RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.1963 GeschäftszahlB264/62 Sammlungsnummer4377 Rechtssatz§ 25 Betriebsrätegesetz trägt den Titel "Kündigungsschutz" . Der Inhalt der Schutzbestimmung erschöpft sich in der Bestimmung, daß der Betriebsrat vor einer Kündigung dazu Stellung zu nehmen hat. Hiezu steht ihm eine Frist von drei Tagen offen. Die Einhaltung dieser Frist zur Abgabe seiner Stellungnahme obliegt dem Betriebsrat; wenn er sie versäumt, gilt er als zustimmend. Er hat aber auch das Recht, noch vor Ablauf der dreitägigen Frist seine Äußerung abzugeben. Wenn er dies getan hat, liegt kein Grund vor, den Rest der Frist abzuwarten und erst dann die Kündigung auszusprechen. Denn der Zweck der Frist ist mit der Stellungnahme des Betriebsrates erfüllt. Diesem auch noch nach der Abgabe seiner Äußerung die Möglichkeit eines Widerrufes und dem Gekündigten die Möglichkeit einer Einwirkung auf den Betriebsrat zu geben, liegt nach dem Wortlaut des Gesetzes kein Anlaß vor, sofern diesem überhaupt das Recht des Widerrufes einer Erklärung eingeräumt werden könnte; denn es ist Sache des Betriebsrates, nach reiflicher Erwägung seinen endgültigen Standpunkt zu beziehen, wobei die Interessen des Gekündigten auch ohne dessen Mitwirkung gewahrt werden müssen. Es ergibt sich, daß die Kündigung sofort nach Einlangen der Stellungnahme des Betriebsrates auch vor Ablauf der dreitägigen Frist ausgesprochen werden darf. Somit ist das Einigungsamt zur Entscheidung über die Anfechtung gemäß § 25 Abs. 3 BRG zweiter Satz zuständig.Paragraph 25, Betriebsrätegesetz trägt den Titel "Kündigungsschutz" . Der Inhalt der Schutzbestimmung erschöpft sich in der Bestimmung, daß der Betriebsrat vor einer Kündigung dazu Stellung zu nehmen hat. Hiezu steht ihm eine Frist von drei Tagen offen. Die Einhaltung dieser Frist zur Abgabe seiner Stellungnahme obliegt dem Betriebsrat; wenn er sie versäumt, gilt er als zustimmend. Er hat aber auch das Recht, noch vor Ablauf der dreitägigen Frist seine Äußerung abzugeben. Wenn er dies getan hat, liegt kein Grund vor, den Rest der Frist abzuwarten und erst dann die Kündigung auszusprechen. Denn der Zweck der Frist ist mit der Stellungnahme des Betriebsrates erfüllt. Diesem auch noch nach der Abgabe seiner Äußerung die Möglichkeit eines Widerrufes und dem Gekündigten die Möglichkeit einer Einwirkung auf den Betriebsrat zu geben, liegt nach dem Wortlaut des Gesetzes kein Anlaß vor, sofern diesem überhaupt das Recht des Widerrufes einer Erklärung eingeräumt werden könnte; denn es ist Sache des Betriebsrates, nach reiflicher Erwägung seinen endgültigen Standpunkt zu beziehen, wobei die Interessen des Gekündigten auch ohne dessen Mitwirkung gewahrt werden müssen. Es ergibt sich, daß die Kündigung sofort nach Einlangen der Stellungnahme des Betriebsrates auch vor Ablauf der dreitägigen Frist ausgesprochen werden darf. Somit ist das Einigungsamt zur Entscheidung über die Anfechtung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, BRG zweiter Satz zuständig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B264.1963
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