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{'item': 'B72/62'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.01.1963 GeschäftszahlB72/62 Sammlungsnummer4351 RechtssatzNach § 2 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz dürfen die Berufsbezeichnungen " Ziviltechniker" , "Architekt" , "Ingenieurkonsulent" und " Zivilingenieur" nur von Personen geführt werden, denen eine solche Befugnis verliehen wurde. § 2 Abs. 2 ZiviltechnikerG bestimmt, daß auch die Führung von Berufsbezeichnungen verboten ist, die auf irgendeine Art, insbesondere durch den Hinweis auf eine den Ziviltechniker (Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren) vorbehaltene Tätigkeit, den Anschein zu erwecken geeignet sind, daß es sich um eine Berufsausübung handelt, die an eine solche Befugnis gebunden ist. Aus dem ZiviltechnikerG ergibt sich, daß die Tätigkeit des Innenarchitekten keine den Architekten vorbehaltene Tätigkeit ist, weil es sich nicht um eine Betätigung auf dem Gebiet des Hochbaues handelt. Die Berechtigung der Architekten umfaßt nach § 5 Abs. 2 A des ZiviltechnikerG "das gesamte Fachgebiet des Hochbaues einschließlich der Gestaltung" und einige andere im gegebenen Zusammenhang nicht in Betracht kommende Befugnisse. Die " Gestaltung" ist also den Architekten nur im Zusammenhang mit dem Hochbau vorbehalten. Das ihnen außerdem in dieser Gesetzesstelle vorbehaltene Fachgebiet der Architektur bezieht sich nach dem inneren Aufbau dieser Gesetzesstelle nicht auf die Innenarchitektur ( Raumgestaltung und Möbelgestaltung) . Die Verwendung der Bezeichnung "Innenarchitekt" im allgemeinen Sprachgebrauch ist so eindeutig von der Bezeichnung "Architekt" verschieden, daß diese Bezeichnung auch nicht den Anschein zu erwecken geeignet ist, daß es sich um eine Berufsausübung handelt, die an die Architektenbefugnis gebunden ist.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziviltechnikergesetz dürfen die Berufsbezeichnungen " Ziviltechniker" , "Architekt" , "Ingenieurkonsulent" und " Zivilingenieur" nur von Personen geführt werden, denen eine solche Befugnis verliehen wurde. Paragraph 2, Absatz 2, ZiviltechnikerG bestimmt, daß auch die Führung von Berufsbezeichnungen verboten ist, die auf irgendeine Art, insbesondere durch den Hinweis auf eine den Ziviltechniker (Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren) vorbehaltene Tätigkeit, den Anschein zu erwecken geeignet sind, daß es sich um eine Berufsausübung handelt, die an eine solche Befugnis gebunden ist. Aus dem ZiviltechnikerG ergibt sich, daß die Tätigkeit des Innenarchitekten keine den Architekten vorbehaltene Tätigkeit ist, weil es sich nicht um eine Betätigung auf dem Gebiet des Hochbaues handelt. Die Berechtigung der Architekten umfaßt nach Paragraph 5, Absatz 2, A des ZiviltechnikerG "das gesamte Fachgebiet des Hochbaues einschließlich der Gestaltung" und einige andere im gegebenen Zusammenhang nicht in Betracht kommende Befugnisse. Die " Gestaltung" ist also den Architekten nur im Zusammenhang mit dem Hochbau vorbehalten. Das ihnen außerdem in dieser Gesetzesstelle vorbehaltene Fachgebiet der Architektur bezieht sich nach dem inneren Aufbau dieser Gesetzesstelle nicht auf die Innenarchitektur ( Raumgestaltung und Möbelgestaltung) . Die Verwendung der Bezeichnung "Innenarchitekt" im allgemeinen Sprachgebrauch ist so eindeutig von der Bezeichnung "Architekt" verschieden, daß diese Bezeichnung auch nicht den Anschein zu erwecken geeignet ist, daß es sich um eine Berufsausübung handelt, die an die Architektenbefugnis gebunden ist. Die völlige Verschiedenartigkeit der Bedeutung dieser beiden Bezeichnungen wird auch durch den verschiedenen Ausbildungsgang bestätigt, der an den Technischen Hochschulen und an den Kunstakademien für diese beiden Berufssparten vorgesehen ist. Es ist denkunmöglich, einen Sachverhalt, nach dem keine der Berufsbezeichnungen gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit., sondern die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" geführt wird, dem § 2 Abs. 1 des ZiviltechnikerG zu unterstellen.Die völlige Verschiedenartigkeit der Bedeutung dieser beiden Bezeichnungen wird auch durch den verschiedenen Ausbildungsgang bestätigt, der an den Technischen Hochschulen und an den Kunstakademien für diese beiden Berufssparten vorgesehen ist. Es ist denkunmöglich, einen Sachverhalt, nach dem keine der Berufsbezeichnungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit., sondern die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" geführt wird, dem Paragraph 2, Absatz eins, des ZiviltechnikerG zu unterstellen. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht wird nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH mit Rücksicht auf den im Art. 5 StGG enthaltenen Gesetzesvorbehalt durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn der Bescheid entweder ohne jede gesetzliche Grundlage erlassen wurde oder wenn er sich auf ein verfassungswidriges Gesetz stützt oder schließlich, wenn bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet wurde.Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht wird nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH mit Rücksicht auf den im Artikel 5, StGG enthaltenen Gesetzesvorbehalt durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn der Bescheid entweder ohne jede gesetzliche Grundlage erlassen wurde oder wenn er sich auf ein verfassungswidriges Gesetz stützt oder schließlich, wenn bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B72.1963

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.