeit gibt, die Dauer des Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet zu beschränken, verfassungsgesetzlich unbedenklich (VfGH Slg. 2849 aus 1955, und 3913 aus 1961,) . Nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit darf niemand außer in den durch ein Gesetz bezeichneten Fällen aus einem bestimmten Orte oder Gebiete ausgewiesen werden. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn ein Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet verhängt wird.Nach Paragraph 5, Absatz 2, des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit darf niemand außer in den durch ein Gesetz bezeichneten Fällen aus einem bestimmten Orte oder Gebiete ausgewiesen werden. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn ein Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet verhängt wird. Bestimmungen, die die Landesverweisung solcher Fremden vorsehen, die durch ihr Verhalten öffentliche Interessen gefährden, sind verfassungsrechtlich unbedenklich, denn sie verstoßen nicht gegen das Wesen des Grundrechtes auf Meinungsäußerungsfreiheit. Nach {Europäische Menschenrechtskonvention Art 16, Art. 16 MRK} darf keine der Bestimmungen des Art. 10 so ausgelegt werden, daß sie den vertragsschließenden Parteien verbietet, die politische Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen.Nach {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 16,, Artikel 16, MRK} darf keine der Bestimmungen des Artikel 10, so ausgelegt werden, daß sie den vertragsschließenden Parteien verbietet, die politische Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen. Auch zu Art. 11 besagt Art. 16, daß keine seiner Bestimmungen so ausgelegt werden darf, daß sie den vertragsschließenden Parteien verbietet, die politische Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen.Auch zu Artikel 11, besagt Artikel 16,, daß keine seiner Bestimmungen so ausgelegt werden darf, daß sie den vertragsschließenden Parteien verbietet, die politische Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen. Art. 8 StGG gewährt in Verbindung mit dem Gesetze zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87/1862, Schutz gegen willkürliche, d. h. gesetzwidrige Verhaftung.Artikel 8, StGG gewährt in Verbindung mit dem Gesetze zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87 aus 1862,, Schutz gegen willkürliche, d. h. gesetzwidrige Verhaftung. Die Rechte aus der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, bieten den Flüchtlingen keinen verfassungsgesetzlichen Schutz, weil diese nur auf der Stufe eines einfachen Gesetzes steht.Die Rechte aus der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, bieten den Flüchtlingen keinen verfassungsgesetzlichen Schutz, weil diese nur auf der Stufe eines einfachen Gesetzes steht. Das Weisungsrecht ist im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 20, Art. 20 B-VG} verankert. Die von der Verfassung ausdrücklich vorgesehene Rechtslage, daß der Inhalt eines Bescheides der unteren Instanz von der Weisung der Oberbehörde bestimmt werden kann, kann daher nicht verfassungswidrig sein.Das Weisungsrecht ist im {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 20,, Artikel 20, B-VG} verankert. Die von der Verfassung ausdrücklich vorgesehene Rechtslage, daß der Inhalt eines Bescheides der unteren Instanz von der Weisung der Oberbehörde bestimmt werden kann, kann daher nicht verfassungswidrig sein. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1962:B359.1962
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.