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{'item': 'B327/61'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1962 GeschäftszahlB327/61 Sammlungsnummer4241 RechtssatzKeine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen {

§ 35, § 35 Abs. 1 Gew

O}.Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen {

Paragraph 35,, Paragraph 35, Absatz eins, GewO}. Aus dem Hinweis des Gesetzes auf die Kapazität eines Gemeindeschlachthauses ist der Schluß gerechtfertigt, daß unter dem Begriff "bestimmte Gebiete im {

§ 35, § 35 Abs. 1 Gew

O} eine solche Umgebung jener Gemeinde, in der ein öffentliches Gemeindeschlachthaus besteht, zu verstehen ist, welche als Fleischversorgungsgebiet der betreffenden Gemeinde für sie von Bedeutung ist oder nach Einführung des Schlachthauszwanges von Bedeutung sein kann. Damit kann zwar nicht im allgemeinen, aber doch in jedem Einzelfall mit ausreichender Verläßlichkeit entschieden werden, ob das Einzugsgebiet richtig bestimmt worden ist.Aus dem Hinweis des Gesetzes auf die Kapazität eines Gemeindeschlachthauses ist der Schluß gerechtfertigt, daß unter dem Begriff "bestimmte Gebiete im {

Paragraph 35,, Paragraph 35, Absatz eins, GewO} eine solche Umgebung jener Gemeinde, in der ein öffentliches Gemeindeschlachthaus besteht, zu verstehen ist, welche als Fleischversorgungsgebiet der betreffenden Gemeinde für sie von Bedeutung ist oder nach Einführung des Schlachthauszwanges von Bedeutung sein kann. Damit kann zwar nicht im allgemeinen, aber doch in jedem Einzelfall mit ausreichender Verläßlichkeit entschieden werden, ob das Einzugsgebiet richtig bestimmt worden ist. Das Gesetz läßt durch seine Regelung, die eine Einschränkung von privaten gewerblichen Schlachtungen zuläßt, erkennen, daß es Schlachtungen in Gemeindeschlachthäusern als im öffentlichen Interesse gelegen ansieht. Der Grundgedanke geht offenbar dahin, daß infolge der besonderen Einrichtungen und Vorschriften die solcherart kontrollierten Schlachtungen in diesen öffentlichen Anstalten in einem höheren Maße als die privaten gewerblichen Schlachtungen geeignet sind, dem öffentlichen Interesse dadurch zu dienen, daß die Bevölkerung mit einwandfreiem Fleisch versorgt und die Verbreitung von Tierseuchen hintangehalten wird. Daraus ergeben sich zweifellos Erschwernisse in der Berufsausübung der betroffenen Gewerbetreibenden. Bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer den Schlachthauszwang verfügenden Verordnung kann es jedoch auf diese Umstände nicht ankommen, weil das Gesetz das Verbot des Betriebes von Privatschlachthäusern vorgesehen hat. Dem {

§ 35, § 35 Gew

O} kann nicht entnommen werden, daß die Verfügung des Schlachthauszwanges und die Genehmigung des Tarifes gleichzeitig erfolgen müßten.Dem {

Paragraph 35,, Paragraph 35, GewO} kann nicht entnommen werden, daß die Verfügung des Schlachthauszwanges und die Genehmigung des Tarifes gleichzeitig erfolgen müßten. Gegen die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom

  1. Mai 1959, Zl. Ge-54/11/1959, LGBl. für Krnt. Nr. 27, womit für das Gebiet der Stadtgemeinde Spittal an der Drau und weiterer Gemeinden die Benützung von Privatschlachthäusern untersagt wird, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Gegen die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom
  2. Mai 1959, Zl. Ge-54/11/1959, Landesgesetzblatt für Krnt. Nr. 27, womit für das Gebiet der Stadtgemeinde Spittal an der Drau und weiterer Gemeinden die Benützung von Privatschlachthäusern untersagt wird, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Sicherung öffentlicher Interessen, deren Sachlichkeit und damit Verfassungsmäßigkeit an sich zu bejahen ist, wird nicht unsachlich und damit verfassungswidrig, wenn sie nicht alle Gebiete des öffentlichen Interesses erfaßt. Gegen die Berechtigung der Unterscheidung zwischen gewerblicher Tätigkeit und nichtgewerblicher Tätigkeit können vom Standpunkte des Gleichheitssatzes offenbar verfassungsrechtliche Bedenken nicht erhoben werden. Es können daher Sonderregelungen, die aus besonderen Gründen für einen Gewerbezweig getroffen werden, nicht im Hinblick auf nichtgewerbliche Tätigkeiten verfassungswidrig sein. Die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung kann nur am Gesetz, nicht an einer Weisung gemessen werden. Der zur Umschreibung der Ermächtigung verwendete Begriff darf nicht so unbestimmten Inhaltes sein, daß die Gesetzmäßigkeit einer in seiner Vollziehung erlassenen Verordnung nicht beurteilt werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1962:B327.1962

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.