← Österreich

{'item': 'V13/62'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.1962 GeschäftszahlV13/62 Sammlungsnummer4330 RechtssatzNach dem Wortlaut des § 8 Abs. 4 WRG 1959 können auf Grund dieser Gesetzesstelle nur wasserpolizeiliche Anordnungen über die Ausübung des Gemeingebrauches erlassen werden. Dabei ist unter" Gemeingebrauch "zufolge des Zusammenhanges der Absätze des § 8 WRG 1959 jener Gemeingebrauch zu verstehen, der in den Absätzen 1 bis 3 des § 8 WRG 1959 geregelt ist.Nach dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 4, WRG 1959 können auf Grund dieser Gesetzesstelle nur wasserpolizeiliche Anordnungen über die Ausübung des Gemeingebrauches erlassen werden. Dabei ist unter" Gemeingebrauch "zufolge des Zusammenhanges der Absätze des Paragraph 8, WRG 1959 jener Gemeingebrauch zu verstehen, der in den Absätzen 1 bis 3 des Paragraph 8, WRG 1959 geregelt ist. § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom

  1. Juni 1959 betreffend die Erlassung eines Fahrverbotes für zivile Motorschiffe im Bereich des Klosterneuburger Gschirrwassers und im Klosterneuburger Gerinne (Durchstich) , LGBl. für NÖ Nr. 461, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Paragraph eins, der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  2. Juni 1959 betreffend die Erlassung eines Fahrverbotes für zivile Motorschiffe im Bereich des Klosterneuburger Gschirrwassers und im Klosterneuburger Gerinne (Durchstich) , Landesgesetzblatt für NÖ Nr. 461, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Hinsichtlich der Benutzung der tragenden Kraft des Wassers enthält § 8 Abs. 1 WRG 1959 keine gesetzliche Regelung. Die Benutzung der tragenden Kraft des Wassers zur Schiffahrt und Floßfahrt gehört nicht zum Gemeingebrauch i. S. des § 8 Abs. 1 WRG
  3. Auch in einer anderen Bestimmung des WRG 1959 findet sich keine inhaltliche Regelung der Benutzung der tragenden Kraft des Wassers. Das schließt freilich nicht aus, daß durch einzelne Regelungen des Wasserrechtsgesetzes zufolge ihres Wortlautes und ihrer Zielsetzung Belange der Schiffahrt und Floßfahrt miterfaßt werden (z. B. der Frage der Reinhaltung der Gewässer, §§ 30 ff. WRG 1959) .Hinsichtlich der Benutzung der tragenden Kraft des Wassers enthält Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959 keine gesetzliche Regelung. Die Benutzung der tragenden Kraft des Wassers zur Schiffahrt und Floßfahrt gehört nicht zum Gemeingebrauch i. S. des Paragraph 8, Absatz eins, WRG
  4. Auch in einer anderen Bestimmung des WRG 1959 findet sich keine inhaltliche Regelung der Benutzung der tragenden Kraft des Wassers. Das schließt freilich nicht aus, daß durch einzelne Regelungen des Wasserrechtsgesetzes zufolge ihres Wortlautes und ihrer Zielsetzung Belange der Schiffahrt und Floßfahrt miterfaßt werden (z. B. der Frage der Reinhaltung der Gewässer, Paragraphen 30, ff. WRG 1959) . Die Benutzung der tragenden Kraft des Wassers zur Schiffahrt und Floßfahrt stellt einen Gemeingebrauch dar, der in besonderen Bestimmungen i. S. des § 6 Abs. 1 WRG 1959 geregelt ist. Die besonderen Bestimmungen, auf die § 6 WRG 1959 verweist, sind im gegebenen Zusammenhang die Bestimmungen des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes.Die Benutzung der tragenden Kraft des Wassers zur Schiffahrt und Floßfahrt stellt einen Gemeingebrauch dar, der in besonderen Bestimmungen i. S. des Paragraph 6, Absatz eins, WRG 1959 geregelt ist. Die besonderen Bestimmungen, auf die Paragraph 6, WRG 1959 verweist, sind im gegebenen Zusammenhang die Bestimmungen des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1962:V13.1962

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.