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{'item': ['G20/61', 'V91/61', 'V92/61']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.1962 GeschäftszahlG20/61; V91/61; V92/61 Sammlungsnummer4292 RechtssatzAls verfassungswidrig werden aufgehoben: a)

§ 41Abs.

2 letzter Satz des Gesetzes vom 29. Jänner 1958, womit ein Statut für die Landeshauptstadt Graz erlassen wird (Gemeindeordnung Graz 1958) , LGBl. für Stmk. Nr. 19/1958, die Worte" ..... doch kann er sie auch anderen Organen der Gemeinde zur Erledigung überlassen. ", b)

§ 52Abs.

1 erster Satz die Worte:" ..... oder vom Gemeinderate ..... ", c)

§ 53Abs.

1 erster Satz die Worte:" ..... oder vom Gemeinderate ..... ".Als verfassungswidrig werden aufgehoben: a)

Paragraph 41, Absatz 2, letzter Satz des Gesetzes vom 29. Jänner 1958, womit ein Statut für die Landeshauptstadt Graz erlassen wird (Gemeindeordnung Graz 1958) , LGBl. für Stmk. Nr. 19 aus 1958,, die Worte" ..... doch kann er sie auch anderen Organen der Gemeinde zur Erledigung überlassen. ", b)

Paragraph 52, Absatz eins, erster Satz die Worte:" ..... oder vom Gemeinderate ..... ", c)

Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz die Worte:" ..... oder vom Gemeinderate ..... ". Als gesetzwidrig werden aufgehoben: die

Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom

  1. Juni 1958, Zl. 7 Präs. 656/118, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom
  2. Juli 1958, S. 154, enthaltenen Worte: "C. dem Stadtsenat übertragen: alle übrigen durch den Gemeinderat (§§ 41 Abs. 2, 54 Abs. 4 und 57 Abs. 1, 2 und 3 des Statutes) keinem anderen Gemeindeorgan überlassenen Angelegenheiten."Als gesetzwidrig werden aufgehoben: die

Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom

  1. Juni 1958, Zl. 7 Präs. 656/118, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom
  2. Juli 1958, S. 154, enthaltenen Worte: "C. dem Stadtsenat übertragen: alle übrigen durch den Gemeinderat (Paragraphen 41, Absatz 2, 54, Absatz 4 und 57 Absatz eins, 2 und 3 des Statutes) keinem anderen Gemeindeorgan überlassenen Angelegenheiten." Der Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom
  3. Juli 1954, Zl. A 10/4-277/1, betreffend Flächennutzungs-Teilplan für Gebiete in der "Rudersdorfer Au", wird als gesetzwidrig aufgehoben. § 13 BauO für Graz bietet wohl die Rechtsgrundlage für ein "Widmungsverfahren", aber nicht für die Erlassung eines Flächennutzungsplanes. Ebenso können die Bestimmungen der §§ 12, 17, 18 a und 82 der Grazer BauO keine ausreichende gesetzliche Grundlage bilden. Es ist wohl richtig, daß in diesen Bestimmungen von dem Bebauungsplan, dem Generalplan usw. gesprochen wird. Allein konkrete Bestimmungen über deren Inhalt, ferner über das bei Erlassung eines Flächennutzungsplanes und Bebauungsplanes einzuhaltende Verfahren usw. (vgl. z. B. §§ 1 ff. der Wiener BauO) fehlen vollständig.Paragraph 13, BauO für Graz bietet wohl die Rechtsgrundlage für ein "Widmungsverfahren", aber nicht für die Erlassung eines Flächennutzungsplanes. Ebenso können die Bestimmungen der Paragraphen 12, 17, 18, a und 82 der Grazer BauO keine ausreichende gesetzliche Grundlage bilden. Es ist wohl richtig, daß in diesen Bestimmungen von dem Bebauungsplan, dem Generalplan usw. gesprochen wird. Allein konkrete Bestimmungen über deren Inhalt, ferner über das bei Erlassung eines Flächennutzungsplanes und Bebauungsplanes einzuhaltende Verfahren usw. vergleiche z. B. Paragraphen eins, ff. der Wiener BauO) fehlen vollständig. Ein Flächennutzungsplan, der die künftige Verbauung eines bestimmten Gebietes bindend regelt, ist durch nachstehend angeführte Gesetze inhaltlich nicht gedeckt:
  4. Das Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom
  5. September 1933 i. d. F. des Gesetzes vom
  6. September 1938, DRGBl. I S. 1246;
  7. die Verordnung zur Ausführung dieses Wohnsiedlungsgesetzes vom
  8. Feber 1935, DRGBl. I S. 292;
  9. die Verordnung über die Regelung der Bebauung vom
  10. Feber 1936, DRGBl. I S. 104, welche alle (
  11. bis 3.) mit der Verordnung zur Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Städtebaues und des Wohnungswesens und Siedlungswesens

Lande Österreich vom

  1. Feber 1939, DRGBl. I S. 382, eingeführt wurden;
  2. die Anordnung des Reichsstatthalters in der Stmk. vom
  3. Juli 1940, Verordnungsblatt und Amtsblatt für das Land Stmk. Nr. 22/1940, St. 57, S. 353, worin das Stadtgebiet von Graz zum Wohnsiedlungsgebiet i. S. der §§ 1 und 14 des WSG vom
  4. September 1933 erklärt wurde.Ein Flächennutzungsplan, der die künftige Verbauung eines bestimmten Gebietes bindend regelt, ist durch nachstehend angeführte Gesetze inhaltlich nicht gedeckt:
  5. Das Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom
  6. September 1933 i. d. F. des Gesetzes vom
  7. September 1938, DRGBl. römisch eins S. 1246;
  8. die Verordnung zur Ausführung dieses Wohnsiedlungsgesetzes vom
  9. Feber 1935, DRGBl. römisch eins S. 292;
  10. die Verordnung über die Regelung der Bebauung vom
  11. Feber 1936, DRGBl. römisch eins S. 104, welche alle (
  12. bis 3.) mit der Verordnung zur Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Städtebaues und des Wohnungswesens und Siedlungswesens

Lande Österreich vom

  1. Feber 1939, DRGBl. römisch eins S. 382, eingeführt wurden;
  2. die Anordnung des Reichsstatthalters in der Stmk. vom
  3. Juli 1940, Verordnungsblatt und Amtsblatt für das Land Stmk. Nr. 22 aus 1940,, St. 57, S. 353, worin das Stadtgebiet von Graz zum Wohnsiedlungsgebiet i. S. der Paragraphen eins und 14 des WSG vom
  4. September 1933 erklärt wurde. Der Umstand, daß

Gesetz die Erlassung einer Verordnung dem Ermessen des Verordnungsgebers überlassen ist, ist an sich verfassungsrechtlich nicht bedenklich, denn {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} überläßt eben die Erlassung von Verordnungen dem Ermessen der Verwaltungsbehörde. Enthält aber das Gesetz eine ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung bestimmten Inhaltes, so müssen sich aus dem Gesetz genügend Richtlinien ableiten lassen, unter welchen Voraussetzungen der Verordnungsgeber von der Ermächtigungsbestimmung Gebrauch machen kann. Ist dies nicht der Fall, so liegt eine dem Art. 18 B-VG widersprechende formalgesetzliche Delegation vor.Der Umstand, daß

Gesetz die Erlassung einer Verordnung dem Ermessen des Verordnungsgebers überlassen ist, ist an sich verfassungsrechtlich nicht bedenklich, denn {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} überläßt eben die Erlassung von Verordnungen dem Ermessen der Verwaltungsbehörde. Enthält aber das Gesetz eine ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung bestimmten Inhaltes, so müssen sich aus dem Gesetz genügend Richtlinien ableiten lassen, unter welchen Voraussetzungen der Verordnungsgeber von der Ermächtigungsbestimmung Gebrauch machen kann. Ist dies nicht der Fall, so liegt eine dem Artikel 18, B-VG widersprechende formalgesetzliche Delegation vor. Ist für allgemein verbindliche Beschlüsse einer Kollegialbehörde keine besondere Form der Kundmachung vorgeschrieben, so ist die Verlautbarung des gesamten Verordnungsinhaltes

Rahmen einer Wiedergabe des Protokolles

Amtsblatt an sich ausreichend. Bedarf die Erlassung einer Verordnung der Zustimmung der Oberbehörde, wird sie aber vor Erteilung der Zustimmung verlautbart, so kann die Kundmachung einer Rechtsnorm nicht vorliegen, weil eine Rechtsnorm vor gesetzmäßigem Abschluß des Verfahrens noch nicht besteht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1962:G20.1962

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.