RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.1963 GeschäftszahlB428/62 Sammlungsnummer4450 RechtssatzBei Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Verhaftung gemäß {Strafprozeßordnung 1975 § 177, § 177 Abs. 1 Z 2 StPO} gegeben waren, ist zu bedenken, daß eine Verhaftung ohne richterlichen Befehl stets nur "ausnahmsweise" vorgenommen werden kann. Das einschreitende Organ der Sicherheitsbehörde ist daher verpflichtet, die Entscheidung darüber, ob einer der im § 175 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 StPO angeführten Fälle vorliegt, dem Untersuchungsrichter zu überlassen, es sei denn, daß dies "wegen Gefahr im Verzuge nicht tunlich ist" . Das einschreitende Organ der Sicherheitsbehörde hat somit vor allem zu prüfen, ob es untunlich ist, mit dem Untersuchungsrichter Verbindung aufzunehmen. Nur dann, wenn diese Prüfung ergibt, daß Gefahr im Verzug gegeben ist, daß also einer Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr oder Wiederholungsgefahr nur begegnet werden kann, wenn der Verdächtige in Verwahrung genommen wird und die gegebenen Umstände es nicht erlauben, einen richterlichen Befehl dazu einzuholen, sind die Voraussetzungen für eine Verhaftung gemäß § 177 Abs. 1 Z. 2 StPO gegeben. Die Untunlichkeit der Einholung eines richterlichen Befehles wegen Gefahr im Verzuge liegt in der Regel dann nicht vor, wenn die Möglichkeit besteht, mit dem Untersuchungsrichter während der Dienststunden und Journaldienststunden des zuständigen Gerichtes unverzüglich eine fernmündliche Verbindung herzustellen, um einen solchen richterlichen Befehl einzuholen.Bei Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Verhaftung gemäß {Strafprozeßordnung 1975 Paragraph 177,, Paragraph 177, Absatz eins, Ziffer 2, StPO} gegeben waren, ist zu bedenken, daß eine Verhaftung ohne richterlichen Befehl stets nur "ausnahmsweise" vorgenommen werden kann. Das einschreitende Organ der Sicherheitsbehörde ist daher verpflichtet, die Entscheidung darüber, ob einer der im Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 StPO angeführten Fälle vorliegt, dem Untersuchungsrichter zu überlassen, es sei denn, daß dies "wegen Gefahr im Verzuge nicht tunlich ist" . Das einschreitende Organ der Sicherheitsbehörde hat somit vor allem zu prüfen, ob es untunlich ist, mit dem Untersuchungsrichter Verbindung aufzunehmen. Nur dann, wenn diese Prüfung ergibt, daß Gefahr im Verzug gegeben ist, daß also einer Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr oder Wiederholungsgefahr nur begegnet werden kann, wenn der Verdächtige in Verwahrung genommen wird und die gegebenen Umstände es nicht erlauben, einen richterlichen Befehl dazu einzuholen, sind die Voraussetzungen für eine Verhaftung gemäß Paragraph 177, Absatz eins, Ziffer 2, StPO gegeben. Die Untunlichkeit der Einholung eines richterlichen Befehles wegen Gefahr im Verzuge liegt in der Regel dann nicht vor, wenn die Möglichkeit besteht, mit dem Untersuchungsrichter während der Dienststunden und Journaldienststunden des zuständigen Gerichtes unverzüglich eine fernmündliche Verbindung herzustellen, um einen solchen richterlichen Befehl einzuholen. Fehlt die Grundvoraussetzung für eine Verhaftung gemäß {Strafprozeßordnung 1975 § 177, § 177 Abs. 1 Z 2 StPO}, nämlich die Untunlichkeit einer vorläufigen Einholung des richterlichen Befehles wegen Gefahr im Verzuge, so ist der Verhaftete in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.Fehlt die Grundvoraussetzung für eine Verhaftung gemäß {Strafprozeßordnung 1975 Paragraph 177,, Paragraph 177, Absatz eins, Ziffer 2, StPO}, nämlich die Untunlichkeit einer vorläufigen Einholung des richterlichen Befehles wegen Gefahr im Verzuge, so ist der Verhaftete in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden. Siehe auch Slg. 4624/1963.Siehe auch Slg. 4624 aus 1963,. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B428.1963
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