10 Abs. 1 Z 9 B-VG} ("Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei") Sache des Bundes, hinsichtlich anderer Straßen gemäß {
15 Abs. 1 B-VG} Sache der Länder.Folgende gesetzliche Regelung zu erlassen, fällt in die Zuständigkeit der Länder (Artikel 15, Absatz eins, B-VG) : "Für die Gaszuleitungen in Gebäuden dürfen Bleiröhren nicht verwendet werden; ebensowenig dürfen Gasröhren unter dem Fußboden von Wohnräumen geführt werden. Gasmesser dürfen in Lokalitäten, die zu Schlafstätten dienen, nicht aufgestellt werden und sind zu ihrer Aufstellung überhaupt nur solche Räume zu verwenden, die hinreichend licht sind und gehörig ventiliert werden können." 1. Die Erlassung von gesetzlichen Vorschriften über die Herstellung und Erhaltung des Straßenkörpers in allen seinen Bestandteilen ( einschließlich der Gehsteige) ist hinsichtlich der Bundesstraßen gemäß {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG} ("Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei") Sache des Bundes, hinsichtlich anderer Straßen gemäß {
2. Es ist Sache der Bundesgesetzgebung, gemäß {
11 Abs. 1 Z 4 B-VG} ("Straßenpolizei") zu bestimmen, welchen Erfordernissen der Verkehrsregelung und Verkehrssicherung die Straßen in bezug auf ihre Ausstattung mit Straßenbeleuchtungsanlagen und in bezug auf den Betrieb dieser Anlagen entsprechen müssen. Im übrigen ist es Sache der Bundesgesetzgebung, gemäß {
10 Abs. 1 Z 9 B-VG} (" Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei") Vorschriften über die Ausstattung der Straßen mit verkehrssichernden Beleuchtungsanlagen und über den Betrieb dieser Anlagen zu erlassen, wenn es sich um Bundesstraßen handelt, und gemäß {
15 Abs. 1 B-VG} Sache der Gesetzgebung der Länder, solche Vorschriften zu erlassen, wenn es sich um andere Straßen handelt. Das schließt nicht aus, daß solche Straßenbeleuchtungsanlagen auch Gegenstand einer anderen Gesetzgebung (z. B. in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei oder des Naturschutzes) sein können und daß der Straßeneigentümer (Straßenerhalter) solche Anlagen kraft seiner privatrechtlichen Dispositionsbefugnis anbringt und betreibt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.2. Es ist Sache der Bundesgesetzgebung, gemäß {
,, Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG} ("Straßenpolizei") zu bestimmen, welchen Erfordernissen der Verkehrsregelung und Verkehrssicherung die Straßen in bezug auf ihre Ausstattung mit Straßenbeleuchtungsanlagen und in bezug auf den Betrieb dieser Anlagen entsprechen müssen. Im übrigen ist es Sache der Bundesgesetzgebung, gemäß {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG} (" Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei") Vorschriften über die Ausstattung der Straßen mit verkehrssichernden Beleuchtungsanlagen und über den Betrieb dieser Anlagen zu erlassen, wenn es sich um Bundesstraßen handelt, und gemäß {
,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} Sache der Gesetzgebung der Länder, solche Vorschriften zu erlassen, wenn es sich um andere Straßen handelt. Das schließt nicht aus, daß solche Straßenbeleuchtungsanlagen auch Gegenstand einer anderen Gesetzgebung (z. B. in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei oder des Naturschutzes) sein können und daß der Straßeneigentümer (Straßenerhalter) solche Anlagen kraft seiner privatrechtlichen Dispositionsbefugnis anbringt und betreibt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.