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{'item': ['G3/62', 'G4/62']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.1962 GeschäftszahlG3/62; G4/62 Sammlungsnummer4293 RechtssatzDie Worte" eine Gebühr nach diesem Bundesgesetz nicht oder nicht vorschriftsmäßig entrichtet oder wird "in § 9 des GebG 1957 (Anlage zur Kundmachung der Bundesregierung vom

  1. Dezember 1957, BGBl. Nr. 267, über die Wiederverlautbarung des GebG 1946) werden als verfassungswidrig aufgehoben.Die Worte" eine Gebühr nach diesem Bundesgesetz nicht oder nicht vorschriftsmäßig entrichtet oder wird "in Paragraph 9, des GebG 1957 (Anlage zur Kundmachung der Bundesregierung vom
  2. Dezember 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267, über die Wiederverlautbarung des GebG 1946) werden als verfassungswidrig aufgehoben. Wenn nach § 2 Abs. 2 Steueranpassungsgesetz die Ermessensentscheidungen in Abgabensachen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen waren, so sagte diese Gesetzesstelle wegen der völligen Unbestimmtheit des zweiten Begriffes in Wahrheit gar nichts Konkretes über den Sinn des Gesetzes für die Ermessensübung aus, vielmehr nahm der zweite Begriff die dem Ausdruck" Billigkeit " sonst innewohnende Bedeutung.Wenn nach Paragraph 2, Absatz 2, Steueranpassungsgesetz die Ermessensentscheidungen in Abgabensachen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen waren, so sagte diese Gesetzesstelle wegen der völligen Unbestimmtheit des zweiten Begriffes in Wahrheit gar nichts Konkretes über den Sinn des Gesetzes für die Ermessensübung aus, vielmehr nahm der zweite Begriff die dem Ausdruck" Billigkeit " sonst innewohnende Bedeutung. Die BAO hat den § 2 Abs. 2 des SteueranpassungsG außer Kraft gesetzt und durch die Bestimmung des
  3. Satzes ihres § 20 ersetzt. Aber auch nach dieser derzeit geltenden Gesetzesbestimmung sind Ermessensentscheidungen innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Der derzeit geltende Gesetzeswortlaut weicht also vom Wortlaut des § 2 Abs. 2 des SteueranpassungsG nur dadurch ab, daß er noch zusätzlich die Worte" unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände " enthält. Diese sind aber nicht geeignet, für sich allein oder im Zusammenhang mit dem übrigen Gesetzestext den Sinn des Gesetzes für die Ermessensübung zu bestimmen, vielmehr wird durch sie die schon vorher bestandene Unbestimmmtheit noch bestärkt, weil wieder völlig offenbleibt, welche Umstände in Betracht kommen.Die BAO hat den Paragraph 2, Absatz 2, des SteueranpassungsG außer Kraft gesetzt und durch die Bestimmung des
  4. Satzes ihres Paragraph 20, ersetzt. Aber auch nach dieser derzeit geltenden Gesetzesbestimmung sind Ermessensentscheidungen innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Der derzeit geltende Gesetzeswortlaut weicht also vom Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, des SteueranpassungsG nur dadurch ab, daß er noch zusätzlich die Worte" unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände " enthält. Diese sind aber nicht geeignet, für sich allein oder im Zusammenhang mit dem übrigen Gesetzestext den Sinn des Gesetzes für die Ermessensübung zu bestimmen, vielmehr wird durch sie die schon vorher bestandene Unbestimmmtheit noch bestärkt, weil wieder völlig offenbleibt, welche Umstände in Betracht kommen. Gibt das Gesetz keine Richtlinien dafür, in welchem Sinne das der Behörde eingeräumte Ermessen zu handhaben ist, widerspricht es dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 1 B-VG}, aus dem sich die Verpflichtung des Gesetzgebers ergibt, seine Regelungen so zu treffen, daß die Verwaltung" auf Grund der Gesetze "ausgeübt werden kann.Gibt das Gesetz keine Richtlinien dafür, in welchem Sinne das der Behörde eingeräumte Ermessen zu handhaben ist, widerspricht es dem {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG}, aus dem sich die Verpflichtung des Gesetzgebers ergibt, seine Regelungen so zu treffen, daß die Verwaltung" auf Grund der Gesetze "ausgeübt werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1962:G3.1962

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.