94 B-VG} noch aus einer anderen Verfassungsnorm abgeleitet werden kann.Daß die Gemeinde als Grundeigentümerin und als Baubehörde in einer Person auftritt, kann nicht als Verfassungswidrigkeit gewertet werden, weil eine solche weder aus {
,, Artikel 94, B-VG} noch aus einer anderen Verfassungsnorm abgeleitet werden kann. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des VfGH und des VwGH gehört die Handhabung der Bauordnungen nach Beseitigung der Verordnung über baupolizeiliche Zuständigkeiten in der Ostmark, DRGBl. I S. 485/1941, durch das Vorläufige Gemeindegesetz, StGBl. Nr. 66/1945, wieder zum selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinden.Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des VfGH und des VwGH gehört die Handhabung der Bauordnungen nach Beseitigung der Verordnung über baupolizeiliche Zuständigkeiten in der Ostmark, DRGBl. römisch eins S. 485 aus 1941,, durch das Vorläufige Gemeindegesetz, StGBl. Nr. 66 aus 1945,, wieder zum selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinden. Im räumlichen Geltungsbereich der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, obliegt in der Regel die Handhabung dieser Bauordnung in erster Instanz dem Magistrat als Vollzugsorgan der Gemeinde, in zweiter Instanz gemäß § 136 der BauO der auf Grund des {
O für Wien, Gesetz vom 21. Juli 1947, LGBl. für Wien Nr. 17) , die eine selbständige, neben der Landesregierung bestehende Landesbehörde ist.Im räumlichen Geltungsbereich der Bauordnung für Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, obliegt in der Regel die Handhabung dieser Bauordnung in erster Instanz dem Magistrat als Vollzugsorgan der Gemeinde, in zweiter Instanz gemäß Paragraph 136, der BauO der auf Grund des {
O für Wien, Gesetz vom 21. Juli 1947, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 17) , die eine selbständige, neben der Landesregierung bestehende Landesbehörde ist. Gegen die Bestimmung des § 129 Abs. 10 der BauO für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Gegen die Bestimmung des Paragraph 129, Absatz 10, der BauO für Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus der Vorschrift des § 129 Abs. 10 der BauO für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, derzufolge Abweichungen von den Bauvorschriften zu beheben sind und der vorschriftswidrige Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt worden ist, zu beseitigen ist, ergibt sich, daß die Erteilung eines Auftrages zur Beseitigung eines baubehördlich nicht bewilligten Objektes als baubehördliche Maßnahme zu werten ist. Als solche gehört sie dem Zuständigkeitsbereich der Baubehörde an.Aus der Vorschrift des Paragraph 129, Absatz 10, der BauO für Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, derzufolge Abweichungen von den Bauvorschriften zu beheben sind und der vorschriftswidrige Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt worden ist, zu beseitigen ist, ergibt sich, daß die Erteilung eines Auftrages zur Beseitigung eines baubehördlich nicht bewilligten Objektes als baubehördliche Maßnahme zu werten ist. Als solche gehört sie dem Zuständigkeitsbereich der Baubehörde an. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B144.1963
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