83 Abs. 2 B-VG}.Keine Bedenken gegen die Regelung des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, im Hinblick auf das Gleichheitsgebot und im Hinblick auf {
Die in § 102 Abs. 1 lit. b DP liegende Differenzierung, die darin besteht, daß die Beamten, die bei den Zentralstellen verwendet werden und für die die Disziplinaroberkommission in erster und letzter Instanz zuständig ist, keine zweite Instanz anrufen können, während den Beamten, für die gemäß § 102 Abs. 1 lit. a DP die Disziplinarkommission in erster Instanz zuständig ist, diese Möglichkeit gegeben ist, ist nicht unsachlich. Sie kann nämlich aus entsprechenden Unterschieden in den gegebenen Verhältnissen abgeleitet werden. Dieser Unterschied liegt einfach darin, daß die eine Gruppe von Beamten bei Unterbehörden, die andere bei der Zentralstelle verwendet wird. Daraus ist gewiß ableitbar, daß für die bei den Unterbehörden verwendeten Beamten in der Regel bei diesen und für die bei den Zentralstellen verwendeten Beamten bei der höchsten Behörde Disziplinarbehörden eingerichtet werden. Die Möglichkeit, die bei den Zentralstellen eingerichteten Disziplinarbehörden auch mit der Zuständigkeit als Rechtsmittelbehörden im Verhältnis zu den bei den Unterbehörden eingerichteten Disziplinarbehörden auszustatten, bietet sich in weiterer Folge aus diesen tatsächlichen Verhältnissen heraus geradezu an, während eine vergleichbare Möglichkeit für die in erster Instanz einschreitenden Disziplinarbehörden bei den obersten Behörden nicht besteht. Diese Ableitungen sind - weil sie auf sachlichen Gegebenheiten aufbauen - nicht sachfremd. Ob sie richtig sind und gewissen rechtspolitischen Forderungen entsprechen, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung und darf gar nicht geprüft werden. Bedenken, daß die Regelung des § 102 Abs. 1 lit. b DP unsachlich wäre und daher dem Gleichheitsgebot widerspräche, bestehen somit nicht.Die in Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, DP liegende Differenzierung, die darin besteht, daß die Beamten, die bei den Zentralstellen verwendet werden und für die die Disziplinaroberkommission in erster und letzter Instanz zuständig ist, keine zweite Instanz anrufen können, während den Beamten, für die gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera a, DP die Disziplinarkommission in erster Instanz zuständig ist, diese Möglichkeit gegeben ist, ist nicht unsachlich. Sie kann nämlich aus entsprechenden Unterschieden in den gegebenen Verhältnissen abgeleitet werden. Dieser Unterschied liegt einfach darin, daß die eine Gruppe von Beamten bei Unterbehörden, die andere bei der Zentralstelle verwendet wird. Daraus ist gewiß ableitbar, daß für die bei den Unterbehörden verwendeten Beamten in der Regel bei diesen und für die bei den Zentralstellen verwendeten Beamten bei der höchsten Behörde Disziplinarbehörden eingerichtet werden. Die Möglichkeit, die bei den Zentralstellen eingerichteten Disziplinarbehörden auch mit der Zuständigkeit als Rechtsmittelbehörden im Verhältnis zu den bei den Unterbehörden eingerichteten Disziplinarbehörden auszustatten, bietet sich in weiterer Folge aus diesen tatsächlichen Verhältnissen heraus geradezu an, während eine vergleichbare Möglichkeit für die in erster Instanz einschreitenden Disziplinarbehörden bei den obersten Behörden nicht besteht. Diese Ableitungen sind - weil sie auf sachlichen Gegebenheiten aufbauen - nicht sachfremd. Ob sie richtig sind und gewissen rechtspolitischen Forderungen entsprechen, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung und darf gar nicht geprüft werden. Bedenken, daß die Regelung des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, DP unsachlich wäre und daher dem Gleichheitsgebot widerspräche, bestehen somit nicht. Ein Gesetz, das selbst die behördliche Zuständigkeit ausreichend und eindeutig bestimmt, kann niemals dem Art. 83 Abs. 2 B-VG widersprechen. {
83 Abs. 2 B-VG} gibt kein Recht auf die Zuständigkeit einer bestimmten Behörde oder auf eine bestimmte Zahl von Instanzen.Ein Gesetz, das selbst die behördliche Zuständigkeit ausreichend und eindeutig bestimmt, kann niemals dem Artikel 83, Absatz 2, B-VG widersprechen. {
,, Artikel 83, Absatz 2, B-VG} gibt kein Recht auf die Zuständigkeit einer bestimmten Behörde oder auf eine bestimmte Zahl von Instanzen. Mit der Verfügung der vorläufigen Suspendierung wird bewirkt, daß eine Sache an die Disziplinaroberkommission herangetragen wird ( § 145 Abs. 5 DP) . Erhalten die dabei der Disziplinarbehörde übermittelten Dokumente dadurch den Charakter einer Disziplinaranzeige (§ 112 DP) , so hängt es vom Verhalten des die vorläufige Suspendierung Verfügenden ab, ob es zur Anzeige bei der Disziplinarbehörde kommt. Dieser ist somit gemäß § 111 DP in Verbindung mit der danach sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des {Strafprozeßordnung 1975 § 68, § 68 Abs. 1 Z 2 StPO} in der Sache als Mitglied der Disziplinarbehörde ausgeschlossen.Mit der Verfügung der vorläufigen Suspendierung wird bewirkt, daß eine Sache an die Disziplinaroberkommission herangetragen wird ( Paragraph 145, Absatz 5, DP) . Erhalten die dabei der Disziplinarbehörde übermittelten Dokumente dadurch den Charakter einer Disziplinaranzeige (Paragraph 112, DP) , so hängt es vom Verhalten des die vorläufige Suspendierung Verfügenden ab, ob es zur Anzeige bei der Disziplinarbehörde kommt. Dieser ist somit gemäß Paragraph 111, DP in Verbindung mit der danach sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des {Strafprozeßordnung 1975 Paragraph 68,, Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, StPO} in der Sache als Mitglied der Disziplinarbehörde ausgeschlossen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1962:B200.1962
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.