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{'item': 'B252/62'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.1962 GeschäftszahlB252/62 Sammlungsnummer4333 RechtssatzNach § 35 lit. c VStG 1950 gibt das Verharren in der Fortsetzung der strafbaren Handlung trotz Abmahnung des auf frischer Tat Betretenen einen tauglichen Grund zur Festnehmung zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde. Hiebei darf nur die vom Gesetz normierte Verwahrungsfrist nicht überschritten werden (VfGH Erk. Slg. 3155/1957) . Wenn in einem solchen Falle die Festnehmung zum Zwecke der Vorführung vor die zuständige Behörde ausgesprochen worden ist, so kann der Betroffene nach der Verhaftung die Folgen eines solchen Verhaltens nicht mehr rückgängig machen: Er ist, wie dies § 36 Abs. 1 VStG ausspricht, der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben, dort sofort, spätestens aber binnen 24 Stunden nach der Übernahme zu vernehmen und auf jeden Fall nicht über einen Zeitraum von 48 Stunden, von der Festnehmung an gerechnet, zu verwahren. Die weitere Bestimmung des § 36 Abs. 1 VStG, daß der Festgenommene freizulassen ist, wenn der Grund zur Festnehmung schon vorher entfällt, ist auf den ersten Fall des § 35 lit. c VStG (Verharren in der strafbaren Handlung) überhaupt nicht anwendbar. Zwischen dem Tatbestand des" Verharrens "und der Wiederholungsgefahr ist wohl zu unterscheiden. Die Wiederholungsgefahr zählt ebenso wie die Tatbestände der lit. a (Mangel der Feststellbarkeit der Identität) und der lit. b (Fluchtverdacht) zu jenen, die jederzeit veränderbar sind und wegfallen können. In diesen Fällen ist daher § 36 Abs. 1 VStG, zweite Rechtsregel, anwendbar. Von einem" Verharren "kann hingegen nur so lange gesprochen werden, als der Betreffende seine Handlungsfähigkeit zum Aufgeben seines Verhaltens noch besitzt. Diese geht im Augenblick der Festnahme verloren, so daß die Tatsache des" Verharrens "nunmehr unveränderbar geworden ist. Der Grund der Verhaftung kann sich nämlich nach der Festnahme, durch die der subjektive Wille der festgenommenen Person ausgeschaltet wurde, in der Zukunft nicht mehr ändern.Nach Paragraph 35, Litera c, VStG 1950 gibt das Verharren in der Fortsetzung der strafbaren Handlung trotz Abmahnung des auf frischer Tat Betretenen einen tauglichen Grund zur Festnehmung zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde. Hiebei darf nur die vom Gesetz normierte Verwahrungsfrist nicht überschritten werden (VfGH Erk. Slg. 3155 aus 1957,) . Wenn in einem solchen Falle die Festnehmung zum Zwecke der Vorführung vor die zuständige Behörde ausgesprochen worden ist, so kann der Betroffene nach der Verhaftung die Folgen eines solchen Verhaltens nicht mehr rückgängig machen: Er ist, wie dies Paragraph 36, Absatz eins, VStG ausspricht, der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben, dort sofort, spätestens aber binnen 24 Stunden nach der Übernahme zu vernehmen und auf jeden Fall nicht über einen Zeitraum von 48 Stunden, von der Festnehmung an gerechnet, zu verwahren. Die weitere Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, VStG, daß der Festgenommene freizulassen ist, wenn der Grund zur Festnehmung schon vorher entfällt, ist auf den ersten Fall des Paragraph 35, Litera c, VStG (Verharren in der strafbaren Handlung) überhaupt nicht anwendbar. Zwischen dem Tatbestand des" Verharrens "und der Wiederholungsgefahr ist wohl zu unterscheiden. Die Wiederholungsgefahr zählt ebenso wie die Tatbestände der Litera a, (Mangel der Feststellbarkeit der Identität) und der Litera b, (Fluchtverdacht) zu jenen, die jederzeit veränderbar sind und wegfallen können. In diesen Fällen ist daher Paragraph 36, Absatz eins, VStG, zweite Rechtsregel, anwendbar. Von einem" Verharren "kann hingegen nur so lange gesprochen werden, als der Betreffende seine Handlungsfähigkeit zum Aufgeben seines Verhaltens noch besitzt. Diese geht im Augenblick der Festnahme verloren, so daß die Tatsache des" Verharrens "nunmehr unveränderbar geworden ist. Der Grund der Verhaftung kann sich nämlich nach der Festnahme, durch die der subjektive Wille der festgenommenen Person ausgeschaltet wurde, in der Zukunft nicht mehr ändern. Gegen faktische Amtshandlungen kann zwar an den Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde herangetreten werden, nicht aber auch an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. {Bundes-Verfassungsgesetz Art 130, Art. 130 B-VG} und §§ 26 bis 30 VerwGG) . Eine Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht möglich. Diesbezügliche Anträge müssen abgewiesen werden.Gegen faktische Amtshandlungen kann zwar an den Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde herangetreten werden, nicht aber auch an den Verwaltungsgerichtshof vergleiche {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 130,, Artikel 130, B-VG} und Paragraphen 26 bis 30 VerwGG) . Eine Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht möglich. Diesbezügliche Anträge müssen abgewiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1962:B252.1962

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.