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{'item': 'B384/62'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.03.1963 GeschäftszahlB384/62 Sammlungsnummer4412 RechtssatzGegen § 4 Abs. 1 des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1948, LGBl. für Steiermark Nr. 47, i. d. F. der Grundsteuerbefreiungsnovelle 1951, LGBl. Nr. 42, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Neben dem GrStBG 1948, abgeändert und ergänzt durch die Grundsteuerbefreiungsnovelle 1951, gibt es weitere gesetzliche Regelungen, nämlich das Gesetz vom

  1. Juli 1952 betreffend die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neubauten, Zubauten, Aufbauten, Umbauten und Einbauten von Kleinwohnungen und Mittelwohnungen, LGBl. für Stmk. Nr. 51/
  2. Letzteres Gesetz wurde abgelöst vom GrStBG 1954, LGBl. für Stmk. Nr. 15/
  3. Während nun das GrStBG 1948 die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für wiederaufgebaute Wohnhäuser betrifft, die durch Kriegseinwirkung zerstört oder beschädigt worden waren, betrifft die Grundsteuerbefreiung nach den beiden anderen Gesetzen Baulichkeiten, die Kleinwohnungen oder Mittelwohnungen enthalten. Nach § 1 Abs. 5 des GrStBG vom
  4. Juli 1952 und gemäß § 1 Abs. 3 des GrStBG 1954 sind von der Steuerbefreiung Baulichkeiten i. S. des GrStBG 1948 ausgenommen. Somit gilt für wiederaufgebaute, durch Kriegseinwirkung zerstörte oder beschädigte Wohnhäuser immer noch das GrStBG 1948 und nicht das GrStBG
  5. Dafür spricht auch, daß durch § 6 Abs. 2 des GrStBG 1954 lediglich das Gesetz vom
  6. Juli 1952, LGBl. Nr. 51, nicht aber das GrStBG 1948, LGBl. Nr. 47, i. d. F. der Grundsteuerbefreiungsnovelle 1951, LGBl. Nr. 42, außer Wirksamkeit gesetzt wurde. Aus der geschilderten Rechtslage ergibt sich, daß die beiden Grundsteuergesetzte verschiedenartige Befreiungstatbestände betreffen. Um in dieser Hinsicht jeden Zweifel auszuschließen, ist - wie bereits erwähnt - die Anwendung des GrStBG 1954 auf Tatbestände, für die das GrStBG 1948 i. d. F. der Novelle 1951 zutrifft, kraft Gesetzes ausgeschlossen. Somit konnte eine inhaltliche Derogation nicht eintreten.Gegen Paragraph 4, Absatz eins, des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1948, LGBl. für Steiermark Nr. 47, i. d. F. der Grundsteuerbefreiungsnovelle 1951, LGBl. Nr. 42, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Neben dem GrStBG 1948, abgeändert und ergänzt durch die Grundsteuerbefreiungsnovelle 1951, gibt es weitere gesetzliche Regelungen, nämlich das Gesetz vom
  7. Juli 1952 betreffend die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neubauten, Zubauten, Aufbauten, Umbauten und Einbauten von Kleinwohnungen und Mittelwohnungen, LGBl. für Stmk. Nr. 51 aus 1952,. Letzteres Gesetz wurde abgelöst vom GrStBG 1954, LGBl. für Stmk. Nr. 15 aus 1955,. Während nun das GrStBG 1948 die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für wiederaufgebaute Wohnhäuser betrifft, die durch Kriegseinwirkung zerstört oder beschädigt worden waren, betrifft die Grundsteuerbefreiung nach den beiden anderen Gesetzen Baulichkeiten, die Kleinwohnungen oder Mittelwohnungen enthalten. Nach Paragraph eins, Absatz 5, des GrStBG vom
  8. Juli 1952 und gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des GrStBG 1954 sind von der Steuerbefreiung Baulichkeiten i. S. des GrStBG 1948 ausgenommen. Somit gilt für wiederaufgebaute, durch Kriegseinwirkung zerstörte oder beschädigte Wohnhäuser immer noch das GrStBG 1948 und nicht das GrStBG
  9. Dafür spricht auch, daß durch Paragraph 6, Absatz 2, des GrStBG 1954 lediglich das Gesetz vom
  10. Juli 1952, Landesgesetzblatt Nr. 51, nicht aber das GrStBG 1948, Landesgesetzblatt Nr. 47, i. d. F. der Grundsteuerbefreiungsnovelle 1951, Landesgesetzblatt Nr. 42, außer Wirksamkeit gesetzt wurde. Aus der geschilderten Rechtslage ergibt sich, daß die beiden Grundsteuergesetzte verschiedenartige Befreiungstatbestände betreffen. Um in dieser Hinsicht jeden Zweifel auszuschließen, ist - wie bereits erwähnt - die Anwendung des GrStBG 1954 auf Tatbestände, für die das GrStBG 1948 i. d. F. der Novelle 1951 zutrifft, kraft Gesetzes ausgeschlossen. Somit konnte eine inhaltliche Derogation nicht eintreten. Es ist nicht unsachlich, wenn ein Anspruch auf Befreiung von einer Abgabe an ein Ansuchen geknüpft wird, ferner, wenn dieses Ansuchen innerhalb einer vom Gesetz festgesetzten Frist zu stellen ist. Die Bindung der Befreiung von einer Abgabe an einen Antrag und an eine Frist läßt sich sachlich rechtfertigen und verstößt daher nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Eine spätere günstigere Regelung in einer gleichgearteten Norm, die eine Begünstigung aus anderen Befreiungstatbeständen gewährt, macht die frühere, an einen Antrag und an eine Frist gebundene Begünstigung nicht unsachlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B384.1963

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.