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{'item': 'B117/62'}

verordnung 1961 regelt nur die zulässige Geschwindigkeit ab dem Standort der mit einem Balken versehenen Straßenverkehrszeichen" Baken "und, wo solche fehlen, ab dem Standort der Gefahrenzeichen" Bahn

§ 46

, § 46 Eisenbahngesetz} hat im Zusammenhalt mit {

§ 54, § 54 Abs.

1 EG} die Bedeutung, daß das Zuwiderhandeln nur gegen solche Verordnungsvorschriften eine Verwaltungsübertretung darstellt, die nähere Bestimmungen der §§ 39 Abs. 1 und 42 bis 44 EG sind.{

Paragraph 46,, Paragraph 46, Eisenbahngesetz} hat im Zusammenhalt mit {

Paragraph 54,, Paragraph 54, Absatz eins, EG} die Bedeutung, daß das Zuwiderhandeln nur gegen solche Verordnungsvorschriften eine Verwaltungsübertretung darstellt, die nähere Bestimmungen der Paragraphen 39, Absatz eins und 42 bis 44 EG sind. Die Bestimmung des § 16 Abs. 2 EKV ist nicht von der Strafdrohung des {

§ 54, § 54 Abs.

1 EG} erfaßt, denn sie ist keine auf Grund des {

§ 46

, § 46 EG} erlassene Vorschrift.Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, EKV ist nicht von der Strafdrohung des {

Paragraph 54,, Paragraph 54, Absatz eins, EG} erfaßt, denn sie ist keine auf Grund des {

Paragraph 46,, Paragraph 46, EG} erlassene Vorschrift. Der VfGH hält es für geboten, festzustellen, daß es bei den rechtlichen Überlegungen, ob ein bestimmtes Verhalten mit Strafe bedroht ist, weder auf die Absicht des Gesetzgebers noch auf die Wichtigkeit oder Bedeutung der Angelegenheit anzukommen hat. Dem Gesetzgeber muß zugemutet und kann auch zugetraut werden, eine ihm vorschwebende Absicht durch einen entsprechenden Normsetzungsakt zu verwirklichen. Es kann nicht die Aufgabe der Rechtsanwendung sein, im Wege der Auslegung eine fehlende Strafrechtsnorm zu supplieren. Keiner Regelung, mag sie welche Materie immer betreffen, ist eine Strafrechtsdrohung immanent. Der VfGH hält an den Erwägungen fest, die er im Erk. Slg. 3207/1957 ausgesprochen hat, daß der Unrechtsgehalt eines Handelns oder Unterlassens dem einzelnen eindeutig vor Augen gestellt werden muß und daß ihm die Rechtsordnung die Möglichkeit geben muß, sich dem Rechte gemäß zu verhalten.Keiner Regelung, mag sie welche Materie immer betreffen, ist eine Strafrechtsdrohung immanent. Der VfGH hält an den Erwägungen fest, die er im Erk. Slg. 3207 aus 1957, ausgesprochen hat, daß der Unrechtsgehalt eines Handelns oder Unterlassens dem einzelnen eindeutig vor Augen gestellt werden muß und daß ihm die Rechtsordnung die Möglichkeit geben muß, sich dem Rechte gemäß zu verhalten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1962:B117.1962

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.