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{'item': ['G1/63', 'V2/63']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.06.1963 GeschäftszahlG1/63; V2/63 Sammlungsnummer4440 RechtssatzDie in § 6 Abs. 4 Beförderungssteuergesetz 1953, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung vom

  1. Jänner 1953, BGBl. Nr. 22, enthaltenen Worte "und welche Beförderungen mit Kraftfahrzeugen als Ortslinienverkehr" werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Die in Paragraph 6, Absatz 4, Beförderungssteuergesetz 1953, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung vom
  2. Jänner 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 22, enthaltenen Worte "und welche Beförderungen mit Kraftfahrzeugen als Ortslinienverkehr" werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Unter "Ortslinienverkehr mit Kraftfahrzeugen" ist im gegebenen Zusammenhang der örtliche (lokale) Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen zu verstehen, der unabhängig von Ortsgrenzen und Gemeindegrenzen den lokalen alltäglichen Verkehrsbedarf breitester Schichten der Bevölkerung deckt, wie er ähnlich auch durch die Straßenbahn und die O-Busse befriedigt wird. Diesen Inhalt hat der Begriff, wie er in § 6 Abs. 1 leg. cit. gebraucht wird. Er enthält i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} die wesentlichen Merkmale der Regelung. Diesen Inhalt hat der in Rede stehende Begriff aber auch im § 6 Abs. 4 leg. cit. Dem Wort "bestimmt" kann nämlich dort im Hinblick auf die Rechtsregel, daß Gesetze nach Möglichkeit verfassungskonform auszulegen sind, nicht die Bedeutung zukommen, der Verordnungsgeber habe ohne Bindung an § 6 Abs. 1 lit. d zu umschreiben, welche Beförderungen mit Kraftfahrzeugen als Ortslinienverkehr anzusehen sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß im § 6 Abs. 4 leg. cit. nicht von "Ortslinienverkehr mit Kraftfahrzeugen" die Rede ist, sondern von "Beförderungen mit Kraftfahrzeugen im Ortslinienverkehr" . Da die "Beförderung" Gegenstand der Steuer ist (siehe § 1) , gehört dieses Wort ohnehin auch im § 6 Abs. 1 und im § 6 Abs. 4 bei "Schienenbahnen als Straßenbahnen" mit zum Gesetzesinhalt, wenn es auch nicht im Wortlaut aufscheint.Unter "Ortslinienverkehr mit Kraftfahrzeugen" ist im gegebenen Zusammenhang der örtliche (lokale) Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen zu verstehen, der unabhängig von Ortsgrenzen und Gemeindegrenzen den lokalen alltäglichen Verkehrsbedarf breitester Schichten der Bevölkerung deckt, wie er ähnlich auch durch die Straßenbahn und die O-Busse befriedigt wird. Diesen Inhalt hat der Begriff, wie er in Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. gebraucht wird. Er enthält i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, B-VG} die wesentlichen Merkmale der Regelung. Diesen Inhalt hat der in Rede stehende Begriff aber auch im Paragraph 6, Absatz 4, leg. cit. Dem Wort "bestimmt" kann nämlich dort im Hinblick auf die Rechtsregel, daß Gesetze nach Möglichkeit verfassungskonform auszulegen sind, nicht die Bedeutung zukommen, der Verordnungsgeber habe ohne Bindung an Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, zu umschreiben, welche Beförderungen mit Kraftfahrzeugen als Ortslinienverkehr anzusehen sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß im Paragraph 6, Absatz 4, leg. cit. nicht von "Ortslinienverkehr mit Kraftfahrzeugen" die Rede ist, sondern von "Beförderungen mit Kraftfahrzeugen im Ortslinienverkehr" . Da die "Beförderung" Gegenstand der Steuer ist (siehe Paragraph eins,) , gehört dieses Wort ohnehin auch im Paragraph 6, Absatz eins und im Paragraph 6, Absatz 4, bei "Schienenbahnen als Straßenbahnen" mit zum Gesetzesinhalt, wenn es auch nicht im Wortlaut aufscheint. Der § 7 Abs. 2 der Verordnung des BM für Finanzen vom
  3. Dezember 1956, BGBl. Nr 227, zur Durchführung des BeförderungssteuerG 1953 (Beförderungssteuer-Durchführungsverordnung 1957) wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben. Der VfGH ist der Meinung, daß der § 7 Abs. 2 der Beförderungssteuer-Durchführungsverordnung 1957 dem Begriff " Ortslinienverkehr" , wie er im § 6 des BeförderungssteuerG 1953 enthalten ist, entspricht. Die Worte "nicht auf unmittelbar aneinandergrenzende, benachbarte Gemeinden" sind einer dem Gesetz entsprechenden Auslegung zugänglich. Im besonderen hat der VfGH erwogen, daß der Linienverkehr, soweit er über die Gemeindegrenzen hinausgeht, in der Regel nur dann nicht den Rahmen des Lokalverkehres i. S. des Gesetzes (also des den lokalen, alltäglichen Bedarf breitester Schichten der Bevölkerung deckenden Verkehres) überschreitet, wenn die Gemeinden, die durch die Linie verkehrsmäßig verbunden werden, zueinander "im Verhältnis von Wohngemeinden und Betriebsgemeinden" stehen, wie dies in der Verordnung vorgesehen ist.Der Paragraph 7, Absatz 2, der Verordnung des BM für Finanzen vom
  4. Dezember 1956, Bundesgesetzblatt Nr 227, zur Durchführung des BeförderungssteuerG 1953 (Beförderungssteuer-Durchführungsverordnung 1957) wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben. Der VfGH ist der Meinung, daß der Paragraph 7, Absatz 2, der Beförderungssteuer-Durchführungsverordnung 1957 dem Begriff " Ortslinienverkehr" , wie er im Paragraph 6, des BeförderungssteuerG 1953 enthalten ist, entspricht. Die Worte "nicht auf unmittelbar aneinandergrenzende, benachbarte Gemeinden" sind einer dem Gesetz entsprechenden Auslegung zugänglich. Im besonderen hat der VfGH erwogen, daß der Linienverkehr, soweit er über die Gemeindegrenzen hinausgeht, in der Regel nur dann nicht den Rahmen des Lokalverkehres i. S. des Gesetzes (also des den lokalen, alltäglichen Bedarf breitester Schichten der Bevölkerung deckenden Verkehres) überschreitet, wenn die Gemeinden, die durch die Linie verkehrsmäßig verbunden werden, zueinander "im Verhältnis von Wohngemeinden und Betriebsgemeinden" stehen, wie dies in der Verordnung vorgesehen ist. Ergibt sich aus dem Wortlaut eines Gesetzes, daß eine Bestimmung des Gesetzes ausschließlich in Verbindung mit einer auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnung angewendet werden darf, so wollte der Gesetzgeber eine nähere generelle Bindung der zur Vollziehung des Gesetzes zuständigen Behörde durch den Verordnungsgeber. Dagegen ist von Verfassungs wegen nichts einzuwenden, wenn die wesentlichen Merkmale der Regelung, die vom Verordnungsgeber durchzuführen ist, im Gesetz festgelegt sind. Bringt die Auslegung des bloßen Gesetzeswortlautes allein kein befriedigendes Ergebnis, so ist auch der Zweck der Regelung in Betracht zu ziehen, um zu ermitteln, welchen Inhalt ein im Gesetz aufscheinender Begriff hat. Hat das Gericht die Präjudizialität einer Verordnung zumindest nicht denkunmöglich beurteilt, so ist der Antrag des Gerichtes, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:G1.1963

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