RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.1962 GeschäftszahlB318/61; B320/61 Sammlungsnummer4236 RechtssatzDer VfGH hegt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 151/1960, denn er pflichtet den Darlegungen der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (227 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates IX. GP) bei, die im Gesetze selbst einen Niederschlag gefunden haben. Der VfGH ist mit den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Ansicht, daß der österreichische Staat gemäß dem Bitumengesetz das Recht der Aufsuchung und Gewinnung von Bitumen besitzt, ohne an Abmachungen gebunden zu sein, die frühere Freischurfberechtigte im Zusammenhang mit der Übertragung von Freischürfen geschlossen haben, somit auch nicht in dem Umfang, wie er vom Deutschen Reich für die von ihm abgeschlossenen Verträge bestimmt worden ist, und daß das gleiche für den Fall gilt, daß der österreichische Staat die Ausübung seiner Rechte an Dritte überträgt. Der VfGH hält es daher für zutreffend, daß § 8 des Gesetzes BGBl. Nr. 151/1960 bestimmt, daß mit dem
- April 1945 (§ 1 des Gesetzes) - dem Tage der Unabhängigkeitserklärung, StGBl. Nr. 1/1945 - die Verordnung über Förderabgaben von Erdöl vom
- November 1942, DRGBl. I S. 642, und die Anordnung über Förderabgaben von Erdöl vom
- September 1944, RMBl. Ausgabe A Nr. 16 vom
- September 1944, "als unanwendbar außer Kraft getreten" sind und daß mit dem gleichen Tage die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Schürfverträge und Gewinnungsverträge auf Bitumen erloschen sind (§ 1: "gelten ..... als erloschen") .Der VfGH hegt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1960,, denn er pflichtet den Darlegungen der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (227 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch neun. Gesetzgebungsperiode bei, die im Gesetze selbst einen Niederschlag gefunden haben. Der VfGH ist mit den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Ansicht, daß der österreichische Staat gemäß dem Bitumengesetz das Recht der Aufsuchung und Gewinnung von Bitumen besitzt, ohne an Abmachungen gebunden zu sein, die frühere Freischurfberechtigte im Zusammenhang mit der Übertragung von Freischürfen geschlossen haben, somit auch nicht in dem Umfang, wie er vom Deutschen Reich für die von ihm abgeschlossenen Verträge bestimmt worden ist, und daß das gleiche für den Fall gilt, daß der österreichische Staat die Ausübung seiner Rechte an Dritte überträgt. Der VfGH hält es daher für zutreffend, daß Paragraph 8, des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1960, bestimmt, daß mit dem
- April 1945 (Paragraph eins, des Gesetzes) - dem Tage der Unabhängigkeitserklärung, StGBl. Nr. 1 aus 1945, - die Verordnung über Förderabgaben von Erdöl vom
- November 1942, DRGBl. römisch eins S. 642, und die Anordnung über Förderabgaben von Erdöl vom
- September 1944, RMBl. Ausgabe A Nr. 16 vom
- September 1944, "als unanwendbar außer Kraft getreten" sind und daß mit dem gleichen Tage die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Schürfverträge und Gewinnungsverträge auf Bitumen erloschen sind (Paragraph eins :, "gelten ..... als erloschen") . Das Gesetz BGBl. Nr. 151/1960 steht mit § 20 Abs. 7 des
- Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, im Einklang.Das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1960, steht mit Paragraph 20, Absatz 7, des
- Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,, im Einklang. Im positiven Verfassungsrecht ist ein Begriff der materiellen Gerichtsbarkeit nicht auffindbar. Einem Gesetze, das eine vorher von den Gerichten zu beurteilende Angelegenheit regelt und sie in die Kompetenz einer Verwaltungsbehörde überweist, könnte nur der Vorwurf einer unsachlichen Regelung gemacht werden. Es liegt im Wesen jeder generellen Norm, daß sie gemäß ihrem Inhalt die Entscheidungsbefugnisse der zu ihrer Konkretisierung berufenen Vollzugsorgane bestimmt und damit jene - je nachdem - gegenüber dem vorher gegebenen Rechtszustand einengt oder erweitert. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1962:B318.1962