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{'item': 'B51/62'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.1962 GeschäftszahlB51/62 Sammlungsnummer4305 RechtssatzSeinem Wortlaut nach wird im § 8 Krnt. Jagdgesetz 1961 nicht vorgeschrieben, daß alle in einer Gemeinde liegenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke, welche nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören, nur dann das Gemeindejagdgebiet bilden, wenn sie auch einen zusammenhängenden Komplex im Mindestausmaß von 300 ha bilden. Es ist daher möglich, die Regelung dahingehend zu verstehen, daß § 8 einen Zusammenhang der das Gemeindejagdgebiet bildenden Flächen nicht fordert. Es ist jedoch auch möglich, den § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 und § 11 Abs. 4 dahingehend auszulegen, daß er, wenn auch nicht ausdrücklich, das Erfordernis des Zusammenhanges der Flächen verlangt. Der Inhalt des § 8 ist zumindest dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die zweite der beiden oben dargestellten Auslegungsmöglichkeiten richtig ist; dies ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Begründung. Im Hinblick auf die Regel, daß Gesetze verfassungskonform auszulegen sind, und im Hinblick auf die - wie aufgezeigt - gegebene Möglichkeit, diese Regel einzuhalten, bestehen demnach keine Bedenken in der Richtung, daß § 8 dem Gleichheitsgebot oder einer anderen Vorschrift der Verfassung widerspricht.Seinem Wortlaut nach wird im Paragraph 8, Krnt. Jagdgesetz 1961 nicht vorgeschrieben, daß alle in einer Gemeinde liegenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke, welche nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören, nur dann das Gemeindejagdgebiet bilden, wenn sie auch einen zusammenhängenden Komplex im Mindestausmaß von 300 ha bilden. Es ist daher möglich, die Regelung dahingehend zu verstehen, daß Paragraph 8, einen Zusammenhang der das Gemeindejagdgebiet bildenden Flächen nicht fordert. Es ist jedoch auch möglich, den Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 11, Absatz 4, dahingehend auszulegen, daß er, wenn auch nicht ausdrücklich, das Erfordernis des Zusammenhanges der Flächen verlangt. Der Inhalt des Paragraph 8, ist zumindest dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die zweite der beiden oben dargestellten Auslegungsmöglichkeiten richtig ist; dies ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Begründung. Im Hinblick auf die Regel, daß Gesetze verfassungskonform auszulegen sind, und im Hinblick auf die - wie aufgezeigt - gegebene Möglichkeit, diese Regel einzuhalten, bestehen demnach keine Bedenken in der Richtung, daß Paragraph 8, dem Gleichheitsgebot oder einer anderen Vorschrift der Verfassung widerspricht. In einem benachbarten Gebiet Eigenjagdberechtigte haben ein Recht auf richtige Anwendung des § 9 Abs. 4 JG 1961.In einem benachbarten Gebiet Eigenjagdberechtigte haben ein Recht auf richtige Anwendung des Paragraph 9, Absatz 4, JG 1961. Das Jagdrecht des Grundeigentümers gehört zum Eigentum i. S. des Art. 5 StGG und es liegt demnach in der Beschränkung der Ausübung dieses Rechtes ein Eingriff in das Eigentum.Das Jagdrecht des Grundeigentümers gehört zum Eigentum i. S. des Artikel 5, StGG und es liegt demnach in der Beschränkung der Ausübung dieses Rechtes ein Eingriff in das Eigentum. Der VfGH nimmt die Legitimation zur Beschwerdeführung dann nicht als gegeben an, wenn die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Bf. nicht denkbar ist. Siehe auch Slg. 4307/1962.Siehe auch Slg. 4307 aus 1962,. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1962:B51.1962

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.