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{'item': 'KII-2/62'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.01.1963 GeschäftszahlKII-2/62 Sammlungsnummer4348 RechtssatzMaßnahmen zum Schutze des Waldes gegen Wildschäden fallen gemäß {

Art 15, Art.

15 Abs. 1 B-VG} i. d. F. von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder.Maßnahmen zum Schutze des Waldes gegen Wildschäden fallen gemäß {

Artikel 15,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} i.

d. F. von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder. Da die österreichische Bundesverfassung konkurrierende Gesetzgebungskompetenzen nicht kennt, kann ein und dieselbe Materie nur einem einzigen Kompetenztatbestand zugeordnet werden. Damit wird nicht ausgeschlossen, daß bestimmte Sachgebiete nach verschiedenen Gesichtspunkten geregelt werden können. So können die Länder auf Grund des in ihre Eigenzuständigkeit fallenden Baurechtes Bestimmungen über die Größe und Ausgestaltung der Räume in den Bauwerken erlassen, während der Bundesgesetzgeber auf Grund der Kompetenz Arbeiterschutz anordnen kann, welchen Voraussetzungen Räume zu entsprechen haben, um als Arbeitsräume verwendet werden zu dürfen. Ähnliches gilt im Verhältnis von Zivilrecht und Grundverkehr. In solchen Fällen müssen zur Erreichung eines bestimmten rechtlichen Ergebnisses Normen verschiedener kompetenzrechtlicher Herkunft beachtet werden. Ein solches Zusammentreffen von Normen wird sich dann ergeben, wenn der Inhalt eines Kompetenztatbestandes die Materie nicht nach allen Richtungen erfaßt. Solche Normen haben einen verschiedenen Inhalt. Nach der österreichischen Bundesverfassung können aber identische Normen von kompetenzrechtlich verschiedenen Gesetzgebern nicht erlassen werden. Der VfGH hat zwar in seinem Erk. Slg. 2192/1951 ausgeführt, daß das B-VG, wenn es einen Kompetenztatbestand dadurch umschreibt, daß es dem eine bestimmte Materie bezeichnenden Ausdruck das Wort "wesen" anfügt, damit das betreffende Verwaltungsgebiet aus der generellen Länderkompetenz heraushebt, so daß auch bei einer scheinbaren Überschneidung eines solchen Kompetenztatbestandes mit einem in der Zuständigkeit der Länder verbliebenen Tatbestand auf dem betreffenden Gebiet für die Landeszuständigkeit kein Raum verbleibt. Es ist aber der Schluß abzulehnen, daß der Verfassungsgesetzgeber mit dem Worte " wesen" mehr umschreiben habe wollen, als nach der durch die Rechtsordnung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzregelung gegebenen Ausprägung des Begriffes damals darunter fiel.Der VfGH hat zwar in seinem Erk. Slg. 2192 aus 1951, ausgeführt, daß das B-VG, wenn es einen Kompetenztatbestand dadurch umschreibt, daß es dem eine bestimmte Materie bezeichnenden Ausdruck das Wort "wesen" anfügt, damit das betreffende Verwaltungsgebiet aus der generellen Länderkompetenz heraushebt, so daß auch bei einer scheinbaren Überschneidung eines solchen Kompetenztatbestandes mit einem in der Zuständigkeit der Länder verbliebenen Tatbestand auf dem betreffenden Gebiet für die Landeszuständigkeit kein Raum verbleibt. Es ist aber der Schluß abzulehnen, daß der Verfassungsgesetzgeber mit dem Worte " wesen" mehr umschreiben habe wollen, als nach der durch die Rechtsordnung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzregelung gegebenen Ausprägung des Begriffes damals darunter fiel. Aus dem Umstand, daß der Kompetenzbegriff das Wort "-wesen" enthält, kann nicht gefolgert werden, daß unter "Forstwesen" jegliche Regelung falle, die sich auf "Wald" bezieht. Der VfGH selbst hat in seiner Judikatur eine solche ungemessene Folgerung nicht gezogen. Der VfGH hat den Inhalt des Kompetenzbegriffes " Forstwesen" nicht aus dessen Sprachsinn erschlossen, sondern aus der gesetzgeberischen Regelung des Forstwesens. Die Materie der Wildhege und alle damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen, insbesondere die Verringerung des Wildstandes, mag sie aus welchen Gründen und zu welchen Zwecken immer verfügt werden, sind nicht dem Forstwesen zuzuzählen. Der Begriff des Forstwesens hat nicht den Inhalt, in den zusammenhängenden Lebensbereich von Wald und Wild vom Gesichtspunkt des Waldes her regelnd einzugreifen. Das Forstgesetz vom 3. Dezember 1852, RGBl. Nr. 250, enthält keine Bestimmung über die Wildschäden im Walde. Insbesondere hat auch § 4 keinen solchen Inhalt. Er besagt, daß kein Wald verwüstet werden darf, d. h. so behandelt werden darf, daß die fernere Holzzucht dadurch gefährdet oder gänzlich unmöglich gemacht wird. Adressat dieser Vorschrift ist der Waldeigentümer, nicht der Jagdausübungsberechtigte. Die Vorschriften über Weidevieh (§§ 10, 60 Z 8, 62, 63 bis 67) können nicht analog auf Wild angewendet werden, denn Vieh darf in Wäldern nur auf Grund besonderer Weiderechte geweidet werden, während für Wild der Wald der naturgegebene Lebensraum ist. Keine forstrechtliche Vorschrift hat einen auf Wild und Wildschäden beziehbaren Inhalt.Das Forstgesetz vom 3. Dezember 1852, RGBl. Nr. 250, enthält keine Bestimmung über die Wildschäden im Walde. Insbesondere hat auch Paragraph 4, keinen solchen Inhalt. Er besagt, daß kein Wald verwüstet werden darf, d. h. so behandelt werden darf, daß die fernere Holzzucht dadurch gefährdet oder gänzlich unmöglich gemacht wird. Adressat dieser Vorschrift ist der Waldeigentümer, nicht der Jagdausübungsberechtigte. Die Vorschriften über Weidevieh (Paragraphen 10, 60, Ziffer 8, 62, 63 bis 67) können nicht analog auf Wild angewendet werden, denn Vieh darf in Wäldern nur auf Grund besonderer Weiderechte geweidet werden, während für Wild der Wald der naturgegebene Lebensraum ist. Keine forstrechtliche Vorschrift hat einen auf Wild und Wildschäden beziehbaren Inhalt. An der Ausschließlichkeit des Jagdrechtes hat sich seit der Jagd- Ordnung und Wildschützen-Ordnung vom Jahre 1786 bis zu den geltenden Jagdgesetzen nichts geändert. Lediglich seine Ausübung wird nicht mehr der Willkür der Jagdausübungsberechtigten überlassen. Der nunmehrigen Regelung der Jagdausübung liegt die Erkenntnis zugrunde, daß die Jagd ein wichtiger wirtschaftlicher Faktor ist. Inhalt der jagdrechtlichen Vorschriften ist aber auch die Berücksichtigung der Interessen der Landwirtschaft und Forstwirtschaft. Es war stets der Wald in seiner natürlichen Beziehung zum Wild Gegenstand der Regelung des Jagdrechtes mit der sich daraus ergebenden Folge, daß auch die Regelung der dem Walde aus dem Wildstand drohenden Gefahren unter Jagdrecht fällt, also in die Länderzuständigkeit nach {

Art 15, Art.

15 B-VG}.Es war stets der Wald in seiner natürlichen Beziehung zum Wild Gegenstand der Regelung des Jagdrechtes mit der sich daraus ergebenden Folge, daß auch die Regelung der dem Walde aus dem Wildstand drohenden Gefahren unter Jagdrecht fällt, also in die Länderzuständigkeit nach {

Artikel 15,, Artikel 15, B-VG}. European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1963:KII_2.1963

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.