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{'item': 'B330/61'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.1962 GeschäftszahlB330/61 Sammlungsnummer4237 RechtssatzGemäß {

Art 15, Art.

15 Abs. 1 B-VG} fallen Angelegenheiten des Naturschutzes sowohl hinsichtlich der Gesetzgebung als auch hinsichtlich der Vollziehung in die Kompetenz der Länder (vgl. Erk. Slg. 2574/1953) .Gemäß {

Artikel 15

,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} fallen Angelegenheiten des Naturschutzes sowohl hinsichtlich der Gesetzgebung als auch hinsichtlich der Vollziehung in die Kompetenz der Länder vergleiche Erk. Slg. 2574 aus 1953,) . Gegen § 5 und § 19 Abs. 1 des Reichsnaturschutzgesetzes bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere hat der VfGH auch keine Bedenken in der Richtung, daß diese Regelung etwa mit {

Art 18, Art.

18 B-VG} nicht im Einklang stünde. Denn aus § 5 ergibt sich das Objekt des Landschaftsschutzes und als Mittel kommen alle jene Maßnahmen in Betracht, die einem wirksamen Landschaftsschutz adäquat sind und das entsprechende Maß des Eingriffes nicht überschreiten.Gegen Paragraph 5 und Paragraph 19, Absatz eins, des Reichsnaturschutzgesetzes bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere hat der VfGH auch keine Bedenken in der Richtung, daß diese Regelung etwa mit {

Artikel 18,, Artikel 18, B-VG} nicht im Einklang stünde.

Denn aus Paragraph 5, ergibt sich das Objekt des Landschaftsschutzes und als Mittel kommen alle jene Maßnahmen in Betracht, die einem wirksamen Landschaftsschutz adäquat sind und das entsprechende Maß des Eingriffes nicht überschreiten. Gegen § 2 Abs. 1 lit. h der Naturschutzverordnung i. d. F. der Verordnung der Bgld. Landesregierung LGBl. Nr. 1/1959 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Wenn die Verordnungsstelle das Befahren des Neusiedler Sees mit Motorbooten verbietet, so ist dieses Verbot bei den Verhältnissen, wie sie beim Neusiedler See vorliegen, eine Maßnahme, die dem Schutze der Tierwelt dient. Diese Maßnahme ist auch einem Naturschutz im Bereich des Neusiedler Sees mit Rücksicht auf die dort herrschenden Verhältnisse (geringe Seetiefe, zu schützende Tierwelt im Schilfgürtel, vor allem der Brutkolonien) durchaus adäquat. Sie geht nach Auffassung des VfGH auch nicht über das erforderliche Maß hinaus, weil ein anderer Schutz der Tierwelt vor den Gefahren, die sich für sie aus dem Befahren des Sees mit Motorbooten ergeben, nicht möglich ist. Denn es geht nicht nur um den Schutz der Vogelwelt, sondern auch um den Schutz der Fische. Der Verordnungsgeber hat dem Grenzschutz, dem Sicherheitsdienst, dem Rettungsdienst sowie dem Schilfschnitt, der erwerbsmäßigen Fischerei und der gewerbsmäßigen Personenbeförderung Ausnahmen gewährt und ihnen damit den Vorrang vor dem Naturschutz eingeräumt. Eine solche Interessenabwägung ist durchaus zulässig.Gegen Paragraph 2, Absatz eins, Litera h, der Naturschutzverordnung i. d. F. der Verordnung der Bgld. Landesregierung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1959, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Wenn die Verordnungsstelle das Befahren des Neusiedler Sees mit Motorbooten verbietet, so ist dieses Verbot bei den Verhältnissen, wie sie beim Neusiedler See vorliegen, eine Maßnahme, die dem Schutze der Tierwelt dient. Diese Maßnahme ist auch einem Naturschutz im Bereich des Neusiedler Sees mit Rücksicht auf die dort herrschenden Verhältnisse (geringe Seetiefe, zu schützende Tierwelt im Schilfgürtel, vor allem der Brutkolonien) durchaus adäquat. Sie geht nach Auffassung des VfGH auch nicht über das erforderliche Maß hinaus, weil ein anderer Schutz der Tierwelt vor den Gefahren, die sich für sie aus dem Befahren des Sees mit Motorbooten ergeben, nicht möglich ist. Denn es geht nicht nur um den Schutz der Vogelwelt, sondern auch um den Schutz der Fische. Der Verordnungsgeber hat dem Grenzschutz, dem Sicherheitsdienst, dem Rettungsdienst sowie dem Schilfschnitt, der erwerbsmäßigen Fischerei und der gewerbsmäßigen Personenbeförderung Ausnahmen gewährt und ihnen damit den Vorrang vor dem Naturschutz eingeräumt. Eine solche Interessenabwägung ist durchaus zulässig. Wenn eine Verordnung auf Grund des § 19 Abs. 1 des ReichsnaturschutzG von der Landesregierung, also vom obersten Organ der Landesvollziehung, erlassen wird, so bleibt für ein Benehmen ( Einvernehmen) mit anderen Behörden überhaupt keine Möglichkeit offen.Wenn eine Verordnung auf Grund des Paragraph 19, Absatz eins, des ReichsnaturschutzG von der Landesregierung, also vom obersten Organ der Landesvollziehung, erlassen wird, so bleibt für ein Benehmen ( Einvernehmen) mit anderen Behörden überhaupt keine Möglichkeit offen. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt nicht vor, wenn die Behörde in einem Fall den Bestimmungen der Vorschrift entsprechend eine Strafe verhängt, in anderen gleichartigen Fällen jedoch nicht einschreitet. Von einem von Willkür geleiteten behördlichen Handeln und damit von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes kann dann keine Rede sein, wenn die Behörde durch das Gesetz verpflichtet ist, ein Strafverfahren einzuleiten und eine Strafe zu verhängen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1962:B330.1962

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.