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{'item': 'B432/62'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.03.1963 GeschäftszahlB432/62 Sammlungsnummer4390 RechtssatzGegen § 71 und § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Gegen Paragraph 71 und Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch § 71 der BauO für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, ist die Erteilung einer widerruflichen Baubewilligung von Gesetzes wegen zu einer baubehördlichen Einrichtung gemacht worden, woraus sich die öffentlichrechtliche Eigenschaft eines derartigen Widerrufvorbehaltes ergibt. Aus der Befugnis der Baubehörde, widerrufliche Baubewilligungen zu erteilen, folgt, daß sie ermächtigt ist, derartige Baubewilligungen zu widerrufen. Ein solcher Widerruf ist als baurechtliche Maßnahme zu werten und gehört als solche dem Bereiche des öffentlichen Rechtes an. Daraus ergibt sich die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit zum Ausspruche des Widerrufes der Baubewilligung. Der Widerruf der Baubewilligung hat zur Folge, daß der Bau konsenslos und daher vorschriftswidrig geworden ist.Durch Paragraph 71, der BauO für Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, ist die Erteilung einer widerruflichen Baubewilligung von Gesetzes wegen zu einer baubehördlichen Einrichtung gemacht worden, woraus sich die öffentlichrechtliche Eigenschaft eines derartigen Widerrufvorbehaltes ergibt. Aus der Befugnis der Baubehörde, widerrufliche Baubewilligungen zu erteilen, folgt, daß sie ermächtigt ist, derartige Baubewilligungen zu widerrufen. Ein solcher Widerruf ist als baurechtliche Maßnahme zu werten und gehört als solche dem Bereiche des öffentlichen Rechtes an. Daraus ergibt sich die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit zum Ausspruche des Widerrufes der Baubewilligung. Der Widerruf der Baubewilligung hat zur Folge, daß der Bau konsenslos und daher vorschriftswidrig geworden ist. Ebenso sind baubehördlich nicht genehmigte Objekte mit dem Mangel der Konsenslosigkeit und damit der Vorschriftswidrigkeit behaftet. Nach § 129 Abs. 10 der BauO für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, sind vorschriftswidrige Bauten, für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt worden ist, zu beseitigen. Die Erteilung von Aufträgen zur Beseitigung fällt - weil es sich um baubehördliche Maßnahmen handelt - in den verwaltungsbehördlichen Zuständigkeitsbereich.Ebenso sind baubehördlich nicht genehmigte Objekte mit dem Mangel der Konsenslosigkeit und damit der Vorschriftswidrigkeit behaftet. Nach Paragraph 129, Absatz 10, der BauO für Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, sind vorschriftswidrige Bauten, für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt worden ist, zu beseitigen. Die Erteilung von Aufträgen zur Beseitigung fällt - weil es sich um baubehördliche Maßnahmen handelt - in den verwaltungsbehördlichen Zuständigkeitsbereich. Der nach § 129 Abs. 10 erteilte Abtragungsauftrag unterliegt als Befolgung einer bindenden Regelung des behördlichen Verhaltens nicht dem freien Ermessen der Behörde, weshalb in diesem Bereich eine Ermessensüberschreitung ausgeschlossen ist. Dagegen ist der Widerruf der Baubewilligung ihrem freien Ermessen überlassen.Der nach Paragraph 129, Absatz 10, erteilte Abtragungsauftrag unterliegt als Befolgung einer bindenden Regelung des behördlichen Verhaltens nicht dem freien Ermessen der Behörde, weshalb in diesem Bereich eine Ermessensüberschreitung ausgeschlossen ist. Dagegen ist der Widerruf der Baubewilligung ihrem freien Ermessen überlassen. Wenn die Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht i. S. des Gesetzes ausübt, liegt eine Rechtswidrigkeit vor, die sich auch als Verfassungswidrigkeit qualifizieren kann, sofern nämlich erweislich ist, daß die Ermessensentscheidung auf Motive zurückzuführen ist, die gegen ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verstoßen. Folgt die Behörde bei Erlassung eines Bescheides unsachlichen Beweggründen, so ist die Partei in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetze verletzt worden. Der Widerruf der Baubewilligung greift - wegen der unmittelbar aus dem Gesetze folgenden Abtragungsverpflichtung - in das Eigentum ein. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B432.1963

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.