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{'item': 'B18/62'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.1962 GeschäftszahlB18/62 Sammlungsnummer4289 RechtssatzMag der Grundsatz der Individualbesteuerung im System des Einkommensteuerrechtes auch die Regel bilden, so ist der Gesetzgeber doch von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, hieran festzuhalten. Eine Abgabenberechnung nach Durchschnittssätzen ist verfassungsrechtlich bedenklich, wenn die vorgeschriebenen Maßstäbe Anlaß zu Bedenken geben. Im § 21 Abs. 2 erster Satz EStG 1953 i. d. F. der Novelle 1960 hat der Gesetzgeber den Nutzungswert von Wohnungen im eigenen Haus anders behandelt als den Nutzungswert anderer Wirtschaftsgüter. Ein Verstoß gegen den auch den Gesetzgeber verpflichtenden Gleichheitsgrundsatz kann in dieser differenten Behandlung von Wirtschaftsgütern nicht erblickt werden, weil der Gesetzgeber die Gesamtheit der Wohnenden vor Augen hatte und mit seiner Regelung auf die innerhalb dieses Kreises bestehenden Unterschiede Bedacht genommen hat. Ein Steuerpflichtiger, der eine Mietwohnung innehat, darf nämlich den Wohnungsaufwand, zu dem vor allem die Mietzinse gehören, bei der Ermittlung seines Einkommens nicht absetzen, für ihn sind diese Ausgaben Verwendung seines Einkommens. Es entspricht nun dem Grundsatze der Steuergerechtigkeit, jene Steuerpflichtigen, die im eigenen Hause wohnen, den Inhabern von Mietwohnungen dadurch gleichzustellen, daß der Betrag, den sie bezahlen müßten, hätten sie die Wohnung als Mieter inne, als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt wird.Im Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz EStG 1953 i. d. F. der Novelle 1960 hat der Gesetzgeber den Nutzungswert von Wohnungen im eigenen Haus anders behandelt als den Nutzungswert anderer Wirtschaftsgüter. Ein Verstoß gegen den auch den Gesetzgeber verpflichtenden Gleichheitsgrundsatz kann in dieser differenten Behandlung von Wirtschaftsgütern nicht erblickt werden, weil der Gesetzgeber die Gesamtheit der Wohnenden vor Augen hatte und mit seiner Regelung auf die innerhalb dieses Kreises bestehenden Unterschiede Bedacht genommen hat. Ein Steuerpflichtiger, der eine Mietwohnung innehat, darf nämlich den Wohnungsaufwand, zu dem vor allem die Mietzinse gehören, bei der Ermittlung seines Einkommens nicht absetzen, für ihn sind diese Ausgaben Verwendung seines Einkommens. Es entspricht nun dem Grundsatze der Steuergerechtigkeit, jene Steuerpflichtigen, die im eigenen Hause wohnen, den Inhabern von Mietwohnungen dadurch gleichzustellen, daß der Betrag, den sie bezahlen müßten, hätten sie die Wohnung als Mieter inne, als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt wird. Die Regelung des § 21 Abs. 2 EStG 1953 i. d. F. der Nov. 1960 begünstigt die Eigentümer von Einfamilienhäusern, was verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden kann, wie denn überhaupt der Gesetzgeber differenzierende Maßnahmen zur Förderung bestimmter wirtschaftlicher Zwecke treffen kann.Die Regelung des Paragraph 21, Absatz 2, EStG 1953 i. d. F. der Nov. 1960 begünstigt die Eigentümer von Einfamilienhäusern, was verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden kann, wie denn überhaupt der Gesetzgeber differenzierende Maßnahmen zur Förderung bestimmter wirtschaftlicher Zwecke treffen kann. Es ist nicht unsachlich, daß das Gesetz im § 21 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1953 innerhalb des Kreises der Eigentümer von Einfamilienhäusern zwischen jenen unterscheidet, die deren Errichtung aus eigenen Mitteln bestreiten, und jenen, die hiezu Fremdkapital in Anspruch nehmen, und daß sich hieraus für bestimmte Zeitabschnitte Verschiedenheiten in der Höhe des zu versteuernden Einkommens ergeben können. Es kann nämlich dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er diese Unterschiede nicht für relevant gehalten hat.Es ist nicht unsachlich, daß das Gesetz im Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz EStG 1953 innerhalb des Kreises der Eigentümer von Einfamilienhäusern zwischen jenen unterscheidet, die deren Errichtung aus eigenen Mitteln bestreiten, und jenen, die hiezu Fremdkapital in Anspruch nehmen, und daß sich hieraus für bestimmte Zeitabschnitte Verschiedenheiten in der Höhe des zu versteuernden Einkommens ergeben können. Es kann nämlich dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er diese Unterschiede nicht für relevant gehalten hat. Der Gesetzgeber hat nicht gegen das ihm zukommende Ermessen verstoßen, wenn er sich nicht veranlaßt gesehen hat, Steuerpflichtigen, die mit Fremdkapital Einfamilienhäuser errichten, durch die volle Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen noch steuerliche Vorteile zuzuwenden. Im übrigen muß angenommen werden, daß sich auch die kapitalschwachen Eigentümer von Einfamilienhäusern in einer solchen wirtschaftlichen Situation befinden, daß sie die aufgenommenen Kredite auch abstatten können. Damit stehen sie aber jenen Eigentümern, die mit Eigenmitteln bauen, näher als jenen, die auf die Benützung von Mietwohnungen angewiesen sind. Der besonderen Lage der Eigenwohner in einem Einfamilienhaus, die Fremdkapital zum Bau aufgenommen haben, wird in verfassungsgesetzlich unbedenklicher Weise durch den beschränkten Schuldzinsenabzug Rechnung getragen. Die Bedachtnahme, einen unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, ist ein anzuerkennendes Motiv des Gesetzgebers. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber differenzierende Maßnahmen zur Förderung bestimmter wirtschaftlicher Zwecke trifft. Der Grundsatz der Steuergerechtigkeit hat zwar innerhalb der österreichischen Verfassungsordnung keinen Verfassungsrang, doch muß eine Regelung, die das Bestreben des Gesetzgebers verrät, der Steuergerechtigkeit Rechnung zu tragen, als sachlich gerechtfertigt angesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1962:B18.1962

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.