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{'item': 'B61/62'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.03.1963 GeschäftszahlB61/62 Sammlungsnummer4357 RechtssatzDie Einsetzung der Qualifikationskommission ist vom gesetzmäßigen Bestand des Landesschulrates (Stadtschulrates) abhängig, weil die Vorschriften des Gesetzes vom

  1. Juli 1917, RGBl. Nr. 319 ( Lehrerdienstpragmatik) , über die bei den Landesschulräten einzurichtenden Qualifikationskommissionen und Disziplinarkommissionen, und auch die Bestimmungen der Verordnung vom
  2. April 1918, RGBl. Nr. 133, die als bundesgesetzliche Vorschriften weiterhin anzuwenden sind (vgl. Art. V des B-VG vom
  3. Juli 1962, BGBl. Nr. 215) , und die Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht vom
  4. April 1918, Verordnungsblatt des k. k. Ministers für Kultus und Unterricht Nr. 9, die ebenfalls im Gesetzesrang steht, voraussetzen, daß der Landesschulrat kollegial eingerichtet ist. Die in der Zeit der deutschen Herrschaft geschaffene monokratische Schulaufsichtsorganisation wurde beseitigt und der gesamte Komplex der Organisationsvorschriften auf dem Gebiet der Schulaufsicht ist nach dem Stande vom
  5. März 1933 wieder wirksam geworden. Nach {Beamten-Überleitungsgesetz § 22, § 22 Abs. 1 Beamten-Überleitungsgesetz}, StGBl. Nr. 94/1945, übernimmt die Aufgaben der Abteilung II der Reichsstatthalter in jedem Land ein Landesschulrat. Diese Bestimmung bedeutet nicht etwa die Weiterbetrauung der untergegangenen monokratischen Behörde, sondern knüpft an Art. 102 a B-VG an, betrifft daher eine Kollegialbehörde.Die Einsetzung der Qualifikationskommission ist vom gesetzmäßigen Bestand des Landesschulrates (Stadtschulrates) abhängig, weil die Vorschriften des Gesetzes vom
  6. Juli 1917, RGBl. Nr. 319 ( Lehrerdienstpragmatik) , über die bei den Landesschulräten einzurichtenden Qualifikationskommissionen und Disziplinarkommissionen, und auch die Bestimmungen der Verordnung vom
  7. April 1918, RGBl. Nr. 133, die als bundesgesetzliche Vorschriften weiterhin anzuwenden sind vergleiche Artikel römisch fünf, des B-VG vom
  8. Juli 1962, BGBl. Nr. 215) , und die Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht vom
  9. April 1918, Verordnungsblatt des k. k. Ministers für Kultus und Unterricht Nr. 9, die ebenfalls im Gesetzesrang steht, voraussetzen, daß der Landesschulrat kollegial eingerichtet ist. Die in der Zeit der deutschen Herrschaft geschaffene monokratische Schulaufsichtsorganisation wurde beseitigt und der gesamte Komplex der Organisationsvorschriften auf dem Gebiet der Schulaufsicht ist nach dem Stande vom
  10. März 1933 wieder wirksam geworden. Nach {Beamten-Überleitungsgesetz Paragraph 22,, Paragraph 22, Absatz eins, Beamten-Überleitungsgesetz}, StGBl. Nr. 94 aus 1945,, übernimmt die Aufgaben der Abteilung römisch zwei der Reichsstatthalter in jedem Land ein Landesschulrat. Diese Bestimmung bedeutet nicht etwa die Weiterbetrauung der untergegangenen monokratischen Behörde, sondern knüpft an Artikel 102, a B-VG an, betrifft daher eine Kollegialbehörde. Ist der Landesschulrat nicht kollegial organisiert, so ergibt sich daraus, daß für die Zeit, als der Landesschulrat noch nicht kollegial eingerichtet ist, eine gesetzmäßig zusammengesetzte Qualifikationskommission nicht eingesetzt werden kann. Denn es ist nach den zit. Rechtsvorschriften zwingend vorgeschrieben, daß bestimmte Mitglieder der Qualifikationskommission bestimmte Funktionen in der Kollegialbehörde "Landesschulrat" ausüben bzw. in diesem Sitz und Stimme haben müssen. Durch das Wiederinkrafttreten des Art. 102 a B-VG auf Grund des Art. 1 V-ÜG, StGBl. Nr. 4/1945, wurde die in der Zeit der deutschen Herrschaft geschaffene monokratische Schulaufsichtsorganisation im Wege der inhaltlichen Derogation wieder beseitigt. Damit ist aber - wie der VfGH mit seinem Erk. Slg. 3734/1960 ausgesprochen hat - der gesamte Komplex der Organisationsvorschriften auf dem Gebiete der Schulaufsicht nach dem Stande vom
  11. März 1933 wieder wirksam geworden. Nach § 22 Abs. 1 Beh.-ÜG, StGBl. Nr. 94/1945, übernimmt die Aufgaben der Abt. II der Reichsstatthalter in jedem Land ein Landesschulrat. Es kann kein Zweifel bestehen, daß diese Bestimmung nicht die Weiterbetrauung der bereits untergegangenen monokratischen Behörden bedeuten kann, sondern an Art. 102 a B-VG anknüpft, also kollegiale Behörden betrifft.Durch das Wiederinkrafttreten des Artikel 102, a B-VG auf Grund des Artikel eins, V-ÜG, StGBl. Nr. 4 aus 1945,, wurde die in der Zeit der deutschen Herrschaft geschaffene monokratische Schulaufsichtsorganisation im Wege der inhaltlichen Derogation wieder beseitigt. Damit ist aber - wie der VfGH mit seinem Erk. Slg. 3734 aus 1960, ausgesprochen hat - der gesamte Komplex der Organisationsvorschriften auf dem Gebiete der Schulaufsicht nach dem Stande vom
  12. März 1933 wieder wirksam geworden. Nach Paragraph 22, Absatz eins, Beh.-ÜG, StGBl. Nr. 94 aus 1945,, übernimmt die Aufgaben der Abt. römisch zwei der Reichsstatthalter in jedem Land ein Landesschulrat. Es kann kein Zweifel bestehen, daß diese Bestimmung nicht die Weiterbetrauung der bereits untergegangenen monokratischen Behörden bedeuten kann, sondern an Artikel 102, a B-VG anknüpft, also kollegiale Behörden betrifft. Ist eine Kollegialbehörde nicht gesetzmäßig zusammengesetzt, so bedeutet dies nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Der schwerwiegende Mangel der nicht gesetzmäßigen Zusammensetzung der Behörde erster Instanz durch die Entscheidung einer ordnungsgemäß zusammengesetzten Berufungsbehörde wird nicht geheilt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B61.1963

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.