G} (Fassung der Einkommensteuernovelle 1960) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz.Gegen die Bestimmung des {
Paragraph 21,, Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz EStG} (Fassung der Einkommensteuernovelle 1960) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz. Die Bestimmung des {
G}, daß zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus gehört, ist aus zwei Gründen sachlich. Der erste ist der der Kapitalnutzung. Der Nutzung des Gebäudekapitals durch Vermietung wird wirtschaftlich die Eigenbenutzung gleichgestellt. Letztere ist einer Entnahme aus einem Betriebsvermögen vergleichbar, die den Gewinn erhöht (vgl. § 4 Abs. 1 EStG) . In anderer Form verwirklicht den gleichen Gedanken das Gesetz bei der Regelung der Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft dadurch, daß es den Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn sie die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet, zu den Einkünften zählt (§ 13 Abs. 2 Z. l EStG) . Der zweite Gedanke geht dahin, einer unterschiedlichen Behandlung der Hauseigentümer, die im eigenen Haus eine Wohnung innehaben, und der Mieter entgegenzuwirken. Für den Mieter ist der Wohnungsaufwand Einkommensverwendung ({
G}) , er kann ihn, insbesondere den Mietzins, bei der Ermittlung seines Einkommens nicht absetzen. Bei Einfamilienhäusern begegnet nun die Ermittlung des Nutzungswertes der Wohnung Schwierigkeiten. Es fehlt an einem Vergleichsobjekt im selben Gebäude. Mietwohnungen, die im Ausmaß, der Ausstattung und in der örtlichen Lage der Wohnung im Einfamilienhaus gleichen, werden oft nur mit Mühe aufzufinden sein. Dieser Unterschied im tatsächlichen läßt die Festsetzung einer anderen Methode zur Ermittlung des Nutzungswertes in diesen Fällen als gerechtfertigt erscheinen. Die Regelung des Gesetzes stellt den Gedanken der Kapitalnutzung hier in den Vordergrund. Wenn hiebei als Ausgangspunkt der Einheitswert gewählt wurde, so kann dem nicht entgegengetreten werden, denn der Einheitswert hat ganz allgemein die Funktion, den Wert von Wirtschaftsgütern für den Bereich des Steuerrechtes verbindlich festzulegen. Der Gedanke der Kapitalnutzung hat die Gleichstellung des Eigentümers eines Einfamilienhauses mit dem Eigentümer eines anderen gleich hohen werbenden Kapitals zum Inhalt. Von dem letzteren wird angenommen, daß er aus der Veranlagung seines Kapitals einen reinen Nutzen von drei Prozent erzielen kann.Die Bestimmung des {
Paragraph 21,, Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz EStG}, daß zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus gehört, ist aus zwei Gründen sachlich. Der erste ist der der Kapitalnutzung. Der Nutzung des Gebäudekapitals durch Vermietung wird wirtschaftlich die Eigenbenutzung gleichgestellt. Letztere ist einer Entnahme aus einem Betriebsvermögen vergleichbar, die den Gewinn erhöht vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, EStG) . In anderer Form verwirklicht den gleichen Gedanken das Gesetz bei der Regelung der Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft dadurch, daß es den Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn sie die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet, zu den Einkünften zählt (Paragraph 13, Absatz 2, Z. l EStG) . Der zweite Gedanke geht dahin, einer unterschiedlichen Behandlung der Hauseigentümer, die im eigenen Haus eine Wohnung innehaben, und der Mieter entgegenzuwirken. Für den Mieter ist der Wohnungsaufwand Einkommensverwendung ({
Paragraph 12,, Paragraph 12, Ziffer eins, EStG}) , er kann ihn, insbesondere den Mietzins, bei der Ermittlung seines Einkommens nicht absetzen. Bei Einfamilienhäusern begegnet nun die Ermittlung des Nutzungswertes der Wohnung Schwierigkeiten. Es fehlt an einem Vergleichsobjekt im selben Gebäude. Mietwohnungen, die im Ausmaß, der Ausstattung und in der örtlichen Lage der Wohnung im Einfamilienhaus gleichen, werden oft nur mit Mühe aufzufinden sein. Dieser Unterschied im tatsächlichen läßt die Festsetzung einer anderen Methode zur Ermittlung des Nutzungswertes in diesen Fällen als gerechtfertigt erscheinen. Die Regelung des Gesetzes stellt den Gedanken der Kapitalnutzung hier in den Vordergrund. Wenn hiebei als Ausgangspunkt der Einheitswert gewählt wurde, so kann dem nicht entgegengetreten werden, denn der Einheitswert hat ganz allgemein die Funktion, den Wert von Wirtschaftsgütern für den Bereich des Steuerrechtes verbindlich festzulegen. Der Gedanke der Kapitalnutzung hat die Gleichstellung des Eigentümers eines Einfamilienhauses mit dem Eigentümer eines anderen gleich hohen werbenden Kapitals zum Inhalt. Von dem letzteren wird angenommen, daß er aus der Veranlagung seines Kapitals einen reinen Nutzen von drei Prozent erzielen kann. Das gleiche soll für Kapital gelten, das der Eigentümer in der Form eines Einfamilienhauses anlegt. Es kommt aber auch die Parallele mit dem Eigentümer eines Einfamilienhauses in Betracht, der seine Wohnung vermietet. Dies wird zu Bedingungen geschehen, bei denen dem Vermieter ein Reinnutzen verbleibt. Unterstellt man ein wirtschaftlich vernünftiges Handeln, so wird kein Vermieter eines Einfamilienhauses Verluste auf sich nehmen, um einem Dritten den Gebrauch der Wohnung zu ermöglichen. Die Fiktion eines Reinnutzwertes für die Wohnung im eigenen Einfamilienhaus trägt der tatsächlichen Besonderheit dieses Wirtschaftsgutes Rechnung und verfolgt den Zweck, den Wert der Eigennutzung dieses Wirtschaftsgutes in einer Höhe zu bestimmen, die seiner Nutzung in anderer Art gleichkommt. Auch die getroffene Regelung für die Höhe des Grundbetrages ist nicht unsachlich. Ein strikter Nachweis über seine Angemessenheit kann zwar nicht erbracht werden, es ist dies aber auch nicht erforderlich. Es genügt die Feststellung, daß der Renditesatz nicht offenbar der wirtschaftlichen Erfahrung widerspricht. Die Festsetzung eines Durchschnittssatzes für den reinen Nutzungswert bringt es mit sich, daß der Aufwand für das Haus außer Betracht bleibt. Das Gesetz gestattet die Absetzung von Schuldzinsen, die mit der Nutzung des Grundstückes zu Wohnzwecken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bis zur Höhe des Grundbetrages. Der Grundbetrag kann daher bis auf Null absinken. Es wird aber kein Verlust zugelassen und damit auch kein Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten. Hier weicht das Gesetz von seiner Anordnung ab, daß als Nutzungswert der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus die als angemessen angesehene Verzinsung des Kapitals (Einheitswert) zu gelten hat. Verfassungsrechtlich ist dies unbedenklich. Die Erwägung, den Einfamilienhausbesitz zu begünstigen, ist nicht unsachlich. Die ihr gezogene Grenze, nämlich die Nichtanerkennung eines Verlustes, beruht gleichfalls auf keinen sachwidrigen Erwägungen, denn es ist erkennbar, daß hiefür der Vergleich mit der einkommensteuerrechtlichen Stellung der Mieter maßgebend war, die ihren Wohnungsaufwand nicht von ihrem Einkommen absetzen können. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B346.1963
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