RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.1963 GeschäftszahlB188/62 Sammlungsnummer4447 Rechtssatz{Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 357, § 357 ASVG} - nunmehr i. d. F. der
- Novelle (Art. V Z 14) , BGBl. Nr. 13/1962 - zählt im einzelnen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes auf, die für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen und in Verwaltungssachen " entsprechend" gelten. § 73 AVG 1950 findet sich nicht darunter. § 73 AVG 1950 gilt daher nicht in den Verfahren vor den Versicherungsträgern, denn für eine Annahme, daß es sich um ein Übersehen handeln könnte, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Der Umstand, daß das AVG auf das Verfahren vor dem Landeshauptmann, der in den Verwaltungssachen des ASVG die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist, Anwendung findet, ist daher in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.{Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 357,, Paragraph 357, ASVG} - nunmehr i. d. F. der
- Novelle (Artikel römisch fünf, Ziffer 14,) , Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962, - zählt im einzelnen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes auf, die für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen und in Verwaltungssachen " entsprechend" gelten. Paragraph 73, AVG 1950 findet sich nicht darunter. Paragraph 73, AVG 1950 gilt daher nicht in den Verfahren vor den Versicherungsträgern, denn für eine Annahme, daß es sich um ein Übersehen handeln könnte, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Der Umstand, daß das AVG auf das Verfahren vor dem Landeshauptmann, der in den Verwaltungssachen des ASVG die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist, Anwendung findet, ist daher in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Auf Träger der Sozialversicherung findet das AVG keine Anwendung (Art. II Abs. 2 B Z 27 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen i. d. F. der EGVG-Novelle, BGBl. Nr. 92/1959) .Auf Träger der Sozialversicherung findet das AVG keine Anwendung (Artikel römisch zwei, Absatz 2, B Ziffer 27, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen i. d. F. der EGVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1959,) . Die Regelung des § 73 Abs. 2 AVG 1950 über den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist eine durch besondere positivrechtliche Anordnung geschaffene Rechtsschutzeinrichtung. Die Auffassung, daß es sich bei der Regelung des § 73 Abs. 2 AVG 1950 um einen sich aus dem Wesen des Rechtsstaates ergebenden allgemeinen Rechtsgrundsatz handle, der für alle Verfahren gelten müsse, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Grundsatz in den das Verfahren vor einer bestimmten Brgfältige Erwägung der besonderen Umstände, welche Kosten im Einzelfall notwendig sind, ausschließt.Die Regelung des Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 über den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist eine durch besondere positivrechtliche Anordnung geschaffene Rechtsschutzeinrichtung. Die Auffassung, daß es sich bei der Regelung des Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 um einen sich aus dem Wesen des Rechtsstaates ergebenden allgemeinen Rechtsgrundsatz handle, der für alle Verfahren gelten müsse, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Grundsatz in den das Verfahren vor einer bestimmten Brgfältige Erwägung der besonderen Umstände, welche Kosten im Einzelfall notwendig sind, ausschließt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B188.1963