RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1962 GeschäftszahlB334/61 Sammlungsnummer4242 RechtssatzNach {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 5, § 5 Abs. 1 Z 8 ASVG} sind Rechtsanwaltsanwärter von der Vollversicherung ausgenommen. Sie unterliegen nach § 7 Z 1 lit. e ASVG nur der Krankenversicherung und Unfallversicherung. Der VfGH ist der Meinung, daß die Ausnahme von Rechtsanwaltsanwärtern von der Pensionsversicherung sachlich gerechtfertigt ist. Der VfGH hat keine Bedenken gegen die allgemeine Bestimmung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 4, § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG}.Nach {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG} sind Rechtsanwaltsanwärter von der Vollversicherung ausgenommen. Sie unterliegen nach Paragraph 7, Ziffer eins, Litera e, ASVG nur der Krankenversicherung und Unfallversicherung. Der VfGH ist der Meinung, daß die Ausnahme von Rechtsanwaltsanwärtern von der Pensionsversicherung sachlich gerechtfertigt ist. Der VfGH hat keine Bedenken gegen die allgemeine Bestimmung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG}. Der Gesetzgeber ist nicht dazu verpflichtet, bei einer allgemeinen Regelung im Wege der Normierung von Ausnahmebestimmungen auch sämtliche denkbare Fälle besonders zu berücksichtigen, auf die die allgemeine Regel nicht paßt. Wenn der Bf. bemängelt, daß sich aus dem Zusammenhalt der allgemeinen Regelung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 4, § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG} und der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 8 ASVG deshalb ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ergibt, weil nach dieser Ausnahmebestimmung sowohl die Notariatskandidaten als auch die Rechtsanwaltsanwärter von der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung ausgenommen sind, nicht aber die Patentanwaltsanwärter, so kann ihm der VfGH darin nicht folgen, weil bei den Patentanwaltsanwärtern die tatsächlichen Verhältnisse anders gelagert sind. Bezüglich der Notariatskandidaten ist nämlich durch die Regelung der Notarversicherung für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit vorgesorgt. Die Rechtsanwaltsanwärter können nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen den Beruf eines Rechtsanwaltes frei antreten und ausüben. Die Patentanwaltsanwärter hingegen können den Beruf eines Patentanwaltes nach Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen nur ausüben, wenn sie hiezu nach Maßgabe des Bedarfes vom Präsidenten des Patentamtes bestellt werden. Wenn kein Bedarf gegeben ist, kann der Patentanwaltsanwärter seinen Beruf nur in abhängiger Stellung ausüben. Es ist daher nicht unsachlich, sondern aus der Verschiedenheit der tatsächlichen Verhältnisse ableitbar, wenn der Gesetzgeber ein Bedürfnis der Patentanwaltsanwärter nach einem Versicherungsschutz für die von der Pensionsversicherung erfaßten Versicherungsfälle angenommen und sie daher nicht aus der Pensionsversicherung ausgenommen hat.Wenn der Bf. bemängelt, daß sich aus dem Zusammenhalt der allgemeinen Regelung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG} und der Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG deshalb ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ergibt, weil nach dieser Ausnahmebestimmung sowohl die Notariatskandidaten als auch die Rechtsanwaltsanwärter von der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung ausgenommen sind, nicht aber die Patentanwaltsanwärter, so kann ihm der VfGH darin nicht folgen, weil bei den Patentanwaltsanwärtern die tatsächlichen Verhältnisse anders gelagert sind. Bezüglich der Notariatskandidaten ist nämlich durch die Regelung der Notarversicherung für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit vorgesorgt. Die Rechtsanwaltsanwärter können nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen den Beruf eines Rechtsanwaltes frei antreten und ausüben. Die Patentanwaltsanwärter hingegen können den Beruf eines Patentanwaltes nach Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen nur ausüben, wenn sie hiezu nach Maßgabe des Bedarfes vom Präsidenten des Patentamtes bestellt werden. Wenn kein Bedarf gegeben ist, kann der Patentanwaltsanwärter seinen Beruf nur in abhängiger Stellung ausüben. Es ist daher nicht unsachlich, sondern aus der Verschiedenheit der tatsächlichen Verhältnisse ableitbar, wenn der Gesetzgeber ein Bedürfnis der Patentanwaltsanwärter nach einem Versicherungsschutz für die von der Pensionsversicherung erfaßten Versicherungsfälle angenommen und sie daher nicht aus der Pensionsversicherung ausgenommen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1962:B334.1962
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.