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{'item': 'G22/62'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.03.1963 GeschäftszahlG22/62 Sammlungsnummer4392 Rechtssatz§ 1 Abs. 1 Z 2 erster und zweiter Satz des Beförderungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 22, i. d. F. der BeförderungssteuerG-Nov. 1960, BGBl. Nr. 249, ist insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitssatz nicht verfassungswidrig. Zwischen der Güterbeförderung mittels Kraftfahrzeugen und der Güterbeförderung unter Benützung anderer Transportmittel bestehen erhebliche technische und wirtschaftliche Unterschiede. Es ist also nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber im Hinblick auf diese Unterschiede aus steuerpolitischen, wirtschaftspolitischen und dergleichen Gründen nur den Kraftfahrzeugverkehr in den Werksverkehr und Konzernverkehr gemäß § 1 Z 2 leg. cit. einbezieht und damit der Beförderungssteuer unterwirft, nicht aber auch den unter Benützung anderer Beförderungsmittel bewerkstelligten Verkehr. Als solche Gründe wirtschaftspolitischer Art kommen im gegebenen Zusammenhang beispielsweise in Betracht: Eine gewisse Förderung der gewerblichen Lastkraftwagentransport- Unternehmen, die Bedachtnahme auf die öffentliche Straßenbaulast ( dieser Grund kann allerdings nur soweit bestimmend sein, als die Regelung den Werksverkehr außerhalb des Werksgeländes betrifft) . Es ist auch nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber nicht zwischen dem Verkehr innerhalb des Werksgeländes und dem Verkehr außerhalb desselben unterscheidet; die aufgezeigten technischen und wirtschaftlichen Unterschiede bestehen nämlich sowohl im Verkehr innerhalb als auch im Verkehr außerhalb des Werksgeländes, die darauf aufbauenden wirtschaftspolitischen, steuerpolitischen und sonstigen Erwägungen des Gesetzgebers können den einen oder den anderen Fall oder beide zugleich betreffen, sie sind - dies zeigen vorstehende Ausführungen - jedenfalls sachlich.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, erster und zweiter Satz des Beförderungssteuergesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 22, i. d. F. der BeförderungssteuerG-Nov. 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 249, ist insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitssatz nicht verfassungswidrig. Zwischen der Güterbeförderung mittels Kraftfahrzeugen und der Güterbeförderung unter Benützung anderer Transportmittel bestehen erhebliche technische und wirtschaftliche Unterschiede. Es ist also nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber im Hinblick auf diese Unterschiede aus steuerpolitischen, wirtschaftspolitischen und dergleichen Gründen nur den Kraftfahrzeugverkehr in den Werksverkehr und Konzernverkehr gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, leg. cit. einbezieht und damit der Beförderungssteuer unterwirft, nicht aber auch den unter Benützung anderer Beförderungsmittel bewerkstelligten Verkehr. Als solche Gründe wirtschaftspolitischer Art kommen im gegebenen Zusammenhang beispielsweise in Betracht: Eine gewisse Förderung der gewerblichen Lastkraftwagentransport- Unternehmen, die Bedachtnahme auf die öffentliche Straßenbaulast ( dieser Grund kann allerdings nur soweit bestimmend sein, als die Regelung den Werksverkehr außerhalb des Werksgeländes betrifft) . Es ist auch nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber nicht zwischen dem Verkehr innerhalb des Werksgeländes und dem Verkehr außerhalb desselben unterscheidet; die aufgezeigten technischen und wirtschaftlichen Unterschiede bestehen nämlich sowohl im Verkehr innerhalb als auch im Verkehr außerhalb des Werksgeländes, die darauf aufbauenden wirtschaftspolitischen, steuerpolitischen und sonstigen Erwägungen des Gesetzgebers können den einen oder den anderen Fall oder beide zugleich betreffen, sie sind - dies zeigen vorstehende Ausführungen - jedenfalls sachlich. Nur wenn die in den gesetzlichen Bestimmungen enthaltene unterschiedliche Behandlung der von der Steuerpflicht Betroffenen im Vergleich zur Behandlung der von der Steuerpflicht nicht Betroffenen sachlich nicht zu rechtfertigen ist, widerspricht die Regelung dem Gleichheitsgebot. Unerheblich ist, ob die unterschiedliche Behandlung auf richtige oder zweckmäßige Erwägungen des Gesetzgebers zurückzuführen ist, erheblich ist lediglich, ob diese Erwägungen sachlich sind. Nur wenn es überhaupt ausgeschlossen ist, die Differenzierungen mit tatsächlichen Unterschieden in Zusammenhang zu bringen, so daß sie sachfremd sind, sind sie sachlich nicht zu rechtfertigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:G22.1963

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.