RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1962 GeschäftszahlB147/61 Sammlungsnummer4239 RechtssatzGegen § 26 EStG 1953 i. d. F. des Art. I Z 6 der Novelle 1960 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes, weil sie einen bestimmten wirtschaftlichen Sachverhalt zum Anlaß einer besonderen Art der Einkommensbesteuerung nimmt und dieser Sachverhalt sich in bezug auf die steuerliche Leistungsfähigkeit von anderen schon im rein Tatsächlichen unterscheidet.Gegen Paragraph 26, EStG 1953 i. d. F. des Artikel römisch eins, Ziffer 6, der Novelle 1960 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes, weil sie einen bestimmten wirtschaftlichen Sachverhalt zum Anlaß einer besonderen Art der Einkommensbesteuerung nimmt und dieser Sachverhalt sich in bezug auf die steuerliche Leistungsfähigkeit von anderen schon im rein Tatsächlichen unterscheidet. Nach § 93 Abs. 1 lit. a EStG 1953 i. d. F. der Nov. 1960 ist der Steuerpflichtige, wenn im Einkommen Einkünfte enthalten sind, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist, mit dem Einkommen nur zu veranlagen, wenn das Einkommen S 150.000,-- übersteigt und darin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mehrerer Personen (§§ 26 und 27) enthalten sind. Man muß nun aber berücksichtigen, daß die durch die Zusammenrechnung der Einkünfte der zusammen zu veranlagenden Personen eintretende Progression durch die Freibeträge des § 32 a EStG 1953 gemildert wird. Daraus ergibt sich, daß die Einkommensteuer bei Einkommen bis zu S 150.000,-- im Falle der Haushaltsbesteuerung im Durchschnitt nur um 10 % höher ist als die Einkommensteuer oder Lohnsteuer bei getrennter Steuerberechnung, ja es kann sich in Extremfällen sogar eine geringere Steuer als bei getrennter Berechnung ergeben (vgl. die Ausführungen auf S. 2525 und 2531 des Stenographischen Protokolles des Nationalrates, IX. GP; in dieser Beziehung ergeben auch die Ausführungen in "Berichte und Information" Nr. 759 und 760, auf die sich die Bf. in der mündlichen Verhandlung bezogen haben, kein anderes Bild) . Somit sind bei Einkommen bis zu S 150.000,-- die Unterschiede in der Besteuerung zwischen den Fällen der Veranlagung und jenen des Unterbleibens der Veranlagung von keiner wesentlichen Bedeutung. Wenn sie bei höheren Einkommen von größerer Bedeutung werden und der Gesetzgeber daher in diesen Fällen auch bei Lohnsteuerpflichtigen die Veranlagung anordnet, so hat sich der Gesetzgeber offenkundig bemüht, das Richtige zu treffen. Die Regelung entspringt daher nicht sachfremden Erwägungen, zumal eine Herabsetzung der Veranlagungsgrenze mit außerordentlich großen verwaltungstechnischen Schwierigkeiten verbunden wäre (vgl. a. a. O. S. 2526) .Nach Paragraph 93, Absatz eins, Litera a, EStG 1953 i. d. F. der Nov. 1960 ist der Steuerpflichtige, wenn im Einkommen Einkünfte enthalten sind, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist, mit dem Einkommen nur zu veranlagen, wenn das Einkommen S 150.000,-- übersteigt und darin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mehrerer Personen (Paragraphen 26 und 27) enthalten sind. Man muß nun aber berücksichtigen, daß die durch die Zusammenrechnung der Einkünfte der zusammen zu veranlagenden Personen eintretende Progression durch die Freibeträge des Paragraph 32, a EStG 1953 gemildert wird. Daraus ergibt sich, daß die Einkommensteuer bei Einkommen bis zu S 150.000,-- im Falle der Haushaltsbesteuerung im Durchschnitt nur um 10 % höher ist als die Einkommensteuer oder Lohnsteuer bei getrennter Steuerberechnung, ja es kann sich in Extremfällen sogar eine geringere Steuer als bei getrennter Berechnung ergeben vergleiche die Ausführungen auf S. 2525 und 2531 des Stenographischen Protokolles des Nationalrates, römisch neun. GP; in dieser Beziehung ergeben auch die Ausführungen in "Berichte und Information" Nr. 759 und 760, auf die sich die Bf. in der mündlichen Verhandlung bezogen haben, kein anderes Bild) . Somit sind bei Einkommen bis zu S 150.000,-- die Unterschiede in der Besteuerung zwischen den Fällen der Veranlagung und jenen des Unterbleibens der Veranlagung von keiner wesentlichen Bedeutung. Wenn sie bei höheren Einkommen von größerer Bedeutung werden und der Gesetzgeber daher in diesen Fällen auch bei Lohnsteuerpflichtigen die Veranlagung anordnet, so hat sich der Gesetzgeber offenkundig bemüht, das Richtige zu treffen. Die Regelung entspringt daher nicht sachfremden Erwägungen, zumal eine Herabsetzung der Veranlagungsgrenze mit außerordentlich großen verwaltungstechnischen Schwierigkeiten verbunden wäre vergleiche a. a. O. S. 2526) . Auch gegen die übrigen Bestimmungen des § 93 und gegen §§ 32 a und 34 b bestehen keine Bedenken in der Richtung, daß eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung der unselbständig Erwerbstätigen gegenüber den selbständig Erwerbstätigen gegeben ist.Auch gegen die übrigen Bestimmungen des Paragraph 93 und gegen Paragraphen 32, a und 34 b bestehen keine Bedenken in der Richtung, daß eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung der unselbständig Erwerbstätigen gegenüber den selbständig Erwerbstätigen gegeben ist. Eine verschiedene Behandlung der Einkunftsarten ist nicht verwehrt; denn diese beruht auf den mannigfaltigen Unterschieden zwischen den in nichtselbständiger Arbeit stehenden Bevölkerungsschichten und den selbständig Erwerbstätigen und auf den Verschiedenheiten der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten. Die verschiedenartige Behandlung der Einkunftsarten muß sachlich gerechtfertigt sein. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1962:B147.1962
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.