RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.1963 GeschäftszahlG4/63; G5/63 Sammlungsnummer4452 RechtssatzDie Paragraphenbezeichnung "27" in § 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Juni
Art 11, Art.
11 Abs. 2 B-VG}. Die Regelung hat aber einen darüber hinausreichenden Inhalt, und zwar zumindest in folgender Beziehung: Soweit sie Kosten für Überwachungen im Verwaltungsverfahren betrifft, fallen darunter auch die Kosten für solche Überwachungen, um die die Partei nicht angesucht hat und deren Anordnung nicht durch das Verschulden eines Beteiligten herbeigeführt worden ist; weiters fallen darunter auch Kosten für Tätigkeiten im Zuge der Überwachung, die nicht als Amtshandlungen außerhalb des Amtes zu qualifizieren sind. Dieser Inhalt widerspricht der Vorschrift des § 75 AVG
- Der Landesgesetzgeber hat damit in die Bedarfsgesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG eingegriffen.Kosten für die Überwachung von Filmvorführungen, die "in Verwaltungsverfahren" in Durchführung des Tir. LichtspielG entstehen, können nach Maßgabe der Paragraphen 75, ff. AVG 1950 und des Paragraph eins, Ziffer 4, der Landeskommissionsgebührenverordnung 1954, LGBl. für Tir. Nr. 26 aus 1954,, in Form von Bauschbeträgen von den Beteiligten hereingebracht werden. Zu beachten ist dabei insbesondere Paragraph 76, AVG 1950; dort ist als Voraussetzung der Hereinbringung vorgeschrieben, daß die Partei um die Amtshandlung angesucht oder ein Beteiligter ihre Anordnung durch sein Verschulden herbeigeführt haben muß. Zu beachten ist dabei im besonderen auch weiters die Vorschrift des Paragraph 77, leg. cit., gemäß der die Bauschbeträge nur so weit vorgeschrieben werden dürfen, als es sich um Amtshandlungen außerhalb des Amtes handelt. Die Bauschbeträge sind in der Landeskommissionsgebührenverordnung 1954 "bei behördlich angeordneter oder bewilligter Überwachung von .... Vorführungen in Lichtspieltheatern .... für jede angefangene Stunde und für jedes überwachende Amtsorgan" mit S 10,-- festgesetzt. Als im Verwaltungsverfahren behördlich angeordnet oder bewilligt i. S. dieser Vorschrift der Landeskommissionsverordnung 1954 im Zusammenhalt mit den Paragraphen 75, ff. AVG 1950 gilt die Überwachung jedenfalls dann, wenn sie bescheidmäßig angeordnet oder bewilligt ist. Soweit die Regelung des Paragraph 27, Absatz 3, Tir. VeranstaltungsG im Bereiche des Paragraph 25, Absatz eins, Tir. LichtspielG auf im Verwaltungsverfahren behördlich angeordnete oder bewilligte Überwachungstätigkeiten außerhalb des Amtes zutrifft, um die von der Partei angesucht oder deren Anordnung von einem Beteiligten durch sein Verschulden herbeigeführt wurde, ist sie zwar überflüssig, sie widerspricht aber nicht dem AVG
- Gegen die Regelung bestehen daher insoweit keine Bedenken im Hinblick auf {
Artikel 11,, Artikel 11, Absatz 2, B-VG}.
Die Regelung hat aber einen darüber hinausreichenden Inhalt, und zwar zumindest in folgender Beziehung: Soweit sie Kosten für Überwachungen im Verwaltungsverfahren betrifft, fallen darunter auch die Kosten für solche Überwachungen, um die die Partei nicht angesucht hat und deren Anordnung nicht durch das Verschulden eines Beteiligten herbeigeführt worden ist; weiters fallen darunter auch Kosten für Tätigkeiten im Zuge der Überwachung, die nicht als Amtshandlungen außerhalb des Amtes zu qualifizieren sind. Dieser Inhalt widerspricht der Vorschrift des Paragraph 75, AVG 1950. Der Landesgesetzgeber hat damit in die Bedarfsgesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Artikel 11, Absatz 2, B-VG eingegriffen. Die Regelung der §§ 75 ff. AVG 1950 hat jene Kosten der Behörden zum Gegenstand, die "für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren" erwachsen.Die Regelung der Paragraphen 75, ff. AVG 1950 hat jene Kosten der Behörden zum Gegenstand, die "für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren" erwachsen. Durch eine der Vorschrift des § 75 AVG 1950 widersprechende Regelung greift der Landesgesetzgeber in die Bedarfsgesetzgebungskompetenz ( {
Art 11, Art.
11 Abs. 2 B-VG}) des Bundes ein.Durch eine der Vorschrift des Paragraph 75, AVG 1950 widersprechende Regelung greift der Landesgesetzgeber in die Bedarfsgesetzgebungskompetenz ( {
Artikel 11,, Artikel 11, Absatz 2, B-VG}) des Bundes ein. European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:1963:G4.1963