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{'item': 'B206/62'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.03.1963 GeschäftszahlB206/62 Sammlungsnummer4395 RechtssatzAus der Vorschrift des {

Art 18, Art.

18 B-VG} kann kein subjektives öffentliches Recht abgeleitet werden.Aus der Vorschrift des {

Artikel 18,, Artikel 18, B-VG} kann kein subjektives öffentliches Recht abgeleitet werden.

Die Regelung des {Gewerbeordnung 1973 - ÜR § 23, § 23 Abs. 6 GewO} ist verfassungsrechtlich unbedenklich, und zwar insbesondere im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf den Gleichheitssatz.Die Regelung des {Gewerbeordnung 1973 - ÜR Paragraph 23,, Paragraph 23, Absatz 6, GewO} ist verfassungsrechtlich unbedenklich, und zwar insbesondere im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf den Gleichheitssatz. Die Zuständigkeiten der einzelnen BM werden durch einfaches Gesetz festgelegt. Wenn dabei die Zuständigkeit eines BM zu gewissen Verfügungen oder Entscheidungen an das Einvernehmen mit anderen BM geknüpft, anderen BM also eine Zuständigkeit zur Mitentscheidung oder Mitverfügung eingeräumt wird, so besteht dagegen verfassungsrechtlich ebensowenig ein Bedenken wie gegen die Übertragung der Zuständigkeit zur Fällung gewisser Entscheidungen oder zur Erlassung gewisser Verfügungen an alle Mitglieder der Bundesregierung gemeinsam, also an das gesamte Kollegium. Die Verfassung gewährt kein Recht darauf, daß die Partei in einem Verfahren nicht nur der "federführenden" Behörde, sondern auch allen jenen, mit denen das Einvernehmen herzustellen ist, "unmittelbar gegenübertreten" können muß. Das im {Gewerbeordnung 1973 - ÜR § 23, § 23 Abs. 6 GewO} dem BM für Handel und Wiederaufbau vorgeschriebene Einvernehmen mit dem BM für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft ist vor der Erlassung des Bescheides dem Gesetze entsprechend herzustellen; es ist eine Übereinstimmung der Meinungen beider Behörden über die Entscheidung zu erzielen, aber nicht bloß eine Meinungsäußerung der anderen Behörde einzuholen.Das im {Gewerbeordnung 1973 - ÜR Paragraph 23,, Paragraph 23, Absatz 6, GewO} dem BM für Handel und Wiederaufbau vorgeschriebene Einvernehmen mit dem BM für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft ist vor der Erlassung des Bescheides dem Gesetze entsprechend herzustellen; es ist eine Übereinstimmung der Meinungen beider Behörden über die Entscheidung zu erzielen, aber nicht bloß eine Meinungsäußerung der anderen Behörde einzuholen. Die Verfassung gewährt kein Recht darauf, daß die Partei in einem Verfahren nicht nur der "federführenden" Behörde, sondern auch allen jenen, mit denen das Einvernehmen herzustellen ist, " unmittelbar gegenübertreten" können muß. Wenn eine weisungsgebundene Verwaltungsbehörde bei Setzung eines Verwaltungsaktes einer Weisung der vorgesetzten Behörde (BM) folgte, so ist dies nicht rechtswidrig. Die Weisung ist nämlich in {

Art 20, Art.

20 B-VG} verankert, die Verfassung selbst sieht damit vor, daß untere Behörden über Weisung vorgesetzter Behörden tätig werden; eine solche Tätigkeit kann also nicht deswegen, weil sie weisungsgemäß ist, rechtswidrig sein.Wenn eine weisungsgebundene Verwaltungsbehörde bei Setzung eines Verwaltungsaktes einer Weisung der vorgesetzten Behörde (BM) folgte, so ist dies nicht rechtswidrig. Die Weisung ist nämlich in {

Artikel 20

,, Artikel 20, B-VG} verankert, die Verfassung selbst sieht damit vor, daß untere Behörden über Weisung vorgesetzter Behörden tätig werden; eine solche Tätigkeit kann also nicht deswegen, weil sie weisungsgemäß ist, rechtswidrig sein. Nur Verfügungen, die die örtliche Bewegung des Vermögens betreffen, sind überhaupt geeignet, in das durch Art. 4 StGG geschützte Recht einzugreifen.Nur Verfügungen, die die örtliche Bewegung des Vermögens betreffen, sind überhaupt geeignet, in das durch Artikel 4, StGG geschützte Recht einzugreifen. Der Umstand, daß eine im Verfahren nach {

Art 144, Art.

144 B-VG} beteiligte Partei schon am Verwaltungsverfahren teilgenommen hat, vermag - selbst, wenn dies rechtswidrigerweise geschehen sein sollte - die Zuständigkeit der bel. Beh. nicht zu verändern.Der Umstand, daß eine im Verfahren nach {

Artikel 144

,, Artikel 144, B-VG} beteiligte Partei schon am Verwaltungsverfahren teilgenommen hat, vermag - selbst, wenn dies rechtswidrigerweise geschehen sein sollte - die Zuständigkeit der bel. Beh. nicht zu verändern. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B206.1963

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.