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{'item': ['B127a/62', 'B127c/62']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.1963 GeschäftszahlB127a/62; B127c/62 Sammlungsnummer4378 RechtssatzGegen die §§ 21 Abs. 1, 23 Abs. 2 und 24 des Landesgesetzes über die Bildung eines Wasserleitungsverbandes zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Wasserleitung der Triestingtalgemeinden und Südbahngemeinden vom

  1. Oktober 1929, LGBl. für NÖ Nr. 210, in der Fassung der Textverordnung der NÖ Landesregierung vom
  2. Oktober 1936, LGBl. Nr. 177, und des Landesgesetzes vom
  3. Juni 1961, LGBl. für NÖ Nr. 319, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch Bescheide, in welchen die Ausübung von Wasserbezugsrechten zum Zweck der Trinkwasserversorgung und Nutzwasserversorgung untersagt oder festgestellt wird, daß die Verpflichtung zum Anschluß an die Verbandswasserleitung gegeben ist, gehen diese Wasserbezugsrechte nicht verloren. Angesichts des Zweckes der Bestimmung des § 24 des Verbandsgesetzes, Wasserversorgungsanlagen, die nach durchgeführtem Anschluß an die öffentliche Wasserleitung die Erfüllung der Verpflichtung, das gesamte Trinkwasser und Nutzwasser der öffentlichen Wasserleitung zu entnehmen, gefährden könnten, stillzulegen und im Hinblick auf die allgemeine Bestimmung des § 21 Abs. 1 leg. cit., daß die Eigentümer aller Gebäude, Betriebe oder Anlagen im Gebiete der Verbandsgemeinden, die aus der Wasserleitung des Verbandes mit Wasser versorgt werden können, verpflichtet sind, das für den Bedarf der Bewohner erforderliche Trinkwasser und Nutzwasser aus der Wasserleitung zu beziehen und zu diesem Zweck den Anschluß ihrer Liegenschaften an die Wasserleitung herstellen zu lassen, ist die Annahme denkmöglich, daß unter dem Ausdruck " Hausbrunnen" gemäß § 24 leg. cit. Hauswasserversorgungsanlagen jeder Art gemeint sind.Gegen die Paragraphen 21, Absatz eins, 23, Absatz 2 und 24 des Landesgesetzes über die Bildung eines Wasserleitungsverbandes zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Wasserleitung der Triestingtalgemeinden und Südbahngemeinden vom
  4. Oktober 1929, Landesgesetzblatt für NÖ Nr. 210, in der Fassung der Textverordnung der NÖ Landesregierung vom
  5. Oktober 1936, Landesgesetzblatt Nr. 177, und des Landesgesetzes vom
  6. Juni 1961, Landesgesetzblatt für NÖ Nr. 319, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch Bescheide, in welchen die Ausübung von Wasserbezugsrechten zum Zweck der Trinkwasserversorgung und Nutzwasserversorgung untersagt oder festgestellt wird, daß die Verpflichtung zum Anschluß an die Verbandswasserleitung gegeben ist, gehen diese Wasserbezugsrechte nicht verloren. Angesichts des Zweckes der Bestimmung des Paragraph 24, des Verbandsgesetzes, Wasserversorgungsanlagen, die nach durchgeführtem Anschluß an die öffentliche Wasserleitung die Erfüllung der Verpflichtung, das gesamte Trinkwasser und Nutzwasser der öffentlichen Wasserleitung zu entnehmen, gefährden könnten, stillzulegen und im Hinblick auf die allgemeine Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, leg. cit., daß die Eigentümer aller Gebäude, Betriebe oder Anlagen im Gebiete der Verbandsgemeinden, die aus der Wasserleitung des Verbandes mit Wasser versorgt werden können, verpflichtet sind, das für den Bedarf der Bewohner erforderliche Trinkwasser und Nutzwasser aus der Wasserleitung zu beziehen und zu diesem Zweck den Anschluß ihrer Liegenschaften an die Wasserleitung herstellen zu lassen, ist die Annahme denkmöglich, daß unter dem Ausdruck " Hausbrunnen" gemäß Paragraph 24, leg. cit. Hauswasserversorgungsanlagen jeder Art gemeint sind. Auf Grund des Landesgesetzes über die Bildung eines Wasserleitungsverbandes zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Wasserleitung der Triestingtalgemeinden und Südbahngemeinden vom
  7. Oktober 1929, LGBl. für NÖ Nr. 210, in der Fassung der Textverordnung der NÖ Landesregierung vom
  8. Oktober 1936, LGBl. Nr. 177, und des Landesgesetzes vom
  9. Juni 1961, LGBl. für NÖ Nr. 319, erfließende Bescheide, in denen nur die Ausübung von Wasserbezugsrechten zum Zwecke der Trinkwasserversorgung und Nutzwasserversorgung untersagt oder festgestellt wird, daß die Verpflichtung zum Anschluß an die Verbandswasserleitung gegeben ist, haben das Erlöschen der Wasserbezugsrechte nach dem WRG 1959 nicht unmittelbar zur Folge. Insbesondere sieht § 27 Abs. 1 lit. a des WRG 1959 ein Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten nur durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten vor, nicht aber schon zufolge bloßer Nichtausübung des Wasserbenutzungsrechtes.Auf Grund des Landesgesetzes über die Bildung eines Wasserleitungsverbandes zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Wasserleitung der Triestingtalgemeinden und Südbahngemeinden vom
  10. Oktober 1929, Landesgesetzblatt für NÖ Nr. 210, in der Fassung der Textverordnung der NÖ Landesregierung vom
  11. Oktober 1936, Landesgesetzblatt Nr. 177, und des Landesgesetzes vom
  12. Juni 1961, Landesgesetzblatt für NÖ Nr. 319, erfließende Bescheide, in denen nur die Ausübung von Wasserbezugsrechten zum Zwecke der Trinkwasserversorgung und Nutzwasserversorgung untersagt oder festgestellt wird, daß die Verpflichtung zum Anschluß an die Verbandswasserleitung gegeben ist, haben das Erlöschen der Wasserbezugsrechte nach dem WRG 1959 nicht unmittelbar zur Folge. Insbesondere sieht Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, des WRG 1959 ein Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten nur durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten vor, nicht aber schon zufolge bloßer Nichtausübung des Wasserbenutzungsrechtes. Bescheide, in denen nur die Ausübung von Wasserbezugsrechten zum Zwecke der Trinkwasserversorgung und Nutzwasserversorgung untersagt oder festgestellt wird, daß die Verpflichtung zum Anschluß an eine Verbandswasserleitung gegeben ist, verfügen keine Enteignung dieser Wasserbezugsrechte, weil durch sie diese Wasserbezugsrechte weder auf andere Personen übertragen noch auch sonst überhaupt den Bf. entzogen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B127_a.1963

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.