RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.1962 GeschäftszahlA6/61 Sammlungsnummer4342 RechtssatzDer VfGH ist zuständig, über eine Klage, womit eine Geldleistung nach dem Finanzausgleich gefordert wird, zu entscheiden. Aus der in den §§ 1 der Finanzausgleichsgesetze 1950 und 1953 enthaltenen Ausnahme für das Gebiet der Bundesstraßenverwaltung und für solche Aufwandskategorien, die an sich unter den Begriff des Personalaufwandes und Sachaufwandes fallen, ist der Schluß zu ziehen, daß der übrige Personalaufwand und Sachaufwand auf dem Gebiete der Bundesstraßenverwaltung, somit der hier allein in Betracht kommende Aufwand für Dienstbezüge pragmatisch Bediensteter, von den Ländern zu tragen ist. Die Bestimmung über die Ausnahme in dem § 1 lit. c dritter Satz der FAG wäre tatsächlich sinnlos, wenn die Kosten der Bundesstraßenverwaltung, die von den Ländern besorgt wird, überhaupt nicht unter die §§ 1 erster Satz und deren lit. a fielen.Aus der in den Paragraphen eins, der Finanzausgleichsgesetze 1950 und 1953 enthaltenen Ausnahme für das Gebiet der Bundesstraßenverwaltung und für solche Aufwandskategorien, die an sich unter den Begriff des Personalaufwandes und Sachaufwandes fallen, ist der Schluß zu ziehen, daß der übrige Personalaufwand und Sachaufwand auf dem Gebiete der Bundesstraßenverwaltung, somit der hier allein in Betracht kommende Aufwand für Dienstbezüge pragmatisch Bediensteter, von den Ländern zu tragen ist. Die Bestimmung über die Ausnahme in dem Paragraph eins, Litera c, dritter Satz der FAG wäre tatsächlich sinnlos, wenn die Kosten der Bundesstraßenverwaltung, die von den Ländern besorgt wird, überhaupt nicht unter die Paragraphen eins, erster Satz und deren Litera a, fielen. Die Aufhebung des § 28 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes durch das Erk. Slg. 4329/1962 wirkt auf den Anlaßfall zurück und hat zur Folge, daß die §§ 1 der FAG 1950 und 1953 keine Regelung für die Kostentragung auf dem Gebiete der privatwirtschaftlichen Bundesstraßenverwaltung enthalten. Nach der Aufhebung des § 28 Abs. 2 des BStG wird die Ausnahmebestimmung der §§ 1 lit. c dritter Satz der FAG 1950 und 1953 inhaltsleer. Es bleibt somit bei dem Grundsatze des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 2, § 2 F-VG}, wonach der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften den Aufwand tragen, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt.Die Aufhebung des Paragraph 28, Absatz 2, des Bundesstraßengesetzes durch das Erk. Slg. 4329 aus 1962, wirkt auf den Anlaßfall zurück und hat zur Folge, daß die Paragraphen eins, der FAG 1950 und 1953 keine Regelung für die Kostentragung auf dem Gebiete der privatwirtschaftlichen Bundesstraßenverwaltung enthalten. Nach der Aufhebung des Paragraph 28, Absatz 2, des BStG wird die Ausnahmebestimmung der Paragraphen eins, Litera c, dritter Satz der FAG 1950 und 1953 inhaltsleer. Es bleibt somit bei dem Grundsatze des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 2,, Paragraph 2, F-VG}, wonach der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften den Aufwand tragen, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1962:A6.1962
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.