StG}) , ferner dadurch, daß nicht der Gesellschafter, sondern die juristische Person zum Steuerschuldner der Gewerbesteuer erklärt wird ({
StG}) - auch gewerbesteuerlich prinzipiell einander gleichgeordnet.Gegen den Paragraph 7, Ziffer 6, Gewerbesteuergesetz bestehen - gemessen am Gleichheitssatz und am Eigentumsrecht - keine Bedenken. Die personenbezogenen Kapitalgesellschaften und die anonymen Kapitalgesellschaften gehören als juristische Personen privaten Rechtes derselben zivilrechtlichen Ordnung an. Sie sind - durch ihre Unterstellung unter das Körperschaftssteuergesetz und die grundsätzliche Übernahme seiner Bemessensgrundlage in das Gewerbesteuerrecht ({
Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz 2, GewStG}) , ferner dadurch, daß nicht der Gesellschafter, sondern die juristische Person zum Steuerschuldner der Gewerbesteuer erklärt wird ({
Paragraph 4,, Paragraph 4, GewStG}) - auch gewerbesteuerlich prinzipiell einander gleichgeordnet. Von diesem Ordnungsprinzip abweichend hat der Gesetzgeber durch § 7 Z 6 GewStG eine ungleiche Behandlung der personenbezogenen Kapitalgesellschaften und der anonymen Kapitalgesellschaften herbeigeführt. Während jene in dem hier maßgebenden Rahmen den Personsgesellschaften gleichgestellt sind, werden diese gewerbesteuerlich begünstigt, weil sie der Hinzurechnungspflicht nach {
StG} nicht unterliegen.Von diesem Ordnungsprinzip abweichend hat der Gesetzgeber durch Paragraph 7, Ziffer 6, GewStG eine ungleiche Behandlung der personenbezogenen Kapitalgesellschaften und der anonymen Kapitalgesellschaften herbeigeführt. Während jene in dem hier maßgebenden Rahmen den Personsgesellschaften gleichgestellt sind, werden diese gewerbesteuerlich begünstigt, weil sie der Hinzurechnungspflicht nach {
Paragraph 7,, Paragraph 7, Ziffer 6, GewStG} nicht unterliegen. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, innerhalb eines von ihm geschaffenen rechtlichen Ordnungssystems einzelne Tatbestände auf eine nicht systemgemäße Art zu regeln, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen. Bei der Wahrung der Sachlichkeit ist der Gesetzgeber deshalb allein, weil er Gleichgeartetes prinzipiell einer gleichen rechtlichen Ordnung unterzogen hat, nicht einer verstärkten Bindung an das von ihm gewählte Ordnungssystem unterworfen. Im österreichischen Verfassungsrechtsbereich läßt es der Gleichheitssatz nicht zu, die Sachlichkeit einer Sonderregelung einzelner Tatbestände innerhalb eines geschlossenen prinzipiellen Ordnungssystems anders zu beurteilen als die Sachlichkeit einer Regelung außerhalb eines solchen Systems. Es ergibt sich nicht aus dem Gleichheitssatz und ist daher nicht Aufgabe des VfGH, den Gesetzgeber zu zwingen, innerhalb des rechtlichen Ordnungssystems der Kapitalsgesellschaften eine als notwendig erkannte Ausnahmeregelung von Tatbeständen im Kreis oder in der Person der Gesellschafter nur deshalb zu unterlassen, weil sie dem System dieser Ordnung nicht entsprechen würde. Aus diesen Gründen scheidet das Ordnungsprinzip als Maßstab für die Sachlichkeit der Ausnahmeregelung aus. Maßgebend ist vielmehr hier ebenso wie sonst, ob die vom Gesetzgeber getroffene Differenzierung in irgendwelchen Gründen ihre sachliche Rechtfertigung findet. Eine weitergehende Verpflichtung würde den Gesetzgeber unerträglichen und seinen legislativen Aufgaben nicht entsprechenden Bindungen unterwerfen, die über die Forderung nach sachlicher Rechtfertigung weit hinausgingen. Nun kann ein vom Gesetzgeber gewähltes prinzipielles Ordnungssystem nicht als Maßstab für die Sachlichkeit einer Ausnahmeregelung herangezogen werden. Es ist zwar richtig, daß die Vorstellungen vom Rechtswesen der juristischen Person rechtslogisch zu der Annahme ihrer Unabhängigkeit von den persönlichen Verhältnissen der Gesellschafter führen. Jedoch können bei der Beurteilung, ob eine generelle Norm - am Gleichheitssatz gemessen - sachlich gerechtfertigt sei, nicht ausschließlich rechtliche Erwägungen maßgebend sein. Als sachlich bedeutungsvolle Gründe, die es dem Gesetzgeber gestatten, ungleiche Normen zu schaffen, können - insbesondere in dem der wirtschaftlichen Betrachtungsweise unterliegenden Steuerrechte - Gründe anderer als rechtlicher Art nicht ausgeschlossen werden. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise kann nicht unbeachtet lassen, daß das praktische Leben verschiedene Typen juristischer Personen hervorgebracht hat, von denen manche - wenn auch theoretisch dem Rechtsbilde der juristischen Person entsprechend - sich praktisch dem Lebensbilde der Personengesellschaft weitgehend angenähert haben. Der im Betrieb einer personenbezogenen Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligte Gesellschafter behält das von ihm der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Kapital faktisch in seiner Hand. Kraft seiner Stellung im Unternehmen ist er in der Lage, das rechtliche und wirtschaftliche betriebliche Geschehen maßgebend zu beeinflussen. Diese reale Verbindung von Arbeit und Vermögen gewährt dem Gesellschafter die faktische Stellung eines beteiligten Unternehmers: Er führt das Unternehmen gleich einem Eigenbetrieb. Insbesondere hat er es in der Hand, durch Festsetzung der Vergütungen für seine Beschäftigung im Unternehmen den steuerlichen Gewinn der Gesellschaft nach seinem Gutdünken zu vermindern oder zu vermehren. Er hat daher - ebenso wie der Gesellschafter einer Personsgesellschaft und anders als der Gesellschafter einer anonymen Kapitalgesellschaft - die Möglichkeit, auf den Gewerbeertrag gestaltenden Einfluß auszuüben. Wenn daher der Gesetzgeber in {
StG} die Differenzierung auf die Ermittlung des Gewerbeertrages abstellt und sie darauf beschränkt, so muß anerkannt werden, daß diese Differenzierung im Tatsächlichen begründet ist.Wenn daher der Gesetzgeber in {
Paragraph 7,, Paragraph 7, Ziffer 6, GewStG} die Differenzierung auf die Ermittlung des Gewerbeertrages abstellt und sie darauf beschränkt, so muß anerkannt werden, daß diese Differenzierung im Tatsächlichen begründet ist. Der VfGH erachtet es daher bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise für sachlich gerechtfertigt, bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zwischen personenbezogenen und anonymen Kapitalgesellschaften zu differenzieren, weil die personenbezogenen Kapitalgesellschaften bei der Möglichkeit der Gestaltung des Gewerbeertrages den Personengesellschaften näher stehen als den anonymen Kapitalgesellschaften. Es ist auch nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber durch steuerrechtliche Maßnahmen Einfluß nimmt auf die Bildung von Gesellschaftsformen, die ihm deshalb erwünscht sind, weil sie eine persönliche Haftung der Gesellschafter gewährleisten. Ob eine solche Absicht des Gesetzgebers aus den Gesetzesmaterialien entnommen werden kann, ist nach Auffassung des VfGH rechtlich belanglos. Maßgebend ist lediglich, ob eine solche Absicht sachlich gerechtfertigt wäre. Die Regelung des {
StG} betreffend die Festsetzung der wesentlichen Beteiligung mit mehr als einem Viertel ist sachlich gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber offenbar vom typischen Fall einer Personsgesellschaft ausgegangen ist und beabsichtigt hat, die personalbezogenen Kapitalgesellschaften den Personengesellschaften gewerbesteuerlich anzunähern.Die Regelung des {
Paragraph 7,, Paragraph 7, Ziffer 6, GewStG} betreffend die Festsetzung der wesentlichen Beteiligung mit mehr als einem Viertel ist sachlich gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber offenbar vom typischen Fall einer Personsgesellschaft ausgegangen ist und beabsichtigt hat, die personalbezogenen Kapitalgesellschaften den Personengesellschaften gewerbesteuerlich anzunähern. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B241.1963
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.