RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.06.1963 GeschäftszahlB51/63 Sammlungsnummer4433 RechtssatzGegen § 29 Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. Nr. 99/1954, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Umfang der im Rahmen der Fürsorgeerziehung zulässigen Maßnahmen sind die Grundrechte der Freizügigkeit und der persönlichen Freiheit eingeschränkt.Gegen Paragraph 29, Jugendwohlfahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1954,, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Umfang der im Rahmen der Fürsorgeerziehung zulässigen Maßnahmen sind die Grundrechte der Freizügigkeit und der persönlichen Freiheit eingeschränkt. Anordnungen, die dem JWG entsprechen, sind eine "rechtlich begründete Verpflichtung" i. S. des § 5 des Gesetzes vom
- Oktober 1862, RGBl. Nr. 87, zum Schutz der persönlichen Freiheit.Anordnungen, die dem JWG entsprechen, sind eine "rechtlich begründete Verpflichtung" i. S. des Paragraph 5, des Gesetzes vom
- Oktober 1862, RGBl. Nr. 87, zum Schutz der persönlichen Freiheit. § 29 JWG sieht die Unterbringung in einer geeigneten Familie oder in einem Fürsorgeerziehungsheim vor. Gemäß § 28 Niederösterreichisches JWG wird die Fürsorgeerziehung von der Landesregierung durchgeführt.Paragraph 29, JWG sieht die Unterbringung in einer geeigneten Familie oder in einem Fürsorgeerziehungsheim vor. Gemäß Paragraph 28, Niederösterreichisches JWG wird die Fürsorgeerziehung von der Landesregierung durchgeführt. Sie trifft die Anordnung über die Unterbringung, ohne daß es dazu eines besonderen Bescheides bedürfte. Gegen § 28 des NÖ JWG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Sie trifft die Anordnung über die Unterbringung, ohne daß es dazu eines besonderen Bescheides bedürfte. Gegen Paragraph 28, des NÖ JWG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die gerichtliche Entscheidung über die Notwendigkeit einer Fürsorgeerziehung i. S. des JWG überträgt die Erziehungsrechte im Umfange der Fürsorgeerziehung auf die Landesregierung. Die Durchführung der Fürsorgeerziehung ist durch keine Parteirechte der Erziehungsberechtigten oder des Fürsorgezöglings selbst beschränkt. Durch die gerichtliche Anordnung der Fürsorgeerziehung wird die persönliche Freiheit in der Weise eingeschränkt, daß die Erziehungsrechte auf die Landesregierung übertragen werden, welche damit ermächtigt wird, die Unterbringung des Jugendlichen in einem Fürsorgeerziehungsheim oder in einer fremden Familie unmittelbar, also ohne Erlassung eines Durchführungsbescheides, zu verfügen. Die Europäische Menschenrechtskonvention hat keinen Verfassungsrang; soweit sich aus ihr subjektive Rechte ergeben, sind sie also nicht verfassungsgesetzlich gewährleistet. Der VfGH ist, so wie eine andere Behörde, an die Vollstreckbarkeitsbestätigung eines Gerichtes (Bezirksgerichtes) gebunden. Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit (Rechtmäßigkeit) einer von einem Gericht angebrachten Vollstreckbarkeitsklausel sind beim zuständigen Gericht ({Exekutionsordnung § 7, § 7 Exekutionsordnung}) anzubringen.Der VfGH ist, so wie eine andere Behörde, an die Vollstreckbarkeitsbestätigung eines Gerichtes (Bezirksgerichtes) gebunden. Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit (Rechtmäßigkeit) einer von einem Gericht angebrachten Vollstreckbarkeitsklausel sind beim zuständigen Gericht ({Exekutionsordnung Paragraph 7,, Paragraph 7, Exekutionsordnung}) anzubringen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B51.1963