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{'item': ['G23/62', 'V18/62', 'V20/62', 'V32/62', 'V1/63']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.1963 GeschäftszahlG23/62; V18/62; V20/62; V32/62; V1/63 Sammlungsnummer4414 RechtssatzDer § 85 der OÖ Gemeindeordnung 1948, LGBl. Nr. 22/1949, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Es muß angenommen werden, daß mit dem Wort "Umlage" im § 85 Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes aus 1936 die "Gemeindeumlage" gemäß § 84 in der damaligen Fassung gemeint war.Der Paragraph 85, der OÖ Gemeindeordnung 1948, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1949,, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Es muß angenommen werden, daß mit dem Wort "Umlage" im Paragraph 85, Absatz 2, i. d. F. des Gesetzes aus 1936 die "Gemeindeumlage" gemäß Paragraph 84, in der damaligen Fassung gemeint war. Diesen Inhalt kann das Wort, nachdem die "Gemeindeumlage" des § 84 weggefallen ist, im § 85 Abs. 2 i. d. F. der OÖ GO 1948 nicht mehr haben. Der Gesetzgeber der Novelle hat aber nicht zum Ausdruck gebracht, welchen Inhalt der Begriff im § 85 Abs. 2 nunmehr haben soll. Im besonderen kann aus der Neufassung des § 85 Abs. 4 nicht abgeleitet werden, daß unter "Umlage" i. S. des Abs. 2 nunmehr die Grundsteuer zu verstehen sei. Der Umstand, daß die Gemeinde die Zustimmung des Landes einholen muß, wenn der Schätzwert der Dienste, die sie vorschreibt, höher liegt als 50 % der in der Gemeinde insgesamt rechnungsmäßig zu zahlenden Grundsteuer bedingt nämlich nicht, daß das in Abs. 2 eingerichtete Maß von der Grundsteuer zu nehmen ist. Daraus ergibt sich aber, daß § 85 leg. cit das Verhältnis der Leistung des einzelnen zur Gesamtleistung nicht festsetzt, so daß das Ausmaß der Verpflichtung des einzelnen entgegen der Vorschrift des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} nicht durch das Gesetz bestimmt wird und das Verhalten der Behörde in diesem Punkte daher nicht am Gesetz gemessen werden kann.Diesen Inhalt kann das Wort, nachdem die "Gemeindeumlage" des Paragraph 84, weggefallen ist, im Paragraph 85, Absatz 2, i. d. F. der OÖ GO 1948 nicht mehr haben. Der Gesetzgeber der Novelle hat aber nicht zum Ausdruck gebracht, welchen Inhalt der Begriff im Paragraph 85, Absatz 2, nunmehr haben soll. Im besonderen kann aus der Neufassung des Paragraph 85, Absatz 4, nicht abgeleitet werden, daß unter "Umlage" i. S. des Absatz 2, nunmehr die Grundsteuer zu verstehen sei. Der Umstand, daß die Gemeinde die Zustimmung des Landes einholen muß, wenn der Schätzwert der Dienste, die sie vorschreibt, höher liegt als 50 % der in der Gemeinde insgesamt rechnungsmäßig zu zahlenden Grundsteuer bedingt nämlich nicht, daß das in Absatz 2, eingerichtete Maß von der Grundsteuer zu nehmen ist. Daraus ergibt sich aber, daß Paragraph 85, leg. cit das Verhältnis der Leistung des einzelnen zur Gesamtleistung nicht festsetzt, so daß das Ausmaß der Verpflichtung des einzelnen entgegen der Vorschrift des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, B-VG} nicht durch das Gesetz bestimmt wird und das Verhalten der Behörde in diesem Punkte daher nicht am Gesetz gemessen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:G23.1963

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.