verordnung vom 25. April 1750 (Codex Austriacus, V S. 501) , im Hofreskript vom 6. Juni 1761 (Theres. GB IV, S. 67 Nr. 586) , in der Regierungsverordnung vom 19. Februar 1770 (Codex Austriacus, VI S 1
Art 12, Art.
12 Abs. 1 Z 2 B-VG} fallende Angelegenheit aus. Darin, daß die Armenprozente nur für freiwillige Lizitationen eingehoben werden, nicht aber bei Zwangsversteigerungen und bei Veräußerungen im Konkursverfahren, ist eine Gleichheitsverletzung nicht gelegen. Die Angelegenheiten sind in einer Weise verschieden, daß für ein Verlangen, sie gleichförmig zu behandeln, jede denkbare Grundlage fehlt. Der Sonderfall, daß eine Versteigerung, wenn sie nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zur Hereinbringung der im gerichtlichen Verfahren über die Eigentumsaufhebungsklage zugesprochenen Kosten erfolge, nicht abgabepflichtig sei, wohl aber, wenn von dem Haupttitel Gebrauch gemacht werde, stellt die sachgerechte Differenzierung zwischen freiwilliger Lizitation und Zwangsversteigerung nicht in Frage.Die Vorschriften über das "Armenprozent" sind in der Hofverordnung vom
- April 1750 (Codex Austriacus, römisch fünf S. 501) , im Hofreskript vom
- Juni 1761 (Theres. GB römisch vier, S. 67 Nr. 586) , in der Regierungsverordnung vom
- Februar 1770 (Codex Austriacus, römisch sechs S 1307) , im Dekret der Centralfinanzhofkommission vom
- April 1812, Zl. 889, JGS Nr. 987, und in der Verordnung des Ministeriums des Inneren vom
- August 1855, RGBl. Nr. 146, enthalten. Das Armenprozent fließt unmittelbar den Gemeinden zu. Der Abgabencharakter des "Armenprozentes" steht fest. Es ist eine ausschließliche Landesabgabe (Gemeindeabgabe) nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 12, ("Abgaben von freiwilligen Feilbietungen") i. S. der Finanzausgleichsgesetze (dzt. Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1959,) . Die Qualifikation als Abgabe i. S. des F-VG 1948 schließt die Beurteilung des Armenprozentes als eine unter den Kompetenzbegriff "Armenwesen" nach {
Artikel 12,, Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG} fallende Angelegenheit aus.
Darin, daß die Armenprozente nur für freiwillige Lizitationen eingehoben werden, nicht aber bei Zwangsversteigerungen und bei Veräußerungen im Konkursverfahren, ist eine Gleichheitsverletzung nicht gelegen. Die Angelegenheiten sind in einer Weise verschieden, daß für ein Verlangen, sie gleichförmig zu behandeln, jede denkbare Grundlage fehlt. Der Sonderfall, daß eine Versteigerung, wenn sie nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zur Hereinbringung der im gerichtlichen Verfahren über die Eigentumsaufhebungsklage zugesprochenen Kosten erfolge, nicht abgabepflichtig sei, wohl aber, wenn von dem Haupttitel Gebrauch gemacht werde, stellt die sachgerechte Differenzierung zwischen freiwilliger Lizitation und Zwangsversteigerung nicht in Frage. Mit dem
- Jänner 1962 wurden durch § 320 Abs. 2 lit. b der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, "die §§ 1 bis 68 des Abgabenrechtsmittelgesetzes, BGBl. Nr. 60/1949," aufgehoben. Daraus, daß nur die Stammfassung des AbgRG zitiert wird, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß sich die Aufhebung nicht auch auf die §§ 28 bis 37 über die Berufungskommissionen i. d. F. von BGBl. Nr. 254/1957 bezieht. Es ist unzweifelhaft, daß durch § 320 Abs. 2 lit. b der BAO das AbgRG, so wie es am
- Dezember 1961 gegolten hat, aufgehoben wurde.Mit dem
- Jänner 1962 wurden durch Paragraph 320, Absatz 2, Litera b, der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, "die Paragraphen eins bis 68 des Abgabenrechtsmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1949,," aufgehoben. Daraus, daß nur die Stammfassung des AbgRG zitiert wird, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß sich die Aufhebung nicht auch auf die Paragraphen 28 bis 37 über die Berufungskommissionen i. d. F. von Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1957, bezieht. Es ist unzweifelhaft, daß durch Paragraph 320, Absatz 2, Litera b, der BAO das AbgRG, so wie es am
- Dezember 1961 gegolten hat, aufgehoben wurde. Das Anwendungsgebiet der BAO ist enger als das des AbgRG. Es galt nicht nur für Abgaben des Bundes, sondern auch für die der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände und der Gemeinden. Unter die BAO fallen hingegen nur die bundesrechtlich geregelten Abgaben und Beiträge, und dies auch nur so weit, als diese Abgaben und Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes erhoben werden. Die sich durch die Aufhebung des AbgRG ergebende Lücke wurde für Wien vorerst durch das Gesetz vom
- Oktober 1961, LGBl. für Wien, Nr. 13, geschlossen. Sein Art. I Z 3 bestimmt, daß in den Angelegenheiten der Abgaben der Stadt Wien als Land und Gemeinde, soweit nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben, die " §§ 1 bis 68 des Abgabenrechtsmittelgesetzes, BGBl. Nr. 60/1949" gelten.Die sich durch die Aufhebung des AbgRG ergebende Lücke wurde für Wien vorerst durch das Gesetz vom
- Oktober 1961, LGBl. für Wien, Nr. 13, geschlossen. Sein Artikel römisch eins, Ziffer 3, bestimmt, daß in den Angelegenheiten der Abgaben der Stadt Wien als Land und Gemeinde, soweit nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben, die " Paragraphen eins bis 68 des Abgabenrechtsmittelgesetzes, BGBl. Nr. 60/1949" gelten. Der Landesgesetzgeber hat übersehen, daß zur Ausfüllung der durch die Aufhebung des AbgRG entstandenen Lücke nicht die Ingeltungsetzung des ganzen AbgRG erforderlich war. Die Inkraftsetzung der Bestimmungen des AbgRG über die Berufungskommissionen ist aber ins Leere gegangen, denn die Zuständigkeit der Berufungskommissionen ist die gleiche, wie sie nach dem AbgRG bestanden hatte. Sie hatten nur über die im § 6 Z 1 lit. a AbgRG aufgezählten Abgaben zu entscheiden, eine Zuständigkeit zur Behandlung von Gemeindeabgaben kam ihnen nicht zu.Der Landesgesetzgeber hat übersehen, daß zur Ausfüllung der durch die Aufhebung des AbgRG entstandenen Lücke nicht die Ingeltungsetzung des ganzen AbgRG erforderlich war. Die Inkraftsetzung der Bestimmungen des AbgRG über die Berufungskommissionen ist aber ins Leere gegangen, denn die Zuständigkeit der Berufungskommissionen ist die gleiche, wie sie nach dem AbgRG bestanden hatte. Sie hatten nur über die im Paragraph 6, Ziffer eins, Litera a, AbgRG aufgezählten Abgaben zu entscheiden, eine Zuständigkeit zur Behandlung von Gemeindeabgaben kam ihnen nicht zu. Es ist daher verfehlt, anzunehmen, daß die Berufungskommission nach dem AbgRG an die Stelle der Abgabenberufungskommission getreten sei. Die legistische Ungenauigkeit hat somit die weitere Zuständigkeit der Abgabenberufungskommission nicht berührt. Die Verordnung des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien vom
- Juni 1934, LGBl. für Wien Nr. 36, und die Verordnung vom
- August 1938, VBl. für den Amtsbereich des Bürgermeisters von Wien Nr. 10, waren die Rechtsgrundlagen, auf denen die Errichtung der Abgabenberufungskommission beruhte. Die Verordnung des Bürgermeisters vom
- Juni 1934 stand auf Gesetzesstufe, denn ihm stand nach der damaligen Verfassungsrechtslage das Gesetzgebungsrecht des Wr. Landtages zu (vgl. Verordnung vom
- Feber 1934, BGBl. 1934 I Nr. 77, und Verordnung vom
- April 1934, BGBl. 1934 I Nr. 213) . An diesem Rang hat sich auch nach 1945 nichts geändert. Die Geltung der Verordnung vom
- August 1938 in der österreichischen Rechtsordnung beruht auf den Vorschriften des § 1 und des § 2 des R-ÜG, StGBl. Nr. 6/
- Da Regelungen mit dem Inhalte der Verordnung vom
- August 1938 im System der Bundesverfassung nur durch Gesetz erfolgen können, ist die genannte Verordnung in die österreichische Rechtsordnung auf der Stufe eines Gesetzes eingetreten. Diese beiden Vorschriften sind durch die §§ 254 Abs. 1 Z 2 und 256 der Wr. Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21, mit Wirkung vom
- Jänner 1963 außer Kraft gesetzt worden. Sie können daher nicht mehr gemäß {
Art 140, Art.
140 B-VG} geprüft werden.Die Verordnung des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien vom
- Juni 1934, LGBl. für Wien Nr. 36, und die Verordnung vom
- August 1938, VBl. für den Amtsbereich des Bürgermeisters von Wien Nr. 10, waren die Rechtsgrundlagen, auf denen die Errichtung der Abgabenberufungskommission beruhte. Die Verordnung des Bürgermeisters vom
- Juni 1934 stand auf Gesetzesstufe, denn ihm stand nach der damaligen Verfassungsrechtslage das Gesetzgebungsrecht des Wr. Landtages zu vergleiche Verordnung vom
- Feber 1934, BGBl. 1934 römisch eins Nr. 77, und Verordnung vom
- April 1934, BGBl. 1934 römisch eins Nr. 213) . An diesem Rang hat sich auch nach 1945 nichts geändert. Die Geltung der Verordnung vom
- August 1938 in der österreichischen Rechtsordnung beruht auf den Vorschriften des Paragraph eins und des Paragraph 2, des R-ÜG, StGBl. Nr. 6 aus 1945,. Da Regelungen mit dem Inhalte der Verordnung vom
- August 1938 im System der Bundesverfassung nur durch Gesetz erfolgen können, ist die genannte Verordnung in die österreichische Rechtsordnung auf der Stufe eines Gesetzes eingetreten. Diese beiden Vorschriften sind durch die Paragraphen 254, Absatz eins, Ziffer 2 und 256 der Wr. Abgabenordnung, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 21, mit Wirkung vom
- Jänner 1963 außer Kraft gesetzt worden. Sie können daher nicht mehr gemäß {
Artikel 140,, Artikel 140, B-VG} geprüft werden.
Erst mit dem Patent vom 4. März 1849, RGBl. Nr. 153, sind besondere Gesetzblätter zur Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen eingeführt worden. Bis dahin wurden die in verschiedener Weise kundgemachten Vorschriften in privaten Werken (wie Codex Austriacus oder amtlichen Werken (Justizgesetzsammlung, die politische Gesetzsammlung) nachträglich gesammelt. Die Aufnahme in solche Sammlungen erscheint dem VfGH genügender Beweis dafür zu sein, daß es sich um verbindliche Rechtsvorschriften handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1963:B81.1963