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{'item': 'KII-2/63'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.1963 GeschäftszahlKII-2/63 Sammlungsnummer4446 RechtssatzDie Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der beruflichen Vertretu

Art 15, Art.

15 Abs. 1 B-VG} ohne Rücksicht auf die Art der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers den Ländern zu, und zwar auch dann, wenn es sich um landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebe von Fachorganisationen i. S. des § 29 des Slbg. Landwirtschaftskammergesetzes 1958, LGBl. Nr. 83, handelt. Der Umstand, daß die Fachorganisation ein Verein i. S. des Vereinsgesetzes 1951 ist, hebt gegebenenfalls die Tatsache, daß es sich um einen Betrieb auf dem Gebiete der Landwirtschaft und Forstwirtschaft handelt, nicht auf; die Art der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers ist in dieser Beziehung nämlich unerheblich.Die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der beruflichen Vertretungen der Arbeitnehmer auf landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Gebiet steht gemäß {

Artikel 15

,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} ohne Rücksicht auf die Art der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers den Ländern zu, und zwar auch dann, wenn es sich um landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebe von Fachorganisationen i. S. des Paragraph 29, des Slbg. Landwirtschaftskammergesetzes 1958, Landesgesetzblatt Nr. 83, handelt. Der Umstand, daß die Fachorganisation ein Verein i. S. des Vereinsgesetzes 1951 ist, hebt gegebenenfalls die Tatsache, daß es sich um einen Betrieb auf dem Gebiete der Landwirtschaft und Forstwirtschaft handelt, nicht auf; die Art der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers ist in dieser Beziehung nämlich unerheblich. Gemäß {

Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} in Verbindung mit dem Rechtssatz des Vf

GH, Erk. Slg. 1642/1948 - BGBl. Nr. 183/1948 - (gemäß dem "die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet .... ohne Rücksicht auf die Art der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers, auf den Umfang des Betriebes und auf die Zahl der in den Betrieben dauernd beschäftigten Arbeitnehmer den Ländern" zusteht) , ist der Landesgesetzgeber nur zuständig, die berufliche Vertretung solcher Dienstnehmer zu regeln, die dem Berufsstand Landwirtschaft und Forstwirtschaft angehören.Gemäß {

Artikel 15,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} in Verbindung mit dem Rechtssatz des Vf

GH, Erk. Slg. 1642 aus 1948, - Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1948, - (gemäß dem "die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet .... ohne Rücksicht auf die Art der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers, auf den Umfang des Betriebes und auf die Zahl der in den Betrieben dauernd beschäftigten Arbeitnehmer den Ländern" zusteht) , ist der Landesgesetzgeber nur zuständig, die berufliche Vertretung solcher Dienstnehmer zu regeln, die dem Berufsstand Landwirtschaft und Forstwirtschaft angehören. Arbeitnehmer, die in Betrieben beschäftigt sind, deren Tätigkeit unter den Betriff "land- und forstwirtschaftliches Gebiet" fällt, sind als Arbeitnehmer auf landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Gebiet anzusehen. Nur eine im unmittelbaren Zusammenhang mit der Landwirtschaft und Forstwirtschaft entfaltete Tätigkeit ist als Betätigung auf "land- und forstwirtschaftlichem Gebiet" anzusehen. Durch § 29 Abs. 1 erster Satz des Slbg. LandwirtschaftskammerG 1958, LGBl. Nr. 83, wird keineswegs normiert, daß die dort genannten Körperschaften (anerkannte Fachorganisationen) im unmittelbaren Zusammenhang mit der Landwirtschaft und Forstwirtschaft, also auf " land- und forstwirtschaftlichem Gebiet" tätig werden und ihre Dienstnehmer dem Berufsstand Landwirtschaft und Forstwirtschaft angehören. Auch die Schlußworte des Abs. 1 im § 29 leg. cit., die besagen, daß die anerkannten Fachorganisationen zur Mitwirkung an der Besorgung der Aufgaben der Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammer herangezogen werden können, geben einer solchen Fachorganisation nicht die Qualität eines Betriebes auf dem Gebiete der Landwirtschaft und Forstwirtschaft und den Dienstnehmern der Fachorganisation nicht die Qualität von Arbeitnehmern in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft. Die bloße Mitwirkung eines nicht landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes an der Erfüllung von Aufgaben der Landwirtschaftskammer muß nicht unbedingt zur Folge haben, daß dadurch dieser Betrieb zu einem solchen auf dem Gebiete der Landwirtschaft und Forstwirtschaft wird.Durch Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz des Slbg. LandwirtschaftskammerG 1958, Landesgesetzblatt Nr. 83, wird keineswegs normiert, daß die dort genannten Körperschaften (anerkannte Fachorganisationen) im unmittelbaren Zusammenhang mit der Landwirtschaft und Forstwirtschaft, also auf " land- und forstwirtschaftlichem Gebiet" tätig werden und ihre Dienstnehmer dem Berufsstand Landwirtschaft und Forstwirtschaft angehören. Auch die Schlußworte des Absatz eins, im Paragraph 29, leg. cit., die besagen, daß die anerkannten Fachorganisationen zur Mitwirkung an der Besorgung der Aufgaben der Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammer herangezogen werden können, geben einer solchen Fachorganisation nicht die Qualität eines Betriebes auf dem Gebiete der Landwirtschaft und Forstwirtschaft und den Dienstnehmern der Fachorganisation nicht die Qualität von Arbeitnehmern in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft. Die bloße Mitwirkung eines nicht landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes an der Erfüllung von Aufgaben der Landwirtschaftskammer muß nicht unbedingt zur Folge haben, daß dadurch dieser Betrieb zu einem solchen auf dem Gebiete der Landwirtschaft und Forstwirtschaft wird. Dem Rechtssatz (§ 56 Abs. 4 VerfGG 1953) kommt die Wirkung einer authentischen Interpretation der Kompetenzregelungen der Verfassung auf der Stufe eines Bundesverfassungsgesetzes zu.Dem Rechtssatz (Paragraph 56, Absatz 4, VerfGG 1953) kommt die Wirkung einer authentischen Interpretation der Kompetenzregelungen der Verfassung auf der Stufe eines Bundesverfassungsgesetzes zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:KII_2.1963

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.